Errichtet wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, in dem sich (mind.) zwei Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, so wie im Gesellschaftsvertrag bestimmt, zu fördern (§ 705 Abs. 1 BGB).
Der Gesellschaftsvertrag kann einem Beurkundungserfordernis unterliegen, z.B. wenn ein Gesellschafter sich verpflichtet, in die Gesellschaft eine bestimmte Immobilie einzubringen und aufzulassen (§§ 311b BGB, 925 BGB). Auch die Verpflichtung, einen bestimmten GmbH-Geschäftsanteil in eine GbR einzubringen und abzutreten, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 15 GmbHG).
Beurkundet der Notar die Errichtung der in das Gesellschaftsregister einzutragenden rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Zugrundelegung des Gesellschaftsvertrages, so erhält er dafür die 2,0-Gebühr gem. Nr. 21100 KV GNotKG.
In § 92 Abs. 2 GNotKG ist bestimmt, dass aus dem vorgegebenen Gebühren-Rahmen (0,5 bis 2,0) stets der höchste Satz (2,0) anzuwenden ist.
Entwirft der Notar (isoliert) die Niederschrift über die Errichtung der in das Gesellschaftsregister einzutragenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Zugrundelegung des Gesellschaftsvertrages (vollständig), so erhält er dafür die 2,0-Gebühr gem. Nr. 24100 KV GNotKG.
In § 92 Abs. 2 GNotKG ist bestimmt, dass aus dem vorgegebenen Gebühren-Rahmen (0,5 bis 2,0) stets der höchste Satz (2,0) anzuwenden ist.
Für die Überprüfung eines Fremdentwurfs über die Errichtung der in das Gesellschaftsregister einzutragenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Zugrundelegung des Gesellschaftsvertrages (vollständig), fällt die 2,0-Gebühr gem. Nr. 21100 KV GNotKG an.
In § 92 Abs. 2 GNotKG ist bestimmt, dass aus dem vorgegebenen Rahmen (0,5 bis 2,0) stets der höchste Satz (2,0) anzuwenden ist.
Der Geschäftswert des Gründungsvorgangs mit Bestimmung des Gesellschaftsvertrages richtet sich nach dem Zweck des Gesellschaftsvertrages und den Förderungsleistungen der Gesellschafter.
Wird z.B. eine Immobilie in die Gesellschaft überführt, so ist der Verkehrswert der betroffenen Immobilie gem. §§ 93 Abs. 3, 46 Abs. 1 GNotKG für die Bewertung voll heranzuziehen; werden GmbH-Geschäftsanteile überführt, sind diese mit ihrem vollen Wert zu berücksichtigen.
Der Geschäftswert für die Änderung bestimmter Regelungen des Gesellschaftsvertrages ist nach dem Ermessen des Notars zu bestimmen, §§ 97 Abs. 1, 36 Abs. 1, 38 GNotKG.
Bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrages erscheint angemessen, als Geschäftswert 20–50 % vom Gesellschaftsvermögen anzusetzen.
Für Veränderungen ausschließlich zum Zweck der Gesellschaft und/oder zum Namen der Gesellschaft erscheinen 30 % vom Gesellschaftsvermögen als angemessener Ansatz (Nach dem Leipziger Kostenspiegel sollten regelmäßig, je nach Ausmaß 30 % vom Gesellschaftsvermögen ohne Schuldabzug angenommen werden; Rn 21146). Schulden werden nicht abgezogen, § 38 GNotKG.
Erfolgen umfangreichere Veränderungen, z.B. bei den verschiedenen Gesellschafterkonten und hinsichtlich der erbrechtlichen Regelungen, dürften 50 % vom Gesellschaftsvermögen ohne Abzug von Schulden angemessen sein.
Wird der Gesellschaftsvertrag zu mehr als 50 % verändert, liegt eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages vor. In diesen Fällen sollte der volle Wert des Gesellschaftsvermögens (ohne Schuldabzug) nicht unterschritten werden (Vgl. Elsing, notarbüro 2024, 11, 13).
