Die bundeseinheitliche Neuregelung des bisher überwiegend in den Landesstiftungsgesetzen geregelten Stiftungszivilrechts ist am 1.7.2023 in Kraft getreten (BGBl 2021 I S. 2947 ff.; Überblick zum Werdegang der Reform Janitzki, ErbR 2022, 15 ff.).
Nunmehr 29 (statt wie zuvor neun) Normen des BGB enthalten Bestimmungen zu Name, Sitz, Vermögen der Stiftung, Rechten und Pflichten der Organmitglieder, Änderung der Stiftungssatzung, Zulegung und Zusammenlegung von rechtsfähigen Stiftungen; die Landesstiftungsgesetze sind (i.d.R. durch Streichung abweichender Normen) anzupassen (die bereits reformierten Landesstiftungsgesetze sind auf „Stiftungen“ „Recht und Steuern“ „Landesstiftungsgesetze“ zusammengestellt) und können sich demnach schwerpunktmäßig nur mehr mit Aufbau und Aufgabe der Stiftungsaufsichtsbehörden (zur Stiftungsaufsicht vgl. näher Krauß, Vermögensnachfolge in der Praxis, 7. Aufl. 2024, Rn 4377 ff.) befassen (Überblick bei Orth, ZStV 2024, 3 ff.). Damit ist jetzt ein „Umzug“ von Stiftungen in ein anderes Bundesland möglich, ohne dort einen Neuerrichtungsprozess durchlaufen zu müssen (Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2022, S. 3.), sollte man sich bei der Gründung für das „falsche“, da zu strenge, Bundesland entschieden haben.
Die Reform betrifft lediglich rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, nicht also Treuhandstiftungen (vorstehend II), deren Vertragswerke allerdings reflexhaft oft an Satzungen rechtsfähiger Stiftungen angelehnt sind.
Neuregelungen des Stiftungszivilrechts im Überblick
Das Gesetz (vgl. Übersicht bei Schmitt, notar 2023, 31 ff., Pruns, ZErb 2021, 301 ff. und Schwalm, NotBZ 2022, 81 ff. sowie 121 ff. und Pawlytta/Pfeiffer, ZErb 2022, 255 ff. zum verabschiedeten Gesetz, ferner monografisch Schiffer/Pruns/Schürmann, Die Reform des Stiftungsrechts, 2022.) enthält insb. folgende Neuregelungen:
- (erstmals) eine gesetzliche Definition der Stiftung in § 80 Abs. 1 Satz 1 BGB („eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person“) und der Verbrauchsstiftung, § 80 Abs. 1 Satz 2 BGB:
„auf bestimmte Zeit errichtete Stiftung, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist“. - Die Satzung von Verbrauchsstiftungen muss die „nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks … innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen“ (§ 81 Abs. 2 BGB), was bei einer satzungsmäßigen Mindestlaufzeit von zehn Jahren „gesichert erscheint“ (§ 82 Satz 2 BGB).
- In § 81 Abs. 3 BGB wird klargestellt, dass strengere, andere Formvorschriften als die Schriftform für das Stiftungsgeschäft, also die Festlegung der Satzung i.S.d. § 81 Abs. 1 Nr. 1 BGB und die Vermögenswidmung, § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB (etwa § 311b BGB bei der Einbringung von Grundstücken) nicht anzuwenden sind. Werden Vermögenswerte von Todes wegen zugewendet, oder lebzeitig im Wege der späteren Zustiftung, gelten jedoch Erleichterungen weder in Bezug auf das schuldrechtliche noch auf das dingliche Geschäft.
- Gem. § 83a BGB muss nicht nur der Satzungssitz (die Wahl des Satzungssitzes hat Auswirkungen auf die Zuständigkeiten der landesrechtlichen Stiftungsaufsicht, zu denen insoweit fortbestehenden Unterschieden und taktischen Erwägungen vgl. Lorenz/Meyers, DStR 2023, 2013 ff.), sondern auch der Verwaltungssitz der Stiftung im Inland sein.
- Gem. § 83c Abs. 2 BGB n.F. kann die Satzung vorsehen, dass ein teilweiser Verbrauch des Grundstockvermögens zulässig ist, sofern der verbrauchte Teil in absehbarer Zeit wieder aufgestockt wird. Umschichtungsgewinne aus Grundstockvermögen können jedoch, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ohne Wiederaufstockungspflicht verbraucht werden (§ 83c Abs. 1 Satz 3 BGB).
