Weitgehend unbeachtet von der sonst in diesem Bereich eher offensiven Presse trat zum Jahreswechsel 2022/2023 eine umfassende Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts[1] in Kraft. Ziel ist es, das in weiten Teilen noch aus der Entstehungszeit des BGB stammende Vormundschafts- und Betreuungsrecht neu zu strukturieren und übersichtlicher zu gestalten.
Dabei soll es aber nicht bleiben, auch inhaltlich gibt es Anpassungen. Der schon bislang das Betreuungsrecht prägende Grundsatz der Erhaltung größtmöglicher Autonomie wird beibehalten und weiter gestärkt. So wird zwar an dem Vorrang (§ 1814 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 BGB n.F.) einer seitens des Betroffenen errichteten Vorsorgevollmacht gegenüber einer gerichtlich angeordneten Betreuung festgehalten, doch soll der Gefahr eines etwaigen Missbrauchs der Vollmacht zukünftig effektiver begegnet werden können.
Mit diesem Beitrag möchte ich die wichtigsten Neuerungen der Reform im Bereich Ehegattenvertretung und Vorsorgevollmacht sowie möglichen Handlungsbedarf bei der Gestaltung entsprechender Vorsorgedokumente aufzeigen.
Voranstellen möchte ich dabei als kleine Praxishilfe an dieser Stelle und in der nötigen Kürze eine Synopse der wesentlichen Paragrafen-Anpassungen in den Vollmachtsmustern:
Neue Fassung BGB | Bisherige Regelung |
§ 1821 BGB | § 1850 BGB |
§ 1822 BGB | §§ 1851, 1854 BGB |
§ 1896 BGB | § 1814 BGB |
§ 1901a BGB | § 1827 BGB |
§ 1904 BGB | § 1829 BGB |
§ 1906 BGB | § 1831 BGB |
§ 1906a BGB | § 1832 BGB |
2. Ehegatten-Notvertretung
Wer kennt die Aussage, „aber wir sind doch verheiratet“, nicht aus seinem beruflichen Alltag? Leider hat dieses „Wissensgespenst“ leider viel zu oft den Weg in die Köpfe der Mandanten gefunden. Der Gesetzgeber hat sich daher genötigt gesehen, eine zentrale Neuerung im Bereich der gesetzlichen Vertretung von Ehegatten auf den Weg zu bringen: Nach geltendem Recht können Ehegatten bekanntlich weder Entscheidungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen noch diesen im Rechtsverkehr vertreten, solange sie nicht
(a) als rechtliche Betreuer ihres Partners bestellt
oder
(b) von diesem bevollmächtigt worden sind.
Dies ändert sich nunmehr mit der Einführung des § 1358 BGB n.F., der ein
(a) befristetes Ehegattenvertretungsrecht für
(b) Notsituationen normiert.
Demnach sollen Ehegatten künftig zur gegenseitigen Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge berechtigt sein. Dies umfasst gem. § 1358 Absatz 1 BGB n.F. neben [Anm.: beliebigen?] Untersuchungen des Gesundheitszustands oder Heilbehandlungen auch den Abschluss von Verträgen über eilige(sic!) Rehabilitationsmaßnahmen und Pflege. Danach ist allerdings unklar, wie weitreichend die Vertretungsbefugnis bezüglich sonstiger ärztlicher Maßnahmen ausgestaltet sein soll, da diese ausweislich des Gesetzeswortlauts nicht auf „eilige“ Maßnahmen beschränkt sind. Terminologisch wäre eigentlich jede Art der medizinischen Behandlung bis hin zur Schönheitsoperation umfasst. Dies wird wohl nicht Sinn und Zweck des gesetzgeberischen Eingriffs gewesen sein, weswegen hier dringend nachjustiert werden sollte.
Denn nach Sinn und Zweck der neu eingeführten Norm stellt dieses gesetzlich normierte Ehegattenvertretungsrecht ein Notvertretungsrecht dar. Es soll den Zeitraum im Anschluss an einen plötzlichen Handlungsbedarf abdecken, bis der andere Ehegatte wieder in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, weswegen der Gesetzgeber eine Höchstdauer von sechs Monaten vorgesehen hat (§ 1358 Absatz 3 Nummer 4 BGB n.F.).
Um dem Missbrauch nicht Tür und Tor zu öffnen, sind verschiedene Ausschlussgründe vorgesehen. Hierzu zählt etwa das Getrenntleben der Ehegatten (§1358 Absatz 2 Nummer 1 BGB n.F.). Nachdem jedoch eine Trennung nicht zwangsläufig öffentlich bekannt oder gar in behördlichen Dokumenten vermerkt ist, vielmehr sogar eine Heiratsurkunde nicht amtlich „eingezogen“ wird, wäre ein Missbrauch dieses „Notvertretungsrechts“ durchaus dahingehend vorstellbar, sofern die Trennung von dem handelnden Ehegatten (vorsätzlich) nicht offengelegt wird.
