1. Grundschuldbestellung (vollstreckbar)
Der Geschäftswert für die Grundschuldbestellung entspricht dem Nennbetrag des Grundpfandrechts gem. § 53 Abs. 1 GNotKG.
Die Grundschuldbestellung und das abstrakte Schuldversprechen sind gem. § 109 Abs. 2 Nr. 3 GNotKG gegenstandsgleich; ebenso ist gem. § 109 Abs. 1 S. 4 Nr. 4 GNotKG die mit beurkundete Zwangsvollstreckungsunterwerfung dinglich wie persönlich gegenstandsgleich.
Für die Beurkundung der vollstreckbaren Grundschuldbestellung fällt die 1,0-Gebühr gem. Nr. 21200 KV GNotKG an.
55 Erteilt der Notar eine Rangbescheinigung (Notarbestätigung), erhält er zusätzlich für diese Bescheinigung eine 0,3-Gebühr gem. Nr. 25201 KV GNotKG, weil die Rangbescheinigung ein sonstiges notarielles Geschäft ist.
Beispiel
Der Notar bestellt eine Grundschuld über 250.000 EUR, vollstreckbar gem. § 800 ZPO. Außerdem erteilt der Notar der Gläubigerin eine Notarbestätigung (gutachtliche Äußerung) zum Rang des Grundpfandrechts.
| Beurkundungsverfahren – Geschäftswert | § 51 Abs. 1 GNotKG | 250.000,00 EUR | |
| 1,0-Gebühr | Nr. 21200 KV GNotKG | = | 535,00 EUR |
| Rangbescheinigung – Geschäftswert | § 122 GNotKG | 250.000,00 EUR | |
| 0,3-Gebühr | Nr. 25201 KV GNotKG | = | 160,50 EUR |
Erteilt der Notar innerhalb der Urkunde über die Grundschuldbestellung (für eine Internetbank) eine Legitimationsprüfung nach § 15 Abs. 2 AO mit der notwendigen Identifizierung der Person nach dem Geldwäschegesetz anhand des Personalausweises oder Reisepasses mit amtlicher Meldebescheinigung, so steht die Identifizierung der Person im Vordergrund. Ob der Anlass der Legitimationsprüfung ein konkretes Geldgeschäft oder ein ggf. künftiges Geschäft ist, rückt in den Hintergrund. Diese Legitimationsprüfung ist zusätzlich zu bewerten.
Der Geschäftswert der Legitimationsprüfung kann gem. § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG mit 5.000 EUR angenommen werden, und zwar für jede Prüfung eines Beteiligten gesondert, wobei eine Addition der Werte unterbleibt (Vgl. Renner/Otto/Heinze/Hüttinger, Leipziger GNotKG, § 36 Rn 69).
Die 1,0-Gebühr gem. Nr. 25104 KV GNotKG fällt bei einer Bescheinigung des Notars über die Legitimation mehrerer Beteiligter somit für jeden Beteiligten gesondert an.
Beispiel: Grundpfandrecht mit Unterwerfungserklärung und Legitimationsprüfung
Die beiden Eigentümer ihres Grundstücks lassen eine vollstreckbare Grundpfandrechtsbestellung über 100.000 EUR beurkunden.
Der Notar erledigte auftragsgemäß für die Gläubigerin, eine Internetbank, die Legitimationsprüfung beider Darlehensnehmer nach GwG.
Der Notar fertigte in derselben Urkunde der Grundschuldbestellung auch die Tatsachenbescheinigungen über die Legitimationsprüfungen
| Beurkundungsverfahren Grundpfandrecht mit Unterwerfung – Geschäftswert | §§ 53 Abs. 1, 97 Abs. 1 GNotKG | 100.000,00 EUR | |
| Nr. 21200 KV GNotKG | = | 273,00 EUR | |
| Tatsachenbescheinigung über Legitimation des einen Miteigentümers – Geschäftswert | § 36 Abs. 2, 3 GNotKG | 5.000,00 EUR | |
| Nr. 25104 KV GNotKG | = | 45,00 EUR | |
| Tatsachenbescheinigung über Legitimation des anderen Miteigentümers – Geschäftswert | § 36 Abs. 2, 3 GNotKG | 5.000,00 EUR | |
| Nr. 25104 KV GNotKG | = | 45,00 EUR |
2. Grundschuldbestellung mit nur formellen Grundbucherklärungen (Entwurf mit Unterschriftsbeglaubigung)
Der Geschäftswert für die auftragsgemäße Fertigung des Entwurfs der Grundschuldbestellung bestimmt sich gem. § 119 Abs. 1 GNotKG nach den für die Beurkundung geltenden Vorschriften, sodass § 51 Abs. 1 GNotKG gilt und der Wert somit dem Nennbetrag des Grundpfandrechts entspricht.
