Einführung in das GNotKG – Teil 1

Das System

Die Notarkosten (Gebühren und Auslagen) sind bundesweit einheitlich und abschließend durch das am 1.8.2013 in Kraft getretene Gerichts- und Notarkostengesetz (dem GNotKG) geregelt, § 1 GNotKG.

So ist der Notar zwingend an die im GNotKG gesetzlich festgelegten Gebührensätze und Auslagen gebunden; er hat die im GNotKG vorgegebenen Gebühren und Auslagen also stets zu erheben, § 17 BNotO. Selbst im Falle einer Gebührenfreiheit nach § 17 BNotO wären zumindest angefallene Auslagen geltend zu machen.

Das System der Notargebühren beruht dabei auf einer Gebührenstaffelung, die vom jeweiligen Geschäftswert des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft abhängig gemacht wird. Gebührenvereinbarungen (wie z.B. nach dem RVG) sind insoweit unzulässig.

Der Aufbau

Das GNotKG gliedert sich in einen Paragraphenteil und in ein Kostenverzeichnis.

a) Paragraphenteil

Der Paragraphenteil besteht aus folgenden 4 Kapiteln:

  • Kapitel 1 (§§ 1-54): enthält allgemeine Vorschriften, die sowohl für Notare als auch für Gerichte gelten.
  • Kapitel 2 (§§ 55-84): behandelt ausschließlich Gerichtskosten.
  • Kapitel 3 (§§ 85-131): behandelt ausschließlich Notargebühren.
  • Kapitel 4 (§§ 134-136): schließlich enthält lediglich Schluss- und Übergangsbestimmungen.

b) Kostenverzeichnis

Daneben enthält das GNotKG ein Kostenverzeichnis, dass sich in folgende nachstehende 3 Teile gliedert:

  • Teil 1  →        Gerichtsgebühren,
  • Teil 2  →        Notargebühren,
  • Teil 3  →        Auslagenbestände, diese unterteilt in Auslagen der Gerichte (Hauptabschnitt 1) und Auslagen der Notare (Hauptabschnitt 2),

nebst 2 Gebührentabellen, Tabelle A für Gerichtsgebühren und Tabelle B für Notargebühren.

Das Kostenverzeichnis, unterteilt in

  • Teile (s. vor),
  • Hauptabschnitte,
  • Abschnitte

und

  • Unterabschnitte,

enthält sogenannte (fünfstellige) Kostenverzeichnisnummern, kurz KV-Nummern genannt, nämlich

  • KV-Nummern 11100-19200 betreffend die Gerichtsgebühren,
  • KV-Nummern 21100-26003 betreffend die Notargebühren,
  • KV-Nummern 31000-31017 betreffend die Auslagen der Gerichte,
  • KV-Nummern 32000-32016 betreffend die Auslagen der Notare.

Eine mit Ziff. 1 beginnende KV-Nummer betrifft also Gerichtsgebühren, eine mit Ziff. 2 beginnende KV-Nummer betrifft Notargebühren und eine mit Ziffn. 31 beginnende KV-Nummer betrifft die Auslagen der Gerichte und eine mit Ziffn. 32 beginnende KV-Nummer die der Notare.

Notargebühren betreffend muss hierbei zudem zwischen notariellen Verfahren,

  •  Beurkundungsfahren (KV-Nummer 21… und 22… für den Vollzug) (Beurkundungen von Verträgen, Erklärungen, Beschlüssen und letztwilligen Verfügungen)
  • Sonstigen Verfahren (KV-Nummer 23…) (z.B. Eide, freiwillige Versteigerungen, Aufnahme von Vermögensverzeichnissen)

und notariellen Geschäften

  • Entwürfe (KV-Nummer 241..)
  • Beratungen (KV-Nummer (242..)
  • Sonstige Geschäfte (KV-Nummer 25…) (z.B. Beschaffung von Apostillen, Beglaubigen, Verwahrung von Geldern)

unterschieden werden.

Beispiel:
 
KV-Nummer 21100 (sogenannte Primärgebühr)
 
2 = Teil 2 Notargebühren
1 = Hauptabschnitt 1 Beurkundungsverfahren
1 = Abschnitt 1 Verträge, bestimmte Erklärungen sowie Beschlüsse von Organen
0 = kein Unterabschnitt, daher 0
0 = keine modifizierte Gebühr, da erster Gebührentatbestand des Abschnitts
 
 
KV-Nummer 23301 (sogenannte modifizierte Gebühr)
 
2 = Teil 2 Notargebühren
3 = Hauptabschnitt 3 Sonstige notarielle Verfahren
3 = Abschnitt 3 Eid, eidesstattliche Versicherung, Vernehmung von Zeugen und SV
0 = kein Unterabschnitt, daher 0
1 = erste Modifikation: Bei vorzeitiger Beendigung Reduzierung Primärgebühr 23300

Vorbemerkungen, Anmerkungen und Bemerkungen zu den einzelnen KV-Nummern enthalten letztlich ergänzende Weisungen, Klarstellungen oder Erläuterungen.

