Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts

1. Vorbemerkungen

Wer kennt die Fälle aus der Praxis nicht, bei denen der Name nach einer Erwachsenenadoption immer wieder ein Thema ist?

Der Gesetzgeber hat reagiert, weswegen seit dem 11. April 2023 der Referentenentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts vorliegt[1]. Wird der Entwurf in der vorliegenden Fassung Gesetz, bringt dies für die Beteiligten einer Erwachsenenadoption erhebliche Vorteile. Inkrafttreten des Gesetzes ist zum 1. Januar 2025 geplant.

Denn gerade die (noch) geltenden namensrechtlichen Folgen einer Erwachsenenadoption stoßen in der Praxis immer wieder auf Verwunderung, wenn nicht sogar Ablehnung bzw. einem Abbruch der angedachten Planungen. So ändert sich nämlich in einer Vielzahl der Fälle der aktuell geführte Name des Anzunehmenden.

Ob das geltende Recht verfassungsgemäß ist, wird zu Recht bezweifelt. Der BGH hat mit Vorlagebeschluss vom 13. Mai 2020 (Az.: XII ZB 427/19[2]) die durch das BVerfG zu klärende Rechtsfrage aufgeworfen, ob das geltende Namensrecht nach einer Erwachsenenadoption gegen Art. 2 GG verstößt.

Der Entwurf kommt dem vorweg und sieht vor, dass der Anzunehmende seinen Geburtsnamen behalten kann.

Doch wie die aktuelle Gesetzeslage konkret aussieht, und wie die Änderungen aufgrund des vorliegenden Referentenentwurfs aussehen, möchte ich in heutigem Beitrag überblickartig darstellen, wobei dieser Beitrag nicht den Anspruch hat, jeden Einzelfall detailliert zu beleuchten:

2. Geltende Gesetzeslage

Die Adoption führt gem. § 1757 Abs. 1 BGB grundsätzlich dazu, dass der Angenommene mit dem Ausspruch der Annahme als Geburtsnamen (§ 1355 Abs. 6 BGB) den Familiennamen des bzw. der Annehmenden erwirbt.

Dies ist im Fall der Stiefkindadoption bzw. der Adoption von Ehegatten der Ehename. Führen die Ehegatten keinen Ehenamen, müssen die Annehmenden gem. § 1757 Abs. 2 S. 1 BGB in Anknüpfung an das allgemeine Namensrecht den Geburtsnamen vor dem Ausspruch der Annahme als Kind durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht bestimmen.

In allen sonstigen Fällen ist maßgeblicher Familienname der Name, den der Annehmende in dem Zeitpunkt führt, in dem der Name des Anzunehmenden rechtskräftig festgestellt wird. Wie er selbst zu diesem Namen kam, ist nicht relevant.

Ist der Annehmende ledig, entspricht der Familienname seinem Geburtsnamen.

Ist der Annehmende geschieden oder verwitwet, kann sein Familienname auch der Ehename aus der nicht mehr bestehenden Ehe sein, der sich nach dem Geburtsnamen des früheren Ehegatten richtet.

In der Folge führt dieser Erwerb des Familiennamens des Annehmenden durch den Anzunehmenden gem. § 1757 Abs. 1 BGB dazu, dass sich dessen aktuell geführter Nachname (Familienname) ändert.

Diese gesetzliche Regelung ist zwingend[3], d.h. das Familiengericht hat hier im Rahmen des Ausspruchs der Annahme als Kind keinen Ermessensspielraum.

Ein abweichender Antrag führt zur Ablehnung des Annahmeausspruchs oder zumindest zur Ablehnung im Adoptionsbeschluss.

Diese Grundsätze gelten über § 1767 Abs. 2 BGB auch für die Volljährigenadoption. Gerade diese Folge wird von den Mandanten häufig übersehen bzw. als sehr unbefriedigend empfunden, ist jedoch nach Ansicht einer Vielzahl der Zivilgerichte verfassungsgemäß[4].

Dem Gesetzgeber war es (bislang) daran gelegen, die Zugehörigkeit zu der neuen Familie auch mittels einheitlicher Namensführung nach außen zu demonstrieren, weswegen gerade keine planwidrige Regelungslücke vorliegt, die im Wege der Auslegung geschlossen werden könnte[5].

Eine Änderung des Familiennamens infolge Änderung des Geburtsnamens unterbleibt nach
§ 1757 Abs. 3 BGB, wenn

  • der Anzunehmende verheiratet ist,
  • sein Geburtsname zum Ehenamen bestimmt wurde,
  • und sich der Ehegatte der Namensänderung vor Ausspruch der Annahme nicht angeschlossen hat.

Gleiches gilt, wenn die Ehegatten den Geburtsnamen des Anzunehmenden als Ehenamen führen.