Soweit jedoch die Gesellschafter im Wege der Beschlussfassung den Gesellschaftsvertrag verändern, z.B. die Änderung beim Zweck (Erweiterung), dann beträgt der Geschäftswert gem. § 108 Abs. 4 GNotKG 30.000 EUR, losgelöst von der Höhe des betroffenen Gesellschaftsvermögens – der Beschluss hat keinen bestimmten Geldwert (Leipziger Kostenspiegel Rn 21147–21149).
Beschließen die Gesellschafter jedoch, dass die Gesellschafter verpflichtet sind, der Gesellschaft ein Darlehen zur Verfügung zu stellen, liegt ein bestimmter Geldwert vor. Die Summe des Darlehens bildet dann den Geschäftswert.
Scheidet der vorletzte Gesellschafter mit seiner bspw. 50 %-Beteiligung aus der GbR aus wird die Gesellschaft sofort voll beendet. Dem einzig übrigbleibenden Gesellschafter wächst das gesamte Vermögen an.
Grundbücher der beendeten GbR bedürfen dann der Berichtigung.
Besteht das Vermögen der GbR ausschließlich aus einer Immobilie, so ist ihr Verkehrswert (§ 46 GNotKG) für die Berichtigung der betroffenen Immobilie als Geschäftswert heranzuziehen.
Beispiel: Vorletzter Gesellschafter scheidet aus der GbR aus |
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Eine GbR ist Eigentümerin eines Grundstücks. Diese Immobilie hat einen Verkehrswert von 300.000 EUR (§ 46 GNotKG). Der vorletzte Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Dem einzig verbleibenden Gesellschafter wächst der Anteil des Ausgeschiedenen an. Der Notar entwirft den Grundbuchberichtigungsantrag wonach nicht mehr die GbR Eigentümerin ist, sondern die Person, der der Anteil des vorletzten Gesellschafters anwuchs. Die Eigentümerspalte wird entsprechend berichtigt. Kosten: Wert: 300.000 EUR (§§ 119 Abs. 1, 46 Abs. 1, 38, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 GNotKG). 0,5-Gebühr nach Nr. 24102, 21201 Nr. 4 KV GNotKG. Hinweis: Der volle Verkehrswert der Immobilie wird bewertet (§ 46 GNotKG) und nicht etwa nur der 50 %ige-Anteil an der GbR. Schließlich hat ein Rechtsträgerwechsel auf eine natürliche Person stattgefunden, auf die das Grundbuch zu berichtigen ist. Eine Teilwertbildung nach § 36 Abs. 1 GNotKG kommt nicht in Betracht. § 54 GNotKG gilt nicht. Schulden werden nicht abgezogen, § 38 GNotKG. |
Beispiel: Grundbuchrichtigstellung der Alt-GbR identitätswahrend auf eGbR |
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Im Grundbuch ist noch nach altem GbR-Recht (vor dem 1.1.2024) eingetragen: Herr A und Frau B mit dem Zusatz in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Verkehrswert der Immobilie, § 46 GNotKG, beträgt 300.000 EUR. Herr A und Frau B sind je zur Hälfte an der GbR beteiligt. Herr A und Frau B haben ihre GbR inzwischen zur Eintragung in das Gesellschaftsregister beim Amtsgericht angemeldet. Dort wurde die Gesellschaft auch eingetragen unter dem Namen Z-eGbR, Sitz: Hamburg. Der Notar entwirft den Antrag auf die identitätswahrende Grundbuchrichtigstellung, die im Anschluss von Herrn A und Frau B bewilligt/unterzeichnet wird. Die Z-eGbR, vertreten durch die Geschäftsführer Herr A und Frau B stimmen der Grundbuchrichtigstellung