Gesellschaftsrecht im Notariat – Teil 1

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Kapitalerhöhung – Agio – Venture Capital – Seed-Finanzierungsrund – Verschmelzung etc.: Eine Handreichung für die NoFa-Praxis

Mit „einfachen“ Gesellschaftsgründungen und Handelsregisteranmeldungen kennt sich in der Regel jedes Notariat problemlos aus.

Tagtäglich oder zumindest immer mal wieder werden Notarfachangestellte/Notarfachwirte jedoch (auch) mit gesellschaftsrechtlichen Mandaten betraut, die es ohne Wenn und Aber in sich haben. Oftmals ist indes vielen unbekannt, was eigentlich konkret hinter den Begriffen

  • „Kapitalerhöhung“,
  • „Agio“,
  • „Venture Capital“,
  • „Seed Finanzierungsrunde“,
  • „Verschmelzung“,
  • „Beteiligungs- und Kooperationsvertrag“,
  • „Anteilskaufvertrag“ und
  • „Gewinnabführungsvertrag“ etc.

steckt, welche Bedeutung Maßnahmen dieser Art für Mandanten haben können und wie mit solchen Vorgängen in der notariellen Vorbereitung, beim Vollzug und insbesondere in der kostenrechtlichen Praxis umzugehen ist. Gerade dieses Hintergrundwissen aber ermöglicht auch Notarfachangestellten eine sichere Beratung der notariellen Mandanten vor und während des Mandates und spiegelt zweifelsohne die Seriosität des eigenen Notariats wider.

Nachfolgend soll diese Schriftenreihe daher vornehmlich im gesellschaftsrechtlichen Notariat noch unerfahreneren Kolleginnen und Kollegen einen möglichst verständlichen und kurzen Ein- und Überblick in die Begrifflichkeiten „besonderer Vorgänge“, deren Sinn, Voraussetzungen, Behandlung und abschließend deren kostenrechtlichen Abwicklung geben.

Zunächst soll sie insoweit die (einfache) Kapitalerhöhung in einer GmbH näher beleuchten – praxisnah und aus der Sicht von Notarfachangestellten/Notarfachwirten im notariellen Alltag:

Die (einfache) Kapitalerhöhung in der GmbH

Das Mindestkapital für eine GmbH muss stets € 25.000,00 betragen. Benötigt die GmbH allerdings Kredite oder ähnliches, z. B. zum Ausbau von Vertriebsnetzen, Erschließung neuer Märkte oder etwa zur Abwendung drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, reicht diese Summe vielen möglichen Kreditgebern jedoch oftmals nicht aus; vor allem Banken verlangen in der Praxis regelmäßig ein höheres Stammkapital als ausreichende Sicherheit. Gerade Start-ups und der Mittelstand entschließen sich dann zumeist, eine Kapitalerhöhung durchzuführen.

I. Ü. ist eine Kapitalerhöhung durch Bar- oder Sachkapitalerhöhung, bzw. durch Kapitalerhöhung, aus Gesellschaftsmitteln stets dann zwingend notwendig, wenn eine UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH umgewandelt werden soll. Hierzu ist das Stammkapital der UG auf mindestens € 25.000,00 zu erhöhen, was nachfolgend jedoch zunächst noch nicht näher erläutert werden soll.

I. Arten der Kapitalerhöhung

1. Barkapitalerhöhung durch Zuführung neuen Kapitals (ordentliche Kapitalerhöhung)

Im Mittelstand, insbesondere aber auch im Startup-Bereich, zum Aufbau des Jungunternehmens, ist die Barkapitalerhöhung durch Zuführung neuen Kapitals durch beispielsweise zusätzliche Investoren in der Regel vorherrschend. Man nutzt sie etwa

  • zur Finanzierung einer Expansion,
  • zur Finanzierung neuer Gerätschaften,
  • zur Finanzierung eines Unternehmenskaufs,
  • zur Erhöhung der Liquidität,
  • zur Erreichung eines besseren Banken-Ratings,
  • oder zur Abwendung einer Finanzkrise.

2. Sachkapitalerhöhung durch Zuführung von sonstigen Vermögensgegenständen

Möglich ist die Erhöhung des Stammkapitals gem. § 56 GmbHG auch gegen Einlage von Sachwerten, wie z. B.

  • Immobilien,
  • Marken,
  • Patenten,
  • Unternehmen,
  • Teilbetrieben,
  • oder Darlehnsforderungen.