- § 84a Abs. 2 Satz 2 BGB kodifiziert in Bezug auf den Sorgfaltsmaßstab der Organe die sog. businessjudgment-rule. Für unentgeltlich (also gem. § 31a BGB für weniger als 840 EUR im Jahr) tätige Organmitglieder ist gem. § 84a Abs. 3 Satz 1 BGB die Innenhaftung ohnehin auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, ebenso besteht ein Freistellungsanspruch für Außenhaftungen im Fall einfacher Fahrlässigkeit.
- Die Stiftungsaufsicht ist zur Notbestellung von Organmitgliedern befugt (§ 84c BGB).
- In Bezug auf Satzungsänderungen gilt nun bundeseinheitlich:
(a) Eine Zweckänderung (zur (schwierigen) Abgrenzung zwischen Weiterentwicklung des Vereinszwecks und Zweckänderung LG München I, 17.8.2022 – 25 O 2792/22, NotBZ 2023, 121; hierzu Otto, NotBZ 2023, 85 ff. Der Wechsel zur Gemeinnützigkeit ist (wohl) Zweckänderung.) ist nur zulässig, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des bisherigen Zwecks unmöglich ist, aber die dauernde und nachhaltige Erfüllung des neuen Zwecks gesichert erscheint (§ 85 Abs. 1 BGB).
(b) Sonstige Änderungen (auch Streichung oder Hinzufügung) prägender Satzungsbestimmungen (gem. § 85 Abs. 2 Satz 2 BGB sind dies jdf. Name, Sitz, Art der Zweckerfüllung und der Grundstockvermögensverwaltung, aber auch wohl Organe, Aufgabenverteilung, Gemeinnützigkeit, ggf. auch vom Gesetz abweichende Haftungsregelungen (hierzu Burgard, ZStV 2024, 39 ff.)) sind zulässig, wenn sich die Verhältnisse nach der Stiftungserrichtung so wesentlich verändert haben, dass die Anpassung erforderlich ist (§ 85 Abs. 2 Satz 1 BGB).
(c) Im Übrigen sind Satzungsänderungen nichtprägender Natur möglich, wenn sie die Zweckerfüllung erleichtern können (§ 85 Abs. 3 BGB). Im (nunmehrigen (vor dem 30.6.2023 errichtete Stiftungsgeschäfte konnten bis zum 30.6.2023 entsprechend ergänzt werden)) Stiftungsgeschäft kann der Stifter diese Anforderungen weiter erhöhen oder (wenig empfehlenswert) Satzungsänderungen gar gänzlich ausschließen (§ 85 Abs. 4 Satz 1 BGB), ebenso aber auch den Organen der Stiftung größere Freiheiten bei Satzungsänderungen einräumen, vorausgesetzt der Stifter selbst legt Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt fest (§ 85 Abs. 4 Satz 2 und 3 BGB, Rdn 30). Stets bedürfen Satzungsänderungen der Genehmigung durch die landesgesetzlich bestimmte Anerkennungsbehörde (§ 85a Abs. 1 Satz 2 BGB)! - Bundeseinheitlich abschließend (und nicht durch die Satzung erleichterbar oder erschwerbar) wird die Aufhebung durch die Stiftungsaufsicht (§ 87a BGB) sowie (sofern Satzungsänderungen nicht ausreichen) die Selbst-Auflösung der Stiftung durch ihre eigenen Organe mit Genehmigung der Stiftungsaufsicht (§ 87 BGB) geregelt. In allen Beendigungsfällen kann die Satzung nunmehr (anstelle der unmittelbaren Benennung) auch die Bestimmung des Anfallberechtigten durch ein Stiftungsorgan vorsehen (§ 87c Abs. 1 Satz 2 BGB). Ist oder wird kein Anfallberechtigter bestimmt, fällt der Liquiditätserlös an den Landesfiskus.
- Auch die Zulegung einer Stiftung zu einer anderen oder die Zusammenlegung mehrerer Stiftungen zu einer neuen Stiftung sind nunmehr in §§ 86 bis 86i BGB geregelt, orientiert an Verschmelzungen nach Maßgabe des UmwG (allerdings ohne notarielle Formerfordernisse, § 86d BGB). Die Bestimmungen sind im Einzelnen dennoch lückenhaft und zwingen zu Analogiebildungen, etwa im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 6 u. 9 UmwG; besser wäre eine Anpassung der §§ 99 bis 104a UmwG gewesen (vgl. hierzu näher Krauß, Vermögensnachfolge in der Praxis, 7. Aufl. 2024, Rn 4382 ff.). Das „echte“ Umwandlungsrecht der Stiftung (z.B. §§ 161 ff UmwG: Ausgliederung aus dem Vermögen einer Stiftung) bleibt unverändert.
Ein Auszug aus der PDF-eBroschüre von Dr. Hans-Frieder Krauß, Die gemeinnützige Stiftung in der Notarpraxis, 1. Auflage, 2025, S. 9-11
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