Problemfall Unternehmerehe

© magele-picture | Adobe Stock

Altersvorsorge im Unternehmensbereich

Für den selbstständigen Unternehmer bestehen aber i.d.R. im Rahmen dieses Ausgleichssystems keine eigenen Anrechte, da er häufig im Rahmen seines Vermögens Altersvorsorge betreibt und ihm als beherrschender Gesellschafter Altersvorsorgeformen für abhängig Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. Der Unternehmer hat häufig seine Altersvorsorge mit Bausteinen aufgebaut, die Vermögenswert haben und im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine Rolle spielen würden, der jedoch dann meist modifiziert oder ausgeschlossen ist, so dass der Nichtunternehmer-Ehegatte daran nicht beteiligt wird.

Umgekehrte Ausgleichungspflicht

Anders sieht dies häufig beim Nichtunternehmer-Ehegatten aus. Dieser hat während der Ehe gearbeitet oder war im Unternehmen angestellt, ferner schlagen ggf. Kindererziehungszeiten im Rahmen der Rentenansprüche zu Buche. Nun werden die Versorgungsanwartschaften im Versorgungsausgleich ausgeglichen, ohne dass die verschiedenen Ausgleichssysteme vermischt werden. Aus diesem Grunde passiert bei Scheidung folgendes, das von den Beteiligten gar nicht bedacht wird:

Hinweis:
Der Unternehmer-Ehegatte hat selbst nichts auszugleichen, erhält aber, obwohl es ihm finanziell gut geht, vom anderen Ehegatten die Hälfte von dessen Altersvorsorgeanrechten, die in der Ehe erworben wurden. Dies kann zu grob ungerechten Ergebnissen führen.

Korrektur durch die Rechtsprechung

Nachdem diese Problematik schon früher unter dem Stichwort vom „eingesperrten Versorgungsausgleich“ angesprochen worden war (C. Münch, FamRB 2008, 350 f.), hat in diesem Bereich nunmehr auch die Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2015, 52, hierzu C. Münch, NJW 2015, 288 f.) korrigierend eingegriffen und im Rahmen der Inhaltskontrolle geurteilt, dass eine Ausnahme von der strikten Trennung der Ausgleichssysteme gerechtfertigt sei bei einer Funktionsäquivalenz von Versorgungsausgleich und Zugewinn, wenn hier ein Ausgleich im Versorgungsausgleichsrecht nicht möglich ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Unternehmer Gütertrennung vereinbart hat und alle Altersversorgungen sich im Zugewinn befinden, so dass von ihm aus im Versorgungsausgleich nichts übertragen wird.

Hier soll ausnahmsweise in den Bereich des Zugewinns hinübergegriffen werden können. Allerdings wird dann nicht der Zugewinn komplett durchgeführt, sondern es findet ein richterlich modifizierter Zugewinnausgleich statt, bei dem nur der Versorgungsnachteil ausgeglichen wird.

In umgekehrter Richtung gibt es ein solches „Hinübergreifen“ nicht. Ein solches Übergreifen in den Bereich der Gütertrennung ist für den Unternehmer in der Regel unerwünscht, weil man die genauen Auswirkungen nicht abschätzen kann.

Das führt zu folgendem

Hinweis:

In der Unternehmerehe sollten die versorgungsausgleichsrechtlichen Gesichtspunkte stets mitbedacht werden. Zum einen muss verhindert werden, dass der Nichtunternehmer-Ehegatte im Versorgungsausgleich noch einen Ausgleich an den Unternehmer leisten muss. Zum anderen müssen etwaige Versorgungsnachteile, die der Nichtunternehmer-Ehegatte ehebedingt erleidet, so ausgeglichen werden, dass es nicht zu einem „Hinübergreifen“ in den Zugewinn kommt.

Ehevertragliche Regelungen

Der Unternehmerehevertrag sollte demnach in der Regel auch Regelungen zum Versorgungsausgleich enthalten. Ausnahmen sind in den Bereichen möglich, wo der Unternehmer doch Anwartschaften nach dem VersAusglG hat, so insbesondere bei Freiberuflern, die über eine Kammerversorgung verfügen oder nach Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung einer anderen Pflichtversicherung unterliegen.

Wenn der Nichtunternehmer-Ehegatte schon i.R.d. Zugewinnausgleichs mit einem Verzicht auf Zugewinn oder wenigstens auf solchen aus dem Betrieb auf Ansprüche verzichtet hat, so wollen die Ehegatten i.d.R. nicht, dass der vermeintlich finanzkräftigere Unternehmer-Ehegatte im Fall einer Ehescheidung von der Altersversorgung des anderen Ehepartners profitiert, der häufig neben der Kindererziehung auch nur eingeschränkt gearbeitet hat oder gerade wegen der späteren Rentenansprüche beim Unternehmer-Ehegatten im Betrieb mitgearbeitet hat.

 

Ein Auszug aus dem Buch von Christof Münch, Die Unternehmerehe, 3. Auflage, 2025, S. 413-414

Eine weitere kostenlose Leseprobe finden Sie in unserer Onlinebibliothek Notarpraxis Wissen