Im Rahmen der Einbringung, z. B. eines Unternehmens, wird das Stammkapital hierbei erhöht und an den bisherigen Betriebsinhaber neu gebildete GmbH-Geschäftsanteils ausgegeben. Die Gesellschaft wird also neuer Inhaber des Sachwerts; der ehemalige Inhaber des Sachwerts erhält dafür die insoweit neu gebildete Gesellschaftsbeteiligungen.

Hinweis: Sogenannte verdeckte Sacheinlagen, wenn beim Handelsregister z. B. eine Anmeldung für eine Barkapitalerhöhung eingeht, es sich jedoch tatsächlich um einen Sachwert als Einlage handelt (§ 19 Abs. 4 GmbHG), sind aus gesellschaftsrechtlicher Sicht i. Ü. unzulässig.

3. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (nominelle Kapitalerhöhung)

Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden hingegen (Gewinn-)Rücklagen in Eigenkapital umgewandelt (neue Geschäftsanteile werden zu einem Betrag von mindestens € 1,00 gebildet, wobei alle Anteile eines Gesellschafters proportional an der Erhöhung teilnehmen müssen, bzw. der Nennbetrag vorhandener Geschäftsanteile auf jeden durch € 1,00 teilbaren Betrag erhöht, dies insbesondere dann, wenn die Geschäftsanteile nicht voll eingezahlt worden sind, § 57l Abs. 2 GmbHG), wodurch die Gesellschafter auf ihren Anspruch auf Auszahlung dann natürlich verzichten. Diese Rücklagen sind Teil des Eigenkapitals, was dazu führt, dass an dem neuen Kapital nur die bisherigen Gesellschafter in ihrem bisherigen Beteiligungsverhältnis teilnehmen können. Es handelt sich hierbei also um eine reine Innenfinanzierung.

Geregelt sind die Einzelheiten zum Ablauf der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in den §§ 57c – 57o GmbHG.

Zwar bleiben die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter untereinander hierbei im Ergebnis gleich; da Rücklagen allerdings in Stammkapital umgewandelt und nicht an die Gesellschafter zurückgezahlt werden, erhöht sich hierdurch entsprechend auch die Bonität der GmbH.

Muster:

„Die Jahresbilanz per ….. weist eine Gewinnrücklage von € ….. aus. Sie wird in Höhe von € ….. in Stammkapital umgewandelt. Das Stammkapital der GmbH erhöht sich von € ….. um € ….. auf € ….. Es werden 3 neue Geschäftsanteile (lfd. Nr. 3, 4 und 5) im Nennbetrag von jeweils € ….. gebildet. Gesellschafter ….. erhält Geschäftsanteil lfd. Nr. 3, Gesellschafter ….. lfd. Nr. 4 und Gesellschafter ….. lfd. Nr. 5.“

4. Kapitalerhöhung durch den Geschäftsführer (genehmigtes Kapital)

Schließlich ist es gem. § 55a GmbHG auch möglich, im Gesellschaftsvertrag einer GmbH (nachträglich) zu bestimmen, dass ein Geschäftsführer auch eigenmächtig das Kapital der Gesellschaft erhöhen darf; allerdings nur innerhalb einer bestimmten Frist (bis höchstens 5 Jahre) und nur bis zu einer bestimmten Grenze (max. in Höhe der Hälfte des Stammkapitals, das im Zeitpunkt der Ermächtigung vorhanden ist). Ist der Ermächtigungsbeschluss voll ausgeschöpft, ist die entsprechende Ermächtigungsregelung im Gesellschaftsvertrag sodann ersatzlos zu streichen.

Anbieten kann sich dies insbesondere dann, wenn ein rascher Kapitalbedarf des Unternehmens erforderlich ist. Ein (teils aufwendiger) Gesellschafterbeschluss sowie eine notarielle Beurkundung sind hierfür nämlich nicht erforderlich. Es bedarf allein einer Anmeldung zum Handelsregister.

Eine Kapitalerhöhung durch genehmigtes Kapital löst jedoch entsprechende Bezugsrechte der Gesellschafter aus, dass diesen auf Verlangen ein Anteil an der Kapitalerhöhung, entsprechend ihrem Anteil am bisherigen Grundkapital der Gesellschaft, zugeteilt werden muss.