Der Entwurfstext der Grundschuldbestellung enthält nur formelle Grundbucherklärungen, sodass eine 0,5-Gebühr nach Nr. 24102 KV GNotKG i.V.m. Nr. 21201 Nr. 4 KV GNotKG anfällt. Weil der Notar den gesamten Text vollständig gefertigt hat, erhält er den Gebührensatz von 0,5 (§ 92 Abs. 2 GNotKG).
Für die Beglaubigung des Eigentümers fällt gem. Vorbem. 2.4.1 Abs. 2 KV GNotKG keine weitere Gebühr an.
Wenn der Notar eine Vollzugstätigkeit erledigt, z.B. die sanierungsrechtliche Genehmigung zur Grundschuld von der Behörde anfordert, weil das Grundstück in einem Sanierungsgebiet liegt, fällt auch bei einer Grundschuld die Vollzugsgebühr an. Es handelt sich um eine Vollzugstätigkeit nach Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KV GNotKG, sodass die Vollzugsgebühr gem. Nr. 22112 KV GNotKG mit max. 50 EUR entsteht.
Beispiel
Der Eigentümer F bestellt der XY-Bank AG eine Grundschuld i.H.v. 1.000.000 EUR. Die Grundschuldbestellung enthält nur formelle Grundbucherklärungen, also z.B. keine zusätzlichen Unterwerfungserklärungen. Der Notar fertigt den vollständigen Entwurf der Grundpfandrechtsurkunde und beglaubigt die Unterschrift des Eigentümers.
Da im Grundbuch des zu belastenden Grundstücks ein Sanierungsvermerk eingetragen ist, fordert der Notar auftragsgemäß die sanierungsrechtliche Genehmigung von der Sanierungsbehörde an.
Der Umfang der Grundschuldurkunde beträgt acht Seiten. Der Notar fertigt eine einfache Abschrift und zwei beglaubigte Abschriften, wovon eine zur Urkundenrollensammlung genommen wird.
| Entwurfstätigkeit = Geschäftswert | §§ 119 Abs. 1, 53 Abs. 1, 92 Abs. 2 GNotKG | 1.000.000,00 EUR | |
| 0,5-Gebühr | Nr. 24102, 21201 KV GNotKG | = | 867,50 EUR |
| Vollzugsgebühr – Geschäftswert | § 112 GNotKG, Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KV GNotKG | 1.000.000,00 EUR | |
| 0,3-Gebühr | Nr. 22112 KV GNotKG | = | 50,00 EUR |
| Dokumentenpauschale 16 Seiten s/w | Nr. 32001 KV GNotKG | = | 2,40 EUR |
| Auslagenpauschale Post- und Telekommunikation | Nr. 32005 KV GNotKG | = | 20,00 EUR |
Hinweis
Der Geschäftswert der auftragsgemäßen Entwurfsfertigung der Grundschuldbestellung wird durch § 119 Abs. 1 GNotKG nach den für die Beurkundung geltenden Vorschriften bestimmt, wobei der Nennbetrag des Grundpfandrechts gem. § 53 Abs. 1 GNotKG maßgebend ist.
Die Grundschuldbestellung enthält nur formelle Grundbucherklärungen, nicht z.B. eine darüberhinausgehende Zwangsvollstreckungsunterwerfung, sodass nur die 0,5-Gebühr nach Nr. 24102 i.V.m. Nr. 21201 Nr. 4 KV GNotKG anfällt. Weil der Notar die Grundschuld nicht nur ergänzt hat, erhält er den vollen 0,5-Gebührensatz nach § 92 Abs. 2 GNotKG.
Für die Unterschriftsbeglaubigung des Eigentümers fällt gem. Vorbem. 2.4.1 Abs. 2 KV GNotKG keine weitere Gebühr an.
