Auftreten in Öffentlichkeit und Werbung (§ 29 BNotO)

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§ 29 Abs. 1 BNotO sieht vor, dass der Notar jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung, zu unterlassen hat. § 29 Abs. 2 und 3 BNotO enthalten Sonderreglungen für Anwaltsnotare.

Weiterführender Hinweis:
Während die berufsrechtlichen Vorgaben der BRAO zum Werbeverhalten des Rechtsanwalts in den vergangenen Jahren eine erhebliche Liberalisierung erfahren haben, sind die berufsrechtlichen Vorgaben für den Notar nach wie vor und mit gutem Grund deutlich enger gefasst. Das dem Notar anvertraute öffentliche Amt erfordert zur Sicherung seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, dass er von werbewirksamen Maßnahmen möglichst zurückhaltend Gebrauch macht. Insbesondere im Bereich des Anwaltsnotariats ist verstärkt darauf zu achten, bezüglich des Notaramtes die strengeren Vorgaben des notariellen Berufsrechts einzuhalten.

Der Notar hat die Pflicht, berufsrechtswidriges Werbeverhalten zu unterlassen

Vereinfacht können die Vorgaben des notariellen Berufsrechts zum Auftritt des Notars in der Öffentlichkeit dahingehend zusammengefasst werden, dass berufswidriges, weil gewerbliches Verhalten dann vorliegt, wenn der Bekanntheitsgrad des Notars nicht durch seine eigene fachliche Leistung, sondern durch Werbemaßnahmen erhöht werden soll. Während danach die sachliche Information der rechtsuchenden Bevölkerung über das Tätigkeitsspektrum der Notare zulässig und sogar erwünscht ist, hat der Notar Verhaltensweisen zu unterlassen, die ohne Vermittlung von Informationen darauf gerichtet sind, seine Person in den Vordergrund zu stellen und eine (wirtschaftliche) Werbewirkung für seine Geschäftsstelle(n) zu erzielen.

Der Notar hat insoweit nicht nur die Pflicht, berufsrechtswidriges Werbeverhalten selbst zu unterlassen, vielmehr hat er bei amtswidriger Werbung durch Dritte auch die Pflicht, darauf hinzuwirken, dass derartiges Verhalten auch durch Dritte unterlassen wird, droht sonst doch leicht der Anschein der Abhängigkeit und Parteilichkeit des Notars.

Beispiel:

Ein Notar darf im Rahmen einer Vortragsveranstaltung an einer örtlichen Volkshochschule über den Tätigkeitsbereich der Notare und über die Vorteile informieren, die mit notariellen Urkunden verbunden sind (z.B. im Erb- oder auch im Familienrecht). Dies stellt eine rein sachliche Information der Bevölkerung dar.

Hingegen ist es nicht erlaubt, wenn der Notar sich öffentlich als ausgewiesenen Spezialisten in einem bestimmten Rechtsgebiet anpreist und sich gar gegenüber anderen Notarkollegen ausdrücklich hervorhebt. Besondere Vorsicht und Zurückhaltung hat der Notar weiterhin auch bei Auftritten in sozialen Netzwerken walten zu lassen, nicht erlaubt sind insoweit etwa Reaktionen auf gewerbliche oder sonst werbende Beiträge Dritter oder auch Reaktionen auf Transaktionsberichte und sonstige Berichte über Amtstätigkeiten, insbesondere wenn darin auf die notarielle Mitwirkung Bezug genommen wird.

Richtlinien der örtlichen Notarkammern

Um die generalklauselartigen Vorgaben des § 29 BNotO mit Leben zu füllen, sieht § 67 Abs. 2 S. 3 Nr. 7 BNotO eine Ermächtigung zugunsten der Notarkammern vor, durch Satzung Richtlinien zu den Anforderungen und Grenzen des Auftretens des Notars in der Öffentlichkeit zu erlassen. Abstrakt können die Grenzen regelmäßig nicht formuliert werden. Es bedarf im Einzelfall jeweils einer Betrachtung sämtlicher Umstände, wobei aber insbesondere der Häufigkeit des Verhaltens maßgebliche Bedeutung zukommt.

Die Richtlinien der örtlichen Notarkammern enthalten im jeweiligen Abschnitt VII. insbesondere Vorgaben

  • zu den Maßstäben für gewerbliches, reklamehaftes Verhalten,
  • zur Zulässigkeit des Hinweises auf bestehende oder ehemalige weitere Tätigkeiten i.S.v. § 8 Abs. 1, 3 und 4 BNotO und Ehrenämter,
  • zu den Anforderungen für die Eintragung in Verzeichnisse sowie
  • zu den Anforderungen für Internet-Domainnamen und E-Mail-Adressen.

 

Ein Auszug aus dem Buch von Notarkasse München A.D.Ö.R., Andreas Bosch, Benedikt Strauß, Berufs- und Beurkundungsrecht, 3. Auflage, 2025, S. 38

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