Die Gebührenarten

Die Gebühren des Notars entstehen für eine

  • Beurkundungshandlung

oder

  • ein Geschäft,

dass der Notar für den Kostenschuldner durchführt.

1. Wertgebühren

Sog. Wertgebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat, § 3 GNotKG.

2. Mindest- und Höchstgebühren

Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt gem. § 34 Abs. 5 GNotKG im Regelfall € 15,00; selbst dann, wenn sich bei einem Gebührensatz kleiner als 1,0 ein eigentlich geringerer Betrag ergeben würde.

Abweichungen von § 34 Abs. 5 GNotKG findet man z.B. jedoch in den KV-Nrn.

  • 21100 (mind. € 120,00),
  • 21201 (mind. € 30,00)

oder

  • 21302 (mind. € 120,00).

Daneben findet man z.B. in den KV-Nrn.

  • 22113 (höchstens € 250,00),
  • 22125 (höchstens € 250,00)

und

  • 23902 (höchstens € 100,00)

sog. Höchstgebühren.

3. Betragsgebühren

Daneben sind für einige Verfahren bzw. Tätigkeiten sog. wertunabhängige Betragsgebühren bestimmt.

Zumeist handelt es sich bei diesen Gebühren zugleich um Festgebühren (s. hierzu 5.); können sich allerdings auch z.B. nach der aufgewandten Zeit berechnen.

Beispielhaft hierfür:

  • Nr. 22124 KV (€ 20,00),
  • Nr. 25101 KV (€ 20,00),
  • Nr. 25214 KV (€ 15,00)

oder

  • Nr. 26002 KV (€ 50,00 je angefangene halbe Stunde).

4. Rahmengebühren

Rahmengebühren, z.B.

  • Nr. 21302 KV (0,5 bis 2,0),
  • Nr. 21303 KV (0,3 bis 1,0)

oder

  • Nr. 24100 KV (0,5 bis 2,0)

bestimmen sich indes nach einer Gebührenspanne bzw. einem Gebührensatzrahmen. Innerhalb dieses Gebührensatzrahmens bestimmt der Notar die Gebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung, § 92 Abs. 1 GNotKG; wobei im Falle der vollständigen Entwurfserstellung stets die Höchstgebühr zu erheben ist, § 92 Abs. 2 GNotKG

5. Festgebühren

Schließlich bestimmt das GNotKG noch zahlreiche Festgebühren, die unabhängig vom jeweiligen Geschäftswert zu erheben sind, so z.B.

•           Nr. 21300 KV (€ 20,00),

•           Nr. 23800 KV (€ 66,00),

•           Nr. 23804 KV (€ 22,00),

oder

•           Nr. 25200 KV (€ 15,00 für jedes Registerblatt)

Hinweis: Bei wertunabhängigen Festgebühren ist eine Wertaddition natürlich ausgeschlossen; eine Festgebühr wird stattdessen stets nach der Anzahl der gegenständlichen privilegierten Zustimmungen bzw. Anträge erhoben.

Einmaligkeit, XLM-Daten, Treuhand- und Zusatzgebühren

Insoweit gilt

a) Verfahrensgebühren

Eine Verfahrensgebühr fällt für jedes Verfahren, selbst dann, sollte dieses vorzeitig enden, stets nur einmal an.

b) Vollzugs- und Betreuungsgebühren

Vollzugs- (Nrn. 22110-22113 und 22120-22124 KV) und Betreuungsgebühren (Nr. 22200 KV) entstehen in jedem Verfahren neben der Verfahrensgebühr; jedoch ebenfalls stets nur einmal.

c) XML-Daten und Treuhandgebühren

Daneben steht regelmäßig eine gesonderte Gebühr für die Erzeugung sog. strukturierter Daten in Form der Extensible Markup Language (XML).

Im Falle einer Betreuungstätigkeit für Dritte, am eigentlichen Verfahren nicht unmittelbar Beteiligter, ergänzend noch eine sog. Treuhandgebühr, haben diese dem Notar im Rahmen des Vollzugs eigene Treuhandaufträge erteilt.

d) Zusatzgebühren

Schließlich können in bestimmten Fällen sodann noch sog. Zusatzgebühren erhoben werden; so z.B.

  • bei Tätigkeiten außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Nr. 26000 KV).
  • bei Abgabe der zu beurkundenden Erklärung eines Beteiligten in fremder Sprache (Nr. 26001 KV)

oder

  • bei Tätigkeiten auf Verlagen außerhalb der Geschäftsstelle (Nr. 26002 KV).

Frank Amshove ist Notariatsleiter Struktur I Organisation I Ausbildung in der deutschen, international tätigen Wirtschaftskanzlei Luther Rechtsanwaltsgesellschaft am Standort Essen und daneben langjähriger Dozent zu zwangsvollstreckungsrechtlichen Themen bei Zorn-Seminare.