Für Verbindlichkeiten der GbR haften die Gesellschafter gem. § 721 BGB den Gläubigern als Gesamtschuldner; eine entgegenstehende Vereinbarung wäre Dritten gegenüber unwirksam.
Tritt ein Gesellschafter in die Gesellschaft ein, haftet er gem. § 721a S. 1 BGB gleich den anderen Gesellschaftern gem. § 721 BGB und zudem für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit, § 721b BGB.
Nimmt ein Gläubiger einen Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der GbR in Anspruch, die nicht in seiner Person begründet ist, so kann der Gesellschafter insoweit dagegen einwenden (§ 721b Abs. 1 BGB), als die Inanspruchnahme gegenüber der Gesellschaft möglich ist.
Die Befriedung des Gläubigers kann der Gesellschafter gem. § 721b Abs. 2 BGB verweigern, solange die Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Aufrechnung oder zur Anfechtung hat oder andere Möglichkeiten hat, die die Gesellschaft berechtigten, die Leistung zu verweigern (Heckschen/Weitbrecht, Das MoPeG in der Notar- und Gestaltungspraxis, § 2 Rn 60).
Wird die Gesellschaft in Anspruch genommen und reicht das Gesellschaftsvermögen nicht, die Verbindlichkeiten abzudecken, so müssen die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihres Anteils am Ergebnis der Gesellschaft aufkommen, § 728a BGB.
Nachhaftung
Nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters trifft den Ausgeschiedenen gem. § 728b BGB eine fünfjährige Nachhaftung für bis dahin begründete Verbindlichkeiten die fällig sind, wenn die Ansprüche
- rechtskräftig festgestellt sind,
- ein vollstreckbarer Vergleich/eine vollstreckbare Urkunde vorliegt,
- vollstreckbare Ansprüche durch ein Insolvenzverfahren festgestellt sind,
- gerichtlich/behördlich vollstreckt wird (Erlass eines Verwaltungsakts genügt).
Für Schadenersatz haftet der Ausgeschiedene, wenn die zum Schadenersatz führende Verletzung vertraglich oder gesetzlich vor seinem Ausscheiden eingetreten ist.
Der Fristbeginn für die Nachhaftung ist gem. § 728 Abs. 1 S. 3 BGB, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis hat.
Spätester Fristbeginn ist der Tag, nachdem das Ausscheiden des Gesellschafters im Gesellschaftsregister des Amtsgerichts eingetragen wurde.
Ein Auszug aus dem Buch André Elsing (Hrsg.) Der Grundstückskaufvertrag in der notariellen Praxis, 4. Auflage, 2024, S. 175 – 176
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