Die Vollzugsgebühr fällt auch bei der Grundschuld an. Im Beispielsfall erledigt der Notar eine Vollzugstätigkeit nach Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KV GNotKG, sodass die Vollzugsgebühr gem. Nr. 22112 KV GNotKG mit höchstens 50 EUR anzunehmen ist.
Keine Dokumentenpauschale fällt für die beglaubigte Ablichtung an, die der Notar zu seiner Urkundenrollensammlung nimmt.
Der Notar kann die Auslagenpauschale ansetzen. Sollten ausnahmsweise die tatsächlichen Auslagen absehbar deutlich niedriger liegen als die Pauschale, wird der Notar in der Regel die geringeren tatsächlichen Gebühren berechnen.
3. Grundschuldbestellung mit nur formellen Grundbucherklärungen, Entwurf und Unterschriftsbeglaubigung, Rangrücktritt
Der Geschäftswert für die auftragsgemäße Fertigung des Entwurfs der Grundschuldbestellung bestimmt sich gem. § 119 Abs. 1 GNotKG nach den für die Beurkundung geltenden Vorschriften, sodass § 51 Abs. 1 GNotKG gilt und der Wert somit dem Nennbetrag des Grundpfandrechts entspricht.
Der Entwurfstext der Grundschuldbestellung enthält nur formelle Grundbucherklärungen, sodass eine 0,5-Gebühr nach Nr. 24102 i.V.m. Nr. 21201 Nr. 4 KV GNotKG anfällt. Der Notar erhält den 0,5-Gebührenansatz, weil er den gesamten Text des Entwurfes (vollständig) gefertigt hat, § 92 Abs. 2 GNotKG.
Für die Beglaubigung der Unterschrift des Eigentümers fällt gem. Vorbem. 2.4.1 Abs. 2 KV GNotKG keine weitere Gebühr an.
Wenn der Notar eine Vollzugstätigkeit erledigt, z.B. die (behördliche) sanierungsrechtliche Genehmigung zur Grundschuld von der Behörde anfordert, weil das Grundstück in einem Sanierungsgebiet liegt, fällt auch bei einer Grundschuld die Vollzugsgebühr an.
Im genannten Beispiel handelt es sich dann um eine Vollzugstätigkeit nach Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KV GNotKG, sodass die Vollzugsgebühr gem. Nr. 22112 KV GNotKG mit höchstens 50 EUR entsteht.
Soweit der Notar Vollzugstätigkeiten erledigt, z.B. eine sanierungsrechtliche Genehmigung einholt und eine Rangrücktrittsbewilligung auftragsgemäß entwirft und von einem Gläubiger einholt, entsteht eine einzige Vollzugsgebühr gem. § 112 GNotKG, Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 KV GNotKG.
Beispiel
Der Eigentümer F bestellt der XY-Bank AG eine Grundschuld i.H.v. 1.000.000 EUR.
Die Grundschuldbestellung enthält nur formelle Grundbucherklärungen, also z.B. keine zusätzlichen Unterwerfungserklärungen.
Der Notar fertigt den vollständigen Entwurf der Grundpfandrechtsurkunde und beglaubigt die Unterschrift des Eigentümers.
Da im Grundbuch des zu belastenden Grundstücks ein Sanierungsvermerk eingetragen ist, fordert der Notar auftragsgemäß die sanierungsrechtliche Genehmigung von der Sanierungsbehörde an. Außerdem entwirft der Notar auftragsgemäß eine Rangrücktrittserklärung und fordert diese Erklärung von einem vorrangig im Grundbuch eingetragenen Gläubiger an.
Der Umfang der Grundschuldurkunde beträgt acht Seiten. Der Notar fertigt eine einfache Abschrift und zwei beglaubigte Abschriften, wovon eine zur Urkundenrollensammlung genommen wird.
| Entwurfstätigkeit Beurkundungsverfahren – Geschäftswert | §§ 119 Abs. 1, 53 Abs. 1, 92 Abs. 2 GNotKG | 1.000.000,00 EUR | |
| 0,5-Gebühr | Nr. 24102, 21201 KV GNotKG | = | 867,50 EUR |
| Vollzugsgebühr – Geschäftswert | § 112 GNotKG, Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KV GNotKG | 1.000.000,00 EUR | |
| 0,3-Gebühr | Nr. 22111 KV GNotKG | = | 520,50 EUR |
| Dokumentenpauschale 16 Seiten s/w | Nr. 32001 KV GNotKG | = | 2,40 EUR |
| Auslagenpauschale Post- und Telekommunikation | Nr. 32005 KV GNotKG | = | 20,00 EUR |
Hinweis
Der Geschäftswert der auftragsgemäßen Entwurfsfertigung der Grundschuldbestellung wird durch § 119 Abs. 1 GNotKG nach den für die Beurkundung geltenden Vorschriften bestimmt, wobei der Nennbetrag des Grundpfandrechts gem. § 53 Abs. 1 GNotKG maßgebend ist.