Doch wie kann man dem hierin liegenden Missbrauchspotential zuverlässig begegnen?
Die Lösung findet sich in § 1358 Absatz 2 Nummer 2 BGB n.F., wonach eine Notvertretung durch den Ehegatten ausgeschlossen ist, wenn der behandelnde Arzt Kenntnis von der Existenz einer Vorsorgevollmacht hat, die der Betroffene zugunsten einer anderen Person als seines Ehegatten errichtet hat. Selbstredend setzt dies voraus, dass der bevollmächtigte Dritte im konkreten Fall selbst Kenntnis vom Vertretungsbedarf erhält und entsprechend agieren kann. Auch hier ist denkbar, dass der handelnde Ehegatte bewusst zu einer solchen abweichenden Vollmacht schweigt, weil er es mitunter darauf abgesehen hat, das Unterbleiben der Behandlung zu befürworten und damit den Sterbeprozess und sein Erbrecht zu befördern.
Praxistipp
In Beratungssituationen sollte fortan standardmäßig abgefragt werden, ob der Vollmachtgeber verheiratet ist, und falls nicht sein Ehegatte bevollmächtigt wird, ob dies bewusst erfolgt.
§ 1 Absatz 1 Nummer 7 VRegV n.F. (Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister) sieht nämlich künftig die Möglichkeit vor, einen Widerspruch gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 BGB n.F. in das von der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Vorsorgeregister eintragen zu lassen. Hierauf sollte im gegebenen Fall dringend hingewiesen und der Widerspruch empfohlen werden. Das Register kann bei Bedarf durch die behandelnden Ärzte eingesehen werden.
Nichtsdestotrotz wird diese Neuregelung, je nachdem auch, in welchem Umfang sie durch die Presse aufgegriffen und verarbeitet wird, bei vielen Bürgern den Eindruck erwecken, dass es der klassischen Vorsorgevollmacht nun nicht mehr bedarf, da im Notfall der Ehegatte aufgrund des gesetzlichen Notvertretungsrechts handlungsbefugt sei. Wie aufgezeigt, sprechen jedoch die zeitliche Beschränkung, wie auch der inhaltlich eingeschränkte Anwendungsbereich nach wie vor für die Notwendigkeit der Errichtung einer umfassenden Vollmacht für sämtliche Lebensbereiche. Auch hier werden daher die Aufklärungs- und Beratungskünste des Notars gefragt sein.
3. Neuerungen im Bereich der Vorsorgevollmacht
Obgleich die Vorsorgevollmacht schon lange Zeit ein probates Hilfsmittel zum Zwecke privatautonomer Vorsorge ist, hat es bis zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts gedauert, ihr einen eigenen Paragrafen zu widmen. So hat nun § 1820 BGB n.F. Eingang in das BGB gefunden, in dem die (wenigen) gesetzlichen Regelungen gebündelt werden. Doch wurden auch sonstige, bislang allein durch höchstrichterliche Rechtsprechung gefasste Spielregeln normiert, ferner auch einige neue Aspekte.
Auch weiterhin folgt der Gesetzgeber seinem Gedanken der privatautonomen Vorsorge, weswegen das Gesetz nach wie vor weder Hinterlegungs- noch Registrierungspflichten, noch sonstige Formvorschriften vorsieht, sodass auch künftig die rein privatschriftliche Form ausreichend ist[2].
Zur Verwendung insb. im Grundbuch- und Handelsregisterverfahren empfiehlt sich jedoch nach wie vor mindesten die notarielle Beglaubigung der Vollmacht. Diese kann zwar grundsätzlich weiterhin auch kostengünstig von den städtischen Betreuungsbehörden vorgenommen werden. Insoweit ist jedoch eine massive Änderung zu berücksichtigen: Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) n.F. endet die Beglaubigungswirkung (nicht die materiell-rechtlichen Wirkungen als solche) von Vorsorgevollmachten mit dem Tod des Vollmachtgebers.