5. Kapitalerhöhung als Mischform

Auch eine Kombination der verschiedenen Kapitalerhöhungsmöglichkeiten ist zulässig. In diesem Fall jedoch muss man die Maßnahmen zur Kapitalerhöhung durch inhaltlich getrennte Beschlüsse treffen und einzeln zum Handelsregister anmelden, eintragen und veröffentlichen.

II. Das Bezugsrecht der Gesellschafter

1. Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht

In der Regel steht allen Gesellschaftern einer GmbH bei einer Kapitalerhöhung stets ein sogenanntes Bezugsrecht zu, das garantiert, dass der Anteil der Gesellschafter am Unternehmen durch eine Kapitalerhöhung nicht „verwässert“ wird.

Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter im Zuge einer Kapitalerhöhung genauso viel Kapital selbst einlegen darf, damit er seinen prozentualen Anteil an der GmbH halten kann.

Beispiel:

Das Eigenkapital der X-GmbH beläuft sich auf € 100.000,00. Gesellschafter A hält 10 % an der X-GmbH. Entsprechend hat A € 10.000,00 in die X-GmbH eingezahlt.

Beschließt die X-GmbH nun eine Kapitalerhöhung von € 100.000,00 auf insgesamt € 200.000,00, würde Gesellschafter A nur noch einen Anteil von 5 % an der X-GmbH halten.

Aufgrund des Gesellschafter A zustehenden Bezugsrechts erhält dieser jedoch die Garantie, dass er bei der Kapitalerhöhung durch eine weitere eigene Einlage von € 10.000,00 seinen Anteil an der X-GmbH mit 10 % halten kann.

Muster:

„Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € ….. Das Stammkapital wird um höchstens € ….. erhöht. Der neue endgültige Erhöhungsbetrag des Stammkapitals ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der bis zum ….. übernommenen Geschäftsanteile. Es werden neue Geschäftsanteile im Rahmen der Kapitalerhöhung ausgegeben. Die Nennbeträge der neuen Geschäftsanteile sind jeweils in Geld einzuzahlen. Die Gesellschafter ….., ….. und ….. werden jeweils in Höhe von € ….. (Gesellschafter …..), € ….. (Gesellschafter …..) und € ….. (Gesellschafter …..) zugelassen.“

2. Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss

Ist im Kreise der Gesellschafter indes noch nicht klar, ob und inwieweit einzelne Gesellschafter ihr Bezugsrecht auch tatsächlich ausüben werden, kann die Kapitalerhöhung in einem ersten Schritt auch zunächst um einen Höchstbetrag beschlossen werden. In einem zweiten Schritt kann sodann zur Übernahme der neu zu schaffenden Geschäftsanteile innerhalb einer gewissen Frist aufgefordert werden. Die konkrete Höhe der Kapitalerhöhung erfolgt daraufhin nach den tatsächlich erklärten Übernahmen der neuen Anteile.

Durch einen Gesellschafterbeschluss kann dieses Bezugsrecht sogar zur Pflicht oder aber auch ausgeschlossen werden: insbesondere dann, wenn sich die Gesellschaft in einer finanziellen Krise befindet und sich keiner der Gesellschafter an einer Finanzierung beteiligen möchte, eine Fremdfinanzierung über eine Bank scheitert und stattdessen ein externer Investor „angelockt“ werden soll. Dadurch ist man in der Lage, diesem mehr Mitspracherechte einzuräumen.

Muster:

„Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € ….. Das Stammkapital wird um € ….. auf € ….. erhöht. Es wird ein neuer Geschäftsanteil im Nennbetrag von € ….. gebildet (Nr. …..).

Der Nennbetrag des neuen Geschäftsanteils ist in Geld zu leisten. Die Gesellschafter ….. und ….. werden von der Übernahme des neuen Geschäftsanteils ausgeschlossen. Zur Übernahme des neuen Geschäftsanteils wird ….. als Investor zugelassen“.

III. Ablauf der Kapitalerhöhung

Schritt 1:

Zunächst gilt: Jede Kapitalerhöhung (mit Ausnahme der Kapitalerhöhung durch den Geschäftsführer) bedarf eines qualifizierten Gesellschafterbeschlusses, der notariell beurkundet werden muss (§ 53 Abs. 3 GmbHG).

Da eine Kapitalerhöhung stets auch der Änderung der Satzung bedarf, ist insoweit eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 53 Abs. 2 GmbHG), wenn im Gesellschaftsvertrag nicht gar die Zustimmung aller Gesellschafter festgeschrieben ist.

(Fortsetzung in Teil 2 ….)