Trennung und Scheidung einer Unternehmerehe – Auswirkung auf das Erbrecht

© Markus Bormann | Adobe Stock

Ist die Ehe in einer Krise, so ist es wichtig zu wissen, wie sich Trennung und Scheidung auf das gesetzliche Erbrecht oder auch auf die Erbfolge, die aus einem Testament oder einem Erbvertrag resultiert, auswirkt.

 

Trennung der Ehegatten wirkt sich zunächst nicht auf das Erbrecht aus

Entscheidend ist, dass sich die reine Trennung der Ehegatten zunächst gar nicht auf das Erbrecht auswirkt. Mag die Trennung auch im Bereich des Zugewinns zu einem wichtigen Zeitpunkt für anschließende Vermögensverschlechterungen geworden sein (§ 1375 BGB) oder im Steuerrecht die Zusammenveranlagung für das Folgejahr ausschließen (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 EStG), so ist sie für das Erbrecht und auch das Pflichtteilsrecht zunächst ohne Bedeutung. Erst mit der Scheidungsantragstellung kann das gesetzliche Erbrecht entfallen. Hierzu sind nach § 1933 BGB folgende Voraussetzungen zu prüfen:

  • Der Erblasser hat vor seinem Tod die Scheidung beantragt oder
  • Der Erblasser hat vor seinem Tod dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt
  • – formelle Voraussetzungen –
    und
  • Die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe waren gegeben – materielle Voraussetzung –.

Die spätere Erläuterung dieser Voraussetzungen wird zeigen, dass die Aussage, dass Erbrecht sei aufgrund des Verfahrensstandes entfallen, durchaus nicht einfach zu treffen ist. Daher gilt der Hinweis: Um bestehende Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Erbenstellung auszuschließen, ist die Aufnahme eines Erbverzichtes in die Scheidungsvereinbarung zu empfehlen. Erbverträge oder gemeinschaftliche Testamente sind aufzuheben.

Rechtsprechungsbeispiel: Unternehmer U hat sich von seiner Frau getrennt. Diese hat die Scheidung eingereicht. U ist damit einverstanden, er zieht ein Ende mit Schrecken vor. Er äußert seine Zustimmung auch gegenüber dem Anwalt der Ehefrau, will aber die prozessuale Erklärung aus Kostengründen erst im anberaumten Scheidungstermin abgeben. Dazu kommt es jedoch nicht mehr, da U aufgrund eines Autounfalls zuvor verstirbt. Da eine prozessual wirksame Zustimmung nicht vorliegt, liegen die Voraussetzungen zum Wegfall des Ehegattenerbrechts nicht vor. Die Ehefrau wird gesetzliche Miterbin des Unternehmers U (so OLG Düsseldorf NJW-RR 2011, 1642). Hinweis: Wenn eine erbrechtliche Verfügung – etwa aufgrund Einigung in der Scheidungsvereinbarung die Scheidung überdauern soll, dann muss dies ausdrücklich festgehalten sein!

 

Geschiedenentestament

Will ein Ehegatte nach Scheidung ein neues Testament verfassen, so ist dabei die Scheidungssituation besonders zu berücksichtigen, damit nicht das Vermögen, das nun mühsam geteilt worden ist, durch einen Todesfall wieder dem Ex-Ehegatten zufällt. Man spricht daher von einem „Geschiedenentestament“. Vor allem der folgende Fall muss ausgeschlossen werden: Der geschiedene Ehegatte stirbt, nach ihm das einzige Kind (z.B. Autounfallsituation). Alleinerbe ist dann der andere geschiedene Ehegatte. Schema Geschiedenentestament
Ein Auszug aus dem Buch von Christof Münch, Die Unternehmerehe, 3. Auflage, 2025, S. 61-62
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