- André Elsing
- Basiswissen Notariat, Bürgerliches Recht/Zivilrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht
Für Verbindlichkeiten der GbR haften die Gesellschafter gem. § 721 BGB den Gläubigern als Gesamtschuldner; eine entgegenstehende Vereinbarung wäre Dritten gegenüber unwirksam.