Ist der Eigentümer nicht testierfähig, sei es, weil er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 2229 Abs. 1 BGB), sei es, weil er wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB), so kann kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung in § 1 Abs. 6 S. 1 HöfeO sein gesetzlicher Vertreter für ihn die Hofeinführungs- und die Hofaufhebungserklärung abgeben.

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