- Dr. Heiner Roemer, Ralf Stephany, Dr. Christian Vaupel
- Erbrecht
Hofnachfolger, sei es von Todes wegen, sei es aufgrund Hofübergabevertrages, kann nach der HöfeO nur werden, wer wirtschaftsfähig ist (§§ 6 Abs. 6, 7 Abs. 1 S. 2 HöfeO), d.h. nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den Hof selbstständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.[10] An die Wirtschaftsfähigkeit ist ein strenger objektiver Maßstab zu stellen, wobei die Anforderungen von der Art, Größe und der in Betracht kommenden Bewirtschaftung des Hofes abhängen.[11]