Der Beruf des Notars blickt auf eine lange Historie zurück. Der Notar, dem lateinischen Wort notarius (= „Schreiber“) entlehnt, war ursprünglich ein Urkunden- und Gerichtsschreiber, der Urkunden und Protokolle verfasste. Das Amt wurde ihm vom Kaiser verliehen. Unter Kaiser Maximilian I. entstand im Jahr 1512 die erste für ganz Deutschland geltende Notariatsverfassung, die Reichsnotarordnung. Diese enthielt bereits einige bis heute geltende wesentliche Grundsätze und Ideen, so etwa die heute sinngemäß in § 17 BeurkG zu findende Vorgabe, dass der Notar die Urkunde „ohne falsche Einmischung“ zweifelsfrei zu errichten habe. Dies zeigt, dass sich der Notar bereits in dieser Zeit von einem bloßen Schreiber zu einem (öffentlichen) Amtsträger entwickelte, der in eigener Verantwortung ausgewogene und den Interessen aller Beteiligter gerecht werdende Urkunden zu errichten hat.
In der Folgezeit ging die kaiserliche Notarordnung zunehmend in den Partikularrechten der verschiedenen deutschen Länder auf. Die Folgen dieses Prozesses sind – wie sich gleich noch zeigen wird – bis heute erkennbar.
Preußen
In Preußen wurde etwa der Beruf des ausschließlich zur Beurkundung berufenen Notars im 18. Jahrhundert abgeschafft und diesem ergänzend das Amt des Justizkommissars zugewiesen, der für die außerprozessuale Rechtsberatung und Vertretung zuständig war. Mit Einführung der freien Advokatur (= der Rechtsanwaltschaft) im Preußen des 19. Jahrhunderts wurden den Rechtsanwälten die notariellen Aufgaben ergänzend zugewiesen. Sie sollten fortan die Tätigkeit des Notars als neutralem und an den Interessen aller Beteiligter gleichermaßen orientiertem Berater sowie die Tätigkeit des Rechtsanwalts als einseitigem Interessenvertreter des jeweiligen Mandanten gleichzeitig ausüben.
Norddeutsche Staaten
Eine ähnliche Entwicklung war auch in den norddeutschen Staaten zu beobachten. Auch dort wurden fast ausschließlich Rechtsanwälte zu Notaren bestellt.
Süddeutsche Staaten
In den süddeutschen Staaten verlief die Entwicklung hingegen anders. Dort, insbesondere in Bayern, blieb es dabei, dass dem Notar als Urkundsperson nicht gestattet ist, andere Rechtstätigkeiten auszuführen. Nachdem Anfang des 19. Jahrhunderts die notariellen Aufgaben in Bayern zunächst noch von den unterinstanzlichen Gerichten wahrgenommen worden waren, wurden im Zuge einer Neuordnung der Gerichtsverfassung ab 1861 wieder Notare als öffentliche Amtsträger bestellt, die im Zusammenwirken mit den Gerichten Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfüllten.
Rheinland
Im Rheinland wurde nach den napoleonischen Kriegen trotz des Zuschlags zu Preußen das auf dem französischen Recht beruhende hauptberufliche Notariat beibehalten, da es sich – ähnlich wie auch in Bayern – bewährt hatte und allgemein anerkannt war.
Sonderwege in Württemberg und Bayern
In Württemberg und Baden wurden schon frühzeitig Sonderwege eingeschlagen. Dort gab es die Sonderform des sogenannten Beamtennotariats. In Württemberg wurden neben einigen hauptberuflichen (Anwalts-)Notaren vornehmlich Justizbeamte ohne Befähigung zum Richteramt zu sogenannten Amts- bzw. Bezirksnotaren ernannt und ihnen zudem die Aufgaben des Grundbuchamtes sowie des Vormundschafts- und Nachlassgerichts zugewiesen. In Baden wurden diese Aufgaben, bei nahezu identischen Zuständigkeiten, Juristen mit Befähigung zum Richteramt zugewiesen (sogenannte Richternotare).
In Baden-Württemberg wurde zum 1.1.2018 nach rund zehnjähriger Vorbereitung ebenfalls das hauptberufliche Notariat eingeführt. Die vormaligen Amts- bzw. Bezirks- und Richternotare konnten als sogenannte Statuswechsler in den Beruf des hauptberuflichen Notars wechseln. Wer nicht wechseln wollte, konnte in den Justizdienst übertreten und findet dort nun im justiziellen Bereich der vorsorgenden Rechtspflege Verwendung.
Sonderrolle Berlin
Im Zuge der Wiedervereinigung wurde auch in den „neuen“ Bundesländern das hauptberufliche Notariat eingeführt, nachdem dort zuvor zu DDR-Zeiten nach dem Zweiten Weltkrieg ein Staatsnotariat eingeführt worden war. Eine Sonderrolle nimmt insoweit jedoch Berlin ein: Dort werden bis heute einheitlich nur Rechtsanwälte zu Notaren bestellt.
Ein Auszug aus dem Buch von Notarkasse München A.D.Ö.R., Andreas Bosch, Benedikt Strauß, Berufs- und Beurkundungsrecht, 3. Auflage, 2025, S. 19-20
Eine weitere kostenlose Leseprobe finden Sie in unserer Onlinebibliothek Notarpraxis Wissen


