Mit der Neuausrichtung des WEG durch das WEMoG und dem hierdurch neu eingefügten § 9a Abs. 1 WEG ist das verbandsrechtliche Verständnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verstärkt worden. Der Gesetzeswortlaut in § 9a Abs. 1 S. 1 WEG ähnelt den Vorgaben in § 124 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 1 GmbHG und § 17 Abs. 1 GenG. In diesem Zusammenhang wird von einer Harmonisierung mit dem Verbandsrecht gesprochen.

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