zu und der Notar beglaubigt die Unterschriften. In diesem Zusammenhang bescheinigt der Notar gem. § 21 BNotO, nach Einsicht in das Gesellschaftsregister, dass Herr A und Frau B als geschäftsführende Gesellschafter zur Vertretung der Z-eGbR, Sitz: Hamburg, berechtigt sind. Kosten: – Wert: 150.000 EUR (§§ 119 Abs. 1, 97 Abs. 1, 36 Abs. 1, 46 Abs. 1, 92 Abs. 1 GNotKG). – 0,5-Gebühr nach Nr. 24102, 21201 Nr. 4 GNotKG für die Grundbuchrichtigstellung. – Gebühr nach Nr. 25200 GNotKG (Festgebühr 15 EUR) für die Vertretungsbescheinigung. Ein Teilwert des Verkehrswerts der betroffenen Immobilie (§§ 36, 46 GNotKG) kann gebildet werden, weil das Grundbuch nicht unrichtig geworden ist. Vielmehr erfolgt eine Grundbuchrichtigstellung. Ein Teilwert von 50 % vom Wert der Immobilie ist angemessen (Vgl. Leipziger Kostenspiegel 2024, Rn 8142). Der Ansatz des gesamten Verkehrswerts der Immobilie kommt nicht in Betracht. Es sollte auch kein Wert angenommen werden, der weniger als 50 % vom Verkehrswert beträgt. |
Beispiel: Grundbuchrichtigstellung nach Statuswechsel der eGbR zur OHG |
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Im Grundbuch ist als Eigentümerin die Z-eGbR, Hamburg, eingetragen. Inzwischen ist die eGbR in dem Gesellschaftsregister gelöscht worden, nachdem sie zuvor in das Handelsregister unter der Firma Z-OHG, Hamburg, eingetragen wurde. Der Notar entwirft und beglaubigt den Antrag auf Grundbuch-Richtigstellung (identitätswahrend). Der Verkehrswert der Immobilie (§ 46 GNotKG) beträgt 600.000 EUR. Kosten: – Wert: 180.000 EUR (§§ 119 Abs. 1, 97 Abs. 1, 36 Abs. 1, 46 Abs. 1, 92 Abs. 2 GNotKG). – 0,5-Gebühr gem. Nr. 24102, 21201 Nr. 4 GNotKG. Hinweis: 30 % des Verkehrswerts sind angemessen für die identitätswahrende Grundbuch-Richtigstellung der eGbR, die als OHG fortgeführt wird (Vgl. Leipziger Kostenspiegel, 4. Aufl. 2024, Rn 8162). |
Beispiel: Grundbuchrichtigstellung wegen des geänderten Namens der eGbR |
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Im Grundbuch ist die Z-eGbR, Hamburg, eingetragen. Nachdem diese eGbR weitere Immobilien gekauft hatte, wurde ihr Name geändert in Familie XY-Immobilien eGbR; Hamburg. Die Änderung des Namens ist in das Gesellschaftsregister bereits eingetragen. Der Notar entwirft und beglaubigt den Antrag auf Grundbuchrichtigstellung, sodass die Eigentümerspalte berichtigt wird. Er bescheinigt, nach erfolgter Einsicht in das Gesellschaftsregister die Vertretungsberechtigung sowie die ersichtliche Namensberichtigung (§ 21 BNotO). Der Verkehrswert der Immobilie, die von der Berichtigung betroffen ist (§ 46 GNotKG), beträgt 500.000 EUR. Kosten: – Wert: 150.000 EUR (§§ 119 Abs. 1, 97 Abs. 1, 36 Abs. 1, 46 Abs. 1, 92 Abs. 2 GNotKG). – 0,5-Gebühr nach Nr. 24102, 21201 Nr. 4 GNotKG. – Festgebühr nach Nr. 25200 GNotKG 2 x 15 EUR = 30 EUR. Hinweis: 30 % vom Verkehrswert sind angemessen (Vgl. Leipziger Kostenspiegel Rn 8196). |
Ein Auszug aus dem Buch André Elsing (Hrsg.) Notargebühren von A-Z, 5. Auflage, 2024, S. 115-119
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