Begründet wird dies zusammengefasst damit, dass die Vollmacht in erster Linie zum Zwecke der Vermeidung einer rechtlichen Betreuung erteilt wurde, dieses „Ziel“ jedoch mit dem Tod des Vollmachtgebers ende, weswegen die Nachlassabwicklung nicht mehr Teil des (zu vermeidenden) Betreuungsverfahren sei, und folglich auch die Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde dies nicht (mehr) umfassen kann. Beachtet man die Wichtigkeit entsprechender Vollmachten gerade im Hinblick auf die teilweise mehrere Monate dauernden Nachlassverfahren bei den Nachlassgerichten, und dem Umstand, dass Erben hierwegen oft vor dem Problem stehen, dass ihnen die Hände bezüglich der Abwicklung des Nachlasses, insbesondere bezüglich des Zugriffs auf Bankkonten zur Begleichung von Beerdigungskosten u. a. gebunden sind, bis möglichweise erst nach vielen Monaten ein Erbschein ausgestellt wird, enttäuscht die nunmehr eingeschlagene Richtung des Gesetzgebers noch mehr, zumal er damit gerade entgegen der Rechtsprechung des BGH vom 12. November 2020[3] agiert. Der BGH hatte judiziert, dass es der „Wille des Gesetzgebers (sei), die Vorsorgevollmacht auf diesem Wege bürgernah und kostengünstig auszugestalten und damit zu verbreiten, (was) andernfalls nur unzureichend umgesetzt wäre. Könnte eine Vorsorgevollmacht im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG nicht über den Tod hinaus wirksam sein, wäre sie in ihren Wirkungen und ihrer Reichweite einer durch einen Notar beglaubigten Vollmacht deutlich unterlegen und würde damit gerade nicht die gewünschte Verbreitung finden.“
In der praktischen Umsetzung bedeutet dies, dass die nun im Gesetz normierte eingeschränkte Beglaubigungswirkung von Beglaubigungsvermerken der Betreuungsbehörden die effektive Handhabung der Vollmachten bereits zu Lebzeiten des Vollmachtgebers etwa im Grundbuchverkehr oder gegenüber dem Handelsregister erschweren dürfte.
Praxistipp
Werden künftig durch die Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmachten vorgelegt, sollten die Beteiligten auf die geänderte Gesetzeslage hingewiesen werden, ferner darauf, dass das Grundbuchamt/Handelsregister höchstwahrscheinlich neben der Vollmacht eine entsprechende „Lebensbescheinigung“ in der Form des § 29 GBO/§ 12 HGB verlangen wird, mithin in mind. öffentlich-beglaubigter Form. Entsprechende Bescheinigungen kennen wir aus dem notariellen Alltag betr. die Vorlage bei den Rentenversicherungsträgern.
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass damit das angestrebte Ziel einer bürgernahen und kostengünstigen Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht konterkariert wird, weswegen im Hinblick auf eine reibungslose Abwicklung notarieller Angelegenheiten dringend die Erteilung einer mind. notariell beglaubigten Vollmacht anheimgestellt werden sollte.
Ferner gilt weiterhin das Grundprinzip, dass vorrangig der Vollmachtgeber darüber entscheiden darf, wer ihn im Ernstfall im Hinblick auf welche Themenkomplexe vertreten darf, bevor ein gerichtlich bestellter Betreuer diese Aufgaben übernimmt. Doch setzt § 1820 Absatz 3 BGB n.F. nun die höchstrichterliche Rechtsprechung um, indem gesetzlich bestimmt wird, wann die Bestellung eines Kontrollbetreuers erforderlich ist.
Demnach ist die Einrichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich, wenn der Vollmachtgeber (a) aufgrund Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten selbst auszuüben, und (b1) aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder (b2) dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt.
Ganz allgemein stellt der Gesetzgeber dabei auf Krankheit oder Behinderung ab, ohne näher zu differenzieren. Dass eine Kontrollbetreuung selbstverständlich aber nicht schon bei rein körperlichen Leiden des Vollmachtgebers ohne jede Einschränkung des geistigen Zustands einzurichten ist, ist selbstredend. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung diese Begrifflichkeiten ausfüllt.
Auch bleibt unklar, wie schwer der vermeintliche Verstoß gegen den Willen des Vollmachtgebers sein muss, ob nur ein „Unzufriedensein“ genügt oder gar bereits ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sein muss, falls ja, in welchem Umfang, oder ob die besorgte „Angelegenheit“ der Daseinsvorsorge des Vollmachtgebers dienen muss oder auch Geschäfte geringerer Bedeutung die Bestellung eines Kontrollbetreuers rechtfertigen können[4].
Praxistipp
Im Hinblick hierauf wird es sich empfehlen, fortan den Maßstab des Handelns des Bevollmächtigten als Ausgestaltung des Auftrags-/Innenverhältnisses schon in der Vollmacht näher zu erläutern, um so im Streitfall eine Auslegungshilfe an die Hand zu geben.