Die Grundschuldbestellung enthält nur formelle Grundbucherklärungen, nicht z.B. eine darüberhinausgehende Zwangsvollstreckungsunterwerfung, sodass nur die 0,5-Gebühr nach Nr. 24102 i.V.m. Nr. 21201 Nr. 4 KV GNotKG anfällt. Weil der Notar die Grundschuld nicht nur ergänzt hat, erhält er den vollen 0,5-Gebührensatz nach § 92 Abs. 2 GNotKG.
Für die Unterschriftsbeglaubigung des Eigentümers fällt gem. Vorbem. 2.4.1 Abs. 2 KV GNotKG keine weitere Gebühr an.
Die in der Grundschuldbestellung enthaltene Zustimmungserklärung des Eigentümers und der Vollzugsantrag zum Rangrücktritt sind gem. § 109 Abs. 1 S. 5 Nr. 3 GNotKG gegenstandsgleich zur Grundschuldbestellung und nicht gesondert zu bewerten.
Die Vollzugsgebühr fällt auch bei der Grundschuld an.
Im Beispielsfall erledigt der Notar eine Vollzugstätigkeit nach Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KV GNotKG sowie eine Vollzugstätigkeit nach Nr. 9, sodass die 0,3-Vollzugsgebühr gem. Nr. 22111 KV GNotKG ohne Begrenzung zu erheben ist.
Der Notar erhält für die Fertigung der Rangrücktrittsbewilligung keine Gebühr (Vorbem. 2.2 Abs. 2 KV GNotKG).
Keine Dokumentenpauschale fällt für die beglaubigte Ablichtung, die der Notar zu seiner Urkundenrollensammlung nimmt, an.
Der Notar kann die Auslagenpauschale ansetzen. Sollten ausnahmsweise die tatsächlichen Auslagen absehbar deutlich niedriger liegen als die Pauschale, wird der Notar in der Regel die geringeren tatsächlichen Gebühren berechnen.
4. Grundschuldbestellung – nur Beglaubigung der Unterschrift, Einholen einer Löschungsbewilligung, Treuhandauflage
Der Geschäftswert für eine Unterschriftsbeglaubigung bestimmt sich gem. § 121 GNotKG nach den für die Beurkundung geltenden Vorschriften. Für die Grundschuldbestellung und die Löschungserklärungen des Eigentümers gilt § 53 Abs. 1 GNotKG.
Enthält die Grundschuldbestellung, unter der der Notar die Unterschrift des Eigentümers beglaubigt, einen Löschungsantrag ist dieser gegenstandsverschieden zur Grundschuldbestellung. Für die Löschungszustimmung ist, unabhängig von einem Geschäftswert, nach Nr. 25101 Nr. 2 KV GNotKG bei reiner Unterschriftsbeglaubigung eine Festgebühr von 20 EUR zu erheben. Wertabhängige Gebühren und Festgebühren können somit nicht zusammengerechnet werden. Zu einer einheitlichen Gebühr kommt man nur über die Addition mehrerer Geschäftswerte. Deshalb ist die feste Gebühr von 20 EUR neben der Höchstgebühr für die Unterschriftsbeglaubigung unter der Grundschuldbestellung gesondert in Ansatz zu bringen.
Beispiel
Der Eigentümer bestellt eine Grundschuld über 400.000 EUR. Die Gläubigerbank hat das Formular vollständig erstellt. Die Grundschuld enthält nur formelle Grundbucherklärungen. Der Notar beglaubigt die Unterschrift unter der Urkunde. In der Grundschuldbestellung stimmt der Eigentümer der Löschung eines anderen Grundpfandrechts über 300.000 EUR zu und beantragt die Löschung in das Grundbuch einzutragen.
