- André Elsing
- Basiswissen Notariat, Bürgerliches Recht/Zivilrecht, Gebührenrecht/Kostenrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht, Miet- und WEG-Recht
Mit dem Eingang der vom Notar beurkundeten oder entworfenen und mit einem Vermerk über die Unterschriftsbeglaubigung versehenen Bewilligungs- und Antragsurkunde bei Gericht, muss das betroffene Grundbuchamt, bevor es die begehrte Eintragung vornehmen darf, nicht nur die Wirksamkeit sowie die richtige Form der Urkunden prüfen, sondern die Bewilligungen und Anträge auch darauf, ob sie von dem einreichenden Notar oder von einem anderen Notar inhaltlich gem. § 15 Abs. 3 GBO für das Grundbuchamt auf ihre Eintragungsfähigkeit überprüft wurden.