Grundlagen der Zugewinnberechnung: Vermögens- und Haftungstrennung

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Jedem Ehegatten gehört sein Vermögen allein

Entgegen dem Wortlaut „Zugewinngemeinschaft“ bleibt das Vermögen der Ehegatten – auch das während der Ehe erworbene – getrennt, § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB. Es findet also keine dingliche Beteiligung am Vermögen des jeweils anderen Ehegatten statt, jedem Ehegatten gehört weiterhin sein Vermögen allein. Vielmehr beschränkt sich die Auswirkung des gesetzlichen Güterstandes auf den Ausgleich von Zugewinn bei Beendigung des Güterstandes. Das bedeutet zugleich, dass der Zugewinnausgleichsanspruch des berechtigten Ehegatten während des Bestehens der Ehe latent und ungesichert ist. Die Mechanismen des vorzeitigen Zugewinnausgleichs nach §§ 1385 ff. BGB greifen nur bei Vermögensgefährdung durch ein Fehlverhalten des Ehegatten ein. Hat der verpflichtete Ehegatte z.B. einen haftungsträchtigen Beruf, kann sich empfehlen, bereits bei bestehender Ehe einen einvernehmlichen Zugewinnausgleich vertraglich durchzuführen, um eine angemessene dingliche Beteiligung des berechtigten Ehegatten frühzeitig herzustellen; dies gilt gerade mit Blick auf die durch die Neuregelung des Anfechtungsgesetzes erweiterten Anfechtungsfristen.

Gestaltungsempfehlung:

Ein vertraglicher Zugewinnausgleich bei bestehender Ehe sichert gegen Haftungsgefahren beim vermögenderen Ehegatten.

Konsequenzen aus der Vermögenstrennung

Konsequenz aus der Vermögenstrennung ist die Befugnis jedes Ehegatten, sein Vermögen selbst zu verwalten, § 1364 BGB. Zum Schutz des anderen Ehegatten bestehen lediglich Verfügungsbeschränkungen für Haushaltsgegenstände (§ 1369 BGB) und für Verfügungen über das Vermögen im Ganzen (§ 1365 BGB). Hierzu benötigt der verfügende Ehegatte auch bei Alleineigentum die Zustimmung seines Ehepartners. Weitere Folge aus der Vermögenstrennung ist die Haftung jedes Ehegatten nur für eigene Verbindlichkeiten. In der Gestaltungsberatung gilt es, diesen Grundsatz besonders zu betonen, damit die Vermögensorganisation der Ehegatten entsprechend ausgerichtet werden kann.

Mithaftungen

Für Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten haftet man nur dann, wenn hierfür ein besonderer Schuldgrund vorliegt. Häufig wird gerade im gesetzlichen Güterstand von Kreditgebern unabhängig von der Verwendung eines Darlehens die Mitunterzeichnung durch den anderen Ehegatten verlangt. Dem liegt die Befürchtung der Gläubiger vor Vermögensverschiebungen auf den nicht haftenden Ehegatten zugrunde. Die Rechtsprechung hat allerdings die Wirksamkeit solcher Mithaftungen eingeschränkt. Zunächst ist Mitschuldner nur, wer ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat und über Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGH ZNotP 2001, 166 f. = DNotZ 2001, 684 ff. m. Anm. Volmer; BGH ZNotP 2002, 112 f.) – eine Voraussetzung, die für den Nicht-Unternehmer-Ehegatten beim Firmenkredit regelmäßig nicht vorliegt. Die Beweislast hierfür liegt bei der Bank, eine Vermutung gilt auch nicht bei Investitionen in das gemeinsam bewohnte Haus (OLG Celle NJW 2004, 2598.). Bei einem Anschaffungskredit für einen Pkw, der zur Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens benutzt wird, sind die Ehegatten Mitdarlehensnehmer, unabhängig davon, wer den Kaufvertrag schließt (BGH BB 2004, 1414). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Ehepartner unabhängig von der Bezeichnung durch den Gläubiger lediglich Mithaftender mit der Folge, dass die Mithaftung bei krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig ist.

Eine solche Überforderung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Mithaftende voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen aufzubringen vermag (BGH DNotZ 2000, 459 f). Das Interesse eines Gläubigers, sich durch solche Mithaftung vor Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten zu schützen, vermag die Sittenwidrigkeit in aller Regel nur dann zu vermeiden, wenn dieser beschränkte Zweck durch eindeutige Erklärung zum Inhalt der Mithaftungsabrede gemacht wird (BGH DStR 1998, 1925; BGH MittBayNot 2002, 387 f.). Anders zu beurteilen soll jedoch der Fall lediglich dinglicher Haftung des eigengenutzten Familienwohnheims sein (BGH FamRZ 2002, 1466; Duderstadt, FPR 2003, 173, 175.). Wichtig ist es, bei allen Vermögensübertragungen und Gestaltungsplanungen mit Ehepartnern – unabhängig vom Güterstand – genau zu eruieren, welche Unterschriften unter Darlehen und Bürgschaften die jeweiligen Ehegatten geleistet haben.

Gestaltungsempfehlung:

Bei Darlehensverträgen und Grundschulden von Ehegatten sollte genau festgestellt werden, ob Ehepartner Mitschuldner oder nur Mithaftende sind. Bei krasser finanzieller Überforderung muss eine Mithaftung abgelehnt oder der Sicherungszweck auf Vermögensverschiebungen eingeschränkt werden.

Eine Ausnahme von den o.g. Grundsätzen ordnet § 1357 BGB unabhängig vom Güterstand mit der Verpflichtungsbefugnis bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs an. Die Vorschrift, um die es eher still geworden war, ist vom BGH nun sowohl für Energielieferungen (BGH FamRZ 2013, 1195.) wie auch beim Abschluss einer Vollkaskoversicherung (BGH BeckRS 2018, 2716.) und vom OLG Celle (OLG Celle NZFam 2023, 471.) bei Anmietung eines Unfallersatzwagens wieder herangezogen worden. Sie wird durch die Abschaffung des Güterrechtsregisters weiter entwertet werden (dazu Kerscher, NZFam 2023, 961; zur Abschaffung generell: Münch, FamRB 2022, 461 ff.; Becker, FamRZ 2024 8). Das OLG Hamm lehnte die Anwendung auf Hausratsversicherungen ab (OLG Hamm NZFam 2020, 835.).

Beispiel: Mithaftverlangen der Bank
  • Ehescheidung,
  • Aufhebung der Ehe nach den §§ 1313 ff. BGB,
  • Antrag auf vorzeitigen Zugewinn nach §§ 1385 ff. BGB,
  • Eingreifen der güterrechtlichen Lösung im Todesfall und
  • Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Güterstandswechsel.

Als Unternehmer Erwin Erfolgreich einen neuen Firmenkredit braucht, gratuliert ihm der Banker zunächst zur Hochzeit, um sodann sogleich darauf hinzuweisen, dass seine Ehefrau nun auch die Haftung für den Firmenkredit mitübernehmen müsse. Auf den Einwand Erwins, diese arbeite nicht, sondern sei für die Familie zuständig, ging der Banker nicht ein.

Hier hat die Ehefrau kein Einkommen und keinerlei Entscheidungsrecht über die Verwendung des Kredits, der ihr nicht zugutekommt. In solchen Fällen dürften die Grenzen zulässiger Mithaftung überschritten sein.

 

Ein Auszug aus dem Buch von Christof Münch, Die Unternehmerehe, 3. Auflage, 2025, S. 160-162

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