Der Notar ist beauftragt, von der Gläubigerin des zu löschenden Grundpfandrechts die Löschungsbewilligung anzufordern, mit der Fertigung eines Entwurfs der Löschungsbewilligung.
Die Löschungsbewilligung erhält der Notar mit einer Treuhandauflage, nur gegen Zahlung von 200 EUR darüber verfügen zu dürfen.
| Beglaubigung der Unterschrift – Geschäftswert | §§ 121, 94 Abs. 1 GNotKG | 400.000,00 EUR | |
| Gegenstandswerte: | |||
| Grundschuldbestellung | § 53 Abs. 1 GNotKG | 400.000,00 EUR | |
| Löschungszustimmung | § 53 Abs. 1 GNotKG | ||
| Unterschriftsbeglaubigung unter Grundschuld | 0,2-Gebühr | Nr. 25100 KV GNotKG | 70,00 EUR |
| Löschungszustimmung | Festgebühr | Nr. 25101 KV GNotKG | 20,00 EUR |
| Vollzugsgebühr – Geschäftswert | § 112 S. 2 GNotKG, Vorbem. 2.2.1.2 Nr. 1 KV GNotKG | 400.000,00 EUR | |
| 0,5-Gebühr | Nr. 22121 KV GNotKG | 392,50 EUR | |
| Treuhandgebühr – Geschäftswert | § 113 Abs. 2 GNotKG | 200,00 EUR | |
| 0,5-Gebühr | Nr. 22201 KV GNotKG | 15,00 EUR | |
| Einsicht in das elektronisch geführte Grundbuch (eine Einsicht 8 EUR) | Nr. 32011 KV GNotKG | 8,00 EUR | |
| Auslagenpauschale Post und Telekommunikation | Nr. 32005 KV GNotKG | 20,00 EUR |
Hinweis
Der Geschäftswert der Unterschriftsbeglaubigung wird durch § 121 GNotKG nach den für die Beurkundung geltenden Vorschriften bestimmt.
Für die Grundschuldbestellung und die Löschungserklärungen des Eigentümers ist jeweils § 53 Abs. 1 GNotKG einschlägig.
Die in der Grundschuldbestellung enthaltene Zustimmung des Eigentümers zur Löschung samt Antrag hat zur Grundschuldbestellung (wie bei der Beurkundung) einen verschiedenen Gegenstand.
Für die Zustimmung des Eigentümers (Löschungszustimmung) samt Löschungsantrag ist, unabhängig von einem Geschäftswert, gem. Nr. 25101 Nr. 2 KV GNotKG bei reiner Unterschriftsbeglaubigung eine Festgebühr von 20 EUR anzusetzen.
Deshalb können Festgebühren nicht mit wertabhängigen Gebühren zusammengerechnet werden. Zu einer einheitlichen Gebühr kommt man nur über die Addition mehrerer Geschäftswerte. Im Beispielsfall ist deshalb die feste Gebühr von 20 EUR neben der Höchstgebühr für die Unterschriftsbeglaubigung unter der Grundschuldbestellung gesondert zu erheben.
Für das Einholen der Löschungsbewilligung ist gem. Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 KV GNotKG die Vollzugsgebühr gem. Nr. 22121 KV GNotKG aus dem Wert der Unterschriftsbeglaubigung (400.000 EUR – § 112 S. 2 GNotKG) zu erheben. Der hierzu gefertigte Entwurf löst gem. Vorbem. 2.2. Abs. 2 KV GNotKG keine Entwurfsgebühr daneben aus.
Für die Treuhandtätigkeit fällt gem. Nr. 22201 KV GNotKG eine Treuhandgebühr aus dem Betrag der Auflage an, hier die Mindestgebühr nach § 34 Abs. 5 GNotKG.
Der Notar kann die Auslagenpauschale in Rechnung stellen, könnte anstelle der Pauschale aber auch die tatsächlich entstandenen Auslagen berechnen.
Die Vollzugsgebühr fällt auch bei der Grundschuld an. Im Beispielsfall erledigt der Notar eine Vollzugstätigkeit nach Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KV GNotKG sowie eine Vollzugstätigkeit nach Nr. 9, sodass die 0,3-Vollzugsgebühr gem. Nr. 22111 KV GNotKG ohne Begrenzung zu erheben ist. Der Notar erhält für die Fertigung der Rangrücktrittsbewilligung nichts (Vorbem. 2.2 Abs. 2 KV GNotKG).
