- Prof. Dr. Karlheinz Muscheler
- Erbrecht, Familienrecht
Der Erblasser hat die unter A. I. skizzierten Möglichkeiten auch dann, wenn der Erbe unter Vormundschaft steht. Hier ist ihm eine genaue Überlegung, welche Gestaltungsmöglichkeiten auf den konkreten Fall passen, besonders anzuraten. Auch hier wird er nicht selten von der Möglichkeit Gebrauch machen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.