Ist der Anzunehmende geschieden oder verwitwet und führt er den Geburtsnamen seines früheren Ehegatten als Ehenamen, so bleibt der Ehename als der geführte Familienname von der Adoption unberührt, da sich durch die Adoption nur der Geburtsname des Anzunehmenden ändert (§ 1757 Abs. 1 BGB).

Außerhalb dieses Sonderfalls erlaubt § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB, dem neuen Familiennamen des Anzunehmenden den bisherigen Familiennamen voranzustellen oder anzufügen.

Diese Namensänderung muss bis zum Ausspruch der Annahme als Kind

  • ausdrücklich beantragt werden und
  • setzt voraus, dass sie aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Als solche „schwerwiegenden Gründe“ werden vor allen Dingen persönliche, wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen bzw. der wissenschaftliche Ruf des Anzunehmenden als ausreichend angesehen, und das Vorliegen derselben eher bei Volljährigen, als bei Minderjährigen bejaht.

Die beim Anzunehmenden bewirkte Namensänderung wirkt sich nicht automatisch auf den Namen eines Kindes des Anzunehmenden aus, wenn dieses bereits das 5. Lebensjahr vollendet hat. Sie kann aber gem. § 1617c Abs. 2 BGB auf das Kind des Anzunehmenden erstreckt werden, und zwar durch Abgabe einer entsprechenden öffentlich-beglaubigten Erklärung gegenüber dem Standesbeamten im Anschluss an die Adoption.

3. Referentenentwurf

Vorab: „Der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption wird aufgehoben.“[6]

Im Bereich der Volljährigenadoption erfolgt die Umsetzung durch eine Neufassung des § 1767 wie folgt:

„§ 1767-RefE

(1)         Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2)         Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

(3)         § 1757 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden nach Absatz 1 nicht erhält, wenn er der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerspricht,

2. bei der Namensbestimmung nach Absatz 2 zusätzlich die Möglichkeit besteht, aus dem bisherigen Familiennamen des Angenommenen und dem Familiennamen des oder beider Annehmenden einen Doppelnamen zu bilden; § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. § 1757 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 [Anm.: „schwerwiegende Gründe“, wie vorstehend ausgeführt] ist nicht anzuwenden.

(4)         Zur Annahme eines Verheirateten als Kind ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt.

(5)         Die Erklärungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen öffentlich beglaubigt werden.

Hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits rechtskräftiger Adoptionsbeschlüsse („Altfälle“) wird sich in Art. 229 EGBGB-RefE folgende Überleitungsvorschrift finden:

„(4)       Eine vor dem 1. Januar 2025 gemäß § 1767 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
angenommene Person kann bis einschließlich 31. Dezember 2026 den vor dem Aus-spruch der Annahme geführten Namen zum Geburtsnamen bestimmen oder aus dem
vor dem Ausspruch der Annahme geführten Namen und dem Familiennamen der annehmenden Person einen Doppelnamen zum Geburtsnamen bestimmen. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.“

In diesem Kontext wäre zu überlegen, im Sinne des notariellen Dienstleistungsgedankens den in der (jüngeren) Vergangenheit beratenen Mandanten diesen Hinweis mit an die Hand zu geben und sie auf diese neu geschaffene Möglichkeit hinzuweisen, gerade in den Fällen, bei welchen die Namensführung mitunter nur zähneknirschend akzeptiert wurde.

Die beabsichtigten Regelungen erweitern und modifizieren demnach die Möglichkeiten der Namensführung für als Volljährige angenommene Personen. Diesen wird ermöglicht, ihren bisherigen Namen beizubehalten oder einen Doppelnamen aus diesem und dem Namen der annehmenden Person zu bilden.

Ob der Referentenentwurf so Gesetz wird oder nicht, wird sich zeigen. Jedenfalls würde er die von den Beteiligten oftmals gewünschten Erleichterungen bringen, und ist daher gelungen und zu begrüßen.


[1] https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Namensrecht.html

[2] http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=XII%20ZB%20427/19&nr=106926

[3] BGH NJW 2011, 3094

[4] OLG Celle FamRZ 1997, 115; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 115; BayObLG DNotZ 2003, 92

[5] So aber AG Leverkusen FamRZ 2008, 2058, jedoch eindeutig contra legem

[6] Fn. 1, Abschnitt B

Andreas Panz schreibt hier gerne über alles, was das notarielle Berufsleben so mit sich bringt. Als Württ. Notariatsassessor und Notarvertreter gem. § 39 BNotO hat er in seiner 12-jährigen Berufslaufbahn schon viele alltägliche, und nicht alltägliche Fälle und die Geschichten dahinter begleitet und erfolgreich umgesetzt. Aufgrund seines Lehrgangs zum Fachberater für Unternehmensnachfolge (DSTV e.V.) blickt er gerne mal über den Tellerrand. Daneben ist der Autor Zert. Testamentsvollstrecker (AGT) und übernimmt seit vielen Jahren Nachlasspflegschaften, Testamentsvollstreckungen sowie Ergänzungspflegschaften- und betreuungen.