Noch in der heutigen Praxis wird nicht selten Testamentsvollstreckung angeordnet, wenn der Erblasser nicht voll Geschäftsfähige testamentarisch bedenken will. Dabei geht es um Minderjährige und Personen, die unter rechtlicher Betreuung stehen. Auch viele Juristen wissen nicht, dass diese Konstellation am historischen Ursprung der Testamentsvollstreckung als selbstständiges Rechtsinstitut steht. Dabei sollte sie schon die Vielzahl der Optionen, die das BGB dem Erblasser bei diesem Thema zur Verfügung stellt, hellhörig machen.

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