Eine Formulierung könnte z.B. wie folgt lauten:
„Der Bevollmächtigte handelt nach eigenem Ermessen. Er ist dabei ist nicht an die Beschränkungen gebunden, denen ein gerichtlich bestellter Betreuer unterliegt. Er ist also insbesondere auch berechtigt, Schenkungen vorzunehmen. In erster Linie hat er dabei meine wirtschaftlichen Interessen zu berücksichtigen und erst danach die Wahrung des Familienfriedens.“
Nach der Neuregelung (§ 1820 Absatz 5 BGB n.F.) ist ferner vorgesehen, dass ein jeder Betreuer im Rahmen des ihm gerichtlich zugewiesenen Aufgabenbereichs (etwa der Vermögens- oder Gesundheitssorge) zum Widerruf von insoweit existierenden Vollmachten befugt ist. Das Recht zum Widerruf muss daher nicht mehr ausdrücklich als Aufgabenbereich zugewiesen sein[5].
Nichtsdestotrotz besteht das Recht zum Vollmachtswiderruf als ultima ratio auch weiterhin nur dann, wenn keine milderen Maßnahmen zur Abwehr eines potenziellen Schadens für den Betreuten geeignet erscheinen. Ferner steht der Vollmachtswiderruf unter gerichtlichem Genehmigungsvorbehalt (S. 2), wobei das Gericht zusammen mit der Genehmigung des Widerrufs die Einziehung der Vollmacht anordnen kann (S. 3).
Als etwas „milderes“ Mittel besteht darüber hinaus die mit § 1820 Absatz 4 BGB n.F. neu geschaffene Möglichkeit der sog. „Suspendierung“ der Vollmacht durch das Betreuungsgericht verbunden mit einer entsprechenden Herausgabepflicht der Vorsorgevollmacht durch den Bevollmächtigten an den Betreuer. Damit möchte man die Vollmacht im Hinblick auf die Privatautonomie des Vollmachtgebers durch einen Widerruf nicht ein für alle Mal zum Erlöschen zu bringen, sondern für einen gewissen Zeitraum „ruhen“ lassen. Doch auch hier wird sich zeigen müssen, wie die Rechtsprechung mit dem Tatbestandsmerkmal der „Behinderung des Betreuers“ umgehen wird, ferner mit dem Umstand einer mitunter permanenten oder wiederholten Suspendierung, und wie lange eine solche überhaupt anhalten darf.
Abschließend normiert § 1820 Absatz 1 BGB n.F. nunmehr die Pflicht eines jeden Vollmachtbesitzers, dem Betreuungsgericht die Existenz der Vollmacht anzuzeigen, sobald dieser Kenntnis von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens erhält. Hintergrund der Regelung ist, dass längst nicht alle der in Deutschland existierenden Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert sind und die Betreuungsgerichte folglich darauf angewiesen sind, aktiv auf die Existenz einer Vollmacht durch Dritte hingewiesen zu werden.
In Abkehr zur bisherigen Rechtslage gilt die Anzeigepflicht nicht mehr nur für „Schriftstücke“, sondern für alle Dokumente, sodass auch digitale Exemplare die Pflicht zur Mitteilung an das Betreuungsgericht begründen. Im Übrigen gilt die Anzeigepflicht unabhängig davon, auf welche Weise Kenntnis vom Betreuungsverfahren erlangt wurde, ebenso auf welche Weise der Besitz der Vollmacht erlangt wurde und ob der Besitzer selbst oder eine dritte Person bevollmächtigt wurde.
Praxistipp
Dieser Umstand sollte noch mehr dazu animieren, den Mandanten die Registrierung ihrer Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister nahezulegen, wenn nicht sogar die Registrierung als Standardformulierung im Vollmachtsmuster vorzusehen.
4. Schlussbetrachtung
Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass der Gesetzgeber mit der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Reform in einigen wichtigen Punkten Neuerungen vorgenommen hat, deren Praxistauglichkeit sich an der einen und anderen Stelle allerdings noch wird zeigen müssen.
1Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.2021 (BGBl. I S. BGBL Jahr 2021 I Seite 882)
2Der Grundsatz der Formfreiheit galt allerdings auch bislang schon nicht uneingeschränkt. So wird im Hinblick auf bestimmte Maßnahmen aus dem Bereich der Gesundheitssorge, die nunmehr in § 1820 Absatz 2 BGB n.F. katalogisiert werden, ausdrücklich die Schriftform der Vollmacht vorausgesetzt sowie verlangt, dass die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Dabei reicht wie bislang eine Bezugnahme auf die in Abs. 2 aufgeführten Maßnahmen bzw. auf die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung geltenden Vorschriften aus.
3BGH DNotZ 2021, 710.
4Vgl. hierzu auch DNotI-Report 2023, 1-3 zu der teilweise verwendeten Formulierung „Schenkungen des Bevollmächtigten in dem einem Betreuer gestatteten Rahmen“ im Hinblick auf die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts.
5So bislang BGH NJW 2015, 3572.