Keine Dokumentenpauschale fällt für die beglaubigte Ablichtung an, die der Notar zu seiner Urkundenrollensammlung nimmt.
5. Vollzugsgebühren für Abwicklungsgeschäfte bei der Grundschuldbestellung
Wird der Notar zum Vollzug einer Grundschuldbestellungsurkunde tätig, erhält er eine Vollzugsgebühr gem. Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 KV GNotKG. Die Vollzugsgebühr entsteht unabhängig davon, ob der Notar die Grundschuldbestellung beurkundet, ob er den Entwurf gefertigt hat oder ob er lediglich die Unterschrift unter dem Dokument beglaubigt. Bei vielen Tätigkeiten rund um eine Grundschuldbestellung steht dem Notar somit die Vollzugsgebühr zu.
Kostenpflichtige Vollzugstätigkeiten sind z.B.:
- Einholung und Prüfung der sanierungsrechtlichen Genehmigung sowie sonstiger Bescheinigungen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften notwendig sind (Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KV GNotKG);
- Einholung und Prüfung der Genehmigung (bzw. Entscheidung) des Betreuungsgerichts, Familiengerichts oder Nachlassgerichts (Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KV GNotKG);
- Einholung von Löschungsbewilligungen/Löschungserklärungen (Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 KV GNotKG);
- Einholung und Prüfung einer Vollmachtbestätigung oder privatrechtlichen Zustimmungserklärung, z.B. eines Erbbaurechtsausgebers (Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 KV GNotKG);
- Einholung und Prüfung von Rangrücktritts- oder Vorrangeinräumungserklärungen (Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 KV GNotKG);
- Mitteilung des Notars an einen Kaufpreisfinanzierungsgläubiger über die Einschränkung der Sicherungszweckerklärung mit Einholung einer Bestätigung des Gläubigers, dass dieser die Einschränkung beachtet.
6. Betreuungsgebühren bei der Grundschuldbestellung
Wird der Notar von der Gläubigerin eines Grundpfandrechts bevollmächtigt, für sie die Grundschuldurkunde entgegenzunehmen, damit die Bindungswirkung nach § 873 Abs. 2 BGB eintritt und nimmt der Notar die Grundschuldurkunde dann entgegen, fällt eine Betreuungsgebühr gem. Nr. 22200 Nr. 7 KV GNotKG an.
Damit der Käufer einer Immobilie die Vorwegbeleihung des Verkäufers zur Kaufpreisfinanzierung nicht derart nutzt, dass er sich etwas finanziert (aber nicht den Kaufpreis), vereinbaren die Beteiligten des Kaufvertrages, dass der Verkäufer bei einer Kaufpreisfinanzierung mitwirkt, soweit die Sicherungsabrede dahingehend eingeschränkt wird, dass der Kaufpreis damit bezahlt wird. Die Sicherungsabrede wird bereits im Kaufvertrag zum Schutz des Verkäufers vereinbart und hat denselben Beurkundungsgegenstand (§ 109 GNotKG). Deshalb darf die vereinbarte Sicherungsabrede im Kaufvertrag nicht gesondert bewertet werden.
Zur Sicherheit des Verkäufers ist es üblich, dass der Notar bei der Abwicklung einer Kaufpreisfinanzierungsgrundschuld die Einschränkung der vereinbarten Sicherungsabrede auch in der Grundschuldurkunde dokumentiert und auftragsgemäß den Zugang der Abtretungsanzeige beim Gläubiger herbeiführt und überwacht.
Regelmäßig bestätigen die Kreditinstitute bereits beim Übersenden der Grundschuldbestellungsformulare ausdrücklich, dass die im Kaufvertrag des Notars mit der entsprechenden Urkundennummer vereinbarte Sicherungsabrede beachtet wird. Damit ist dann bereits der Erfolg der Sicherungsabrede herbeigeführt.
Eine vorsorglich dennoch vorgenommene Abtretungsanzeige des Notars darf dann nicht mehr mit einer Betreuungsgebühr bewertet werden (So auch Leipziger Kostenspiegel, Rn 648).
Ein Auszug aus dem Buch André Elsing (Hrsg.) Notargebühren von A-Z, 5. Auflage, 2024, S. 129 – 138
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