Das BGB und die Landesstiftungsgesetze befassen sich nur mit (durch behördliche Anerkennung) rechtsfähig werdenden Stiftungen des bürgerlichen Rechtes. Sehr viel weiter verbreitet sind tatsächlich unselbstständige, sog. Treuhandstiftungen (Monografisch: Wallenhorst/Wallenhorst, Die Treuhandstiftung, 2023. Übersicht bei Gemmer, EE 2023, 64 ff. (mit Muster der Ausstattung S. 68) und EE 2023, 77 ff. (dort Muster der Satzung); Kuhn, […]

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