Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes, ist im Kern beabsichtigt, personenbezogene Daten in öffentlich abrufbaren Registern, z.B. dem Handels- oder Gesellschaftsregister, besser zu schützen. Dem Gesetzgeber wurde klar, dass durch kostenfreie Abrufe aus dem öffentlichen Register auch an Daten wie Anschriften und solcher in Ausweiskopien sowie Unterschriften leicht zu gelangen war.

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Der Mandant am Telefon: Umgang mit Beschwerden

Mandanten rufen nicht nur mit Terminanfragen oder kurzen Rückfragen an. Häufig äußern sie am Telefon auch Kritik oder Unzufriedenheit – Situationen, die Fingerspitzengefühl, Ruhe und eine klare Kommunikation erfordern. In unserem Webinarausschnitt vom 05. November 2024 zeigt Ronja Tietje, wie sich Beschwerden am Telefon professionell aufnehmen lassen und welche Gesprächstechniken helfen, auch in angespannten Momenten souverän zu bleiben.

Verwalterzustimmung: Kein Anspruch des Verwalters auf Kaufvertragsablichtung

Im Zuge der Abwicklung eines Wohnungseigentumskaufvertrags wird der zuständige Verwalter der Wohnungseigentumsanlage angeschrieben. Unter Übersendung eines Entwurfs der Verwaltergenehmigung wird um die Übermittlung seiner Zustimmung zur Veräußerung (§ 12 WEG) gebeten.

Die rechtliche Verbindung von Grundstücken

Im Rahmen von Bauvorhaben, Projektentwicklung und Finanzierung beabsichtigen Eigentümer regelmäßig, Gründstücke im Grundbuch zu verbinden. Nach § 890 BGB gibt es zwei Möglichkeiten der rechtlichen Verbindung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, die Eigentümer aufgrund ihrer Befugnisse nach § 903 BGB im Rahmen des Artikel 14 des Grundgesetzes vornehmen können.

Die Reform der GwGMeldV-Immobilien – Teil 2

Etwas mehr als vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten wurde die Meldepflichtverordnung nun erstmalig reformiert. Die Reform diente insbesondere der (längst überfälligen) Anpassung der Verordnung an das seit dem 1.4.2023 (Siehe § 59 Abs. 11 GwG) geltende Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften. Basierend auf einer umfassenden Evaluierung der Verordnung wurden zudem einzelne Meldesachverhalte eingeschränkt, um die Qualität der Meldungen (weiter) zu steigern). Schließlich wurden wenige weitere (redaktionelle) Änderungen vorgenommen. Die angepasste Meldepflichtverordnung gilt seit dem 17.2.2025.

Erbschaft- und Schenkungssteuer in nichtehelichen Lebensgemeinschaften

In Deutschland ist die Anzahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften in den letzten Jahrzehnten deutlich gestiegen. Immer mehr Paare entscheiden sich für ein Zusammenleben ohne Trauschein: Im Jahr 2015 lebten rund 2,8 Millionen Paare in nichtehelichen Lebensgemeinschaften zusammen, so das Statistische Bundesamt. 2023 waren es bereits 3,4 Millionen Paare. Ob zur Absicherung des Längerlebenden, der Bindung von Todes wegen oder zur Steueroptimierung: Die steigenden Zahlen zeigen deutlich, dass es sich für Notarinnen und Notare lohnt, sich mit dem Thema Testamente in nichtehelichen Partnerschaften auseinanderzusetzen.

Prüfpflicht des Notars im Grundbuchrecht, § 15 Abs. 3 GBO

Mit dem Eingang der vom Notar beurkundeten oder entworfenen und mit einem Vermerk über die Unterschriftsbeglaubigung versehenen Bewilligungs- und Antragsurkunde bei Gericht, muss das betroffene Grundbuchamt, bevor es die begehrte Eintragung vornehmen darf, nicht nur die Wirksamkeit sowie die richtige Form der Urkunden prüfen, sondern die Bewilligungen und Anträge auch darauf, ob sie von dem einreichenden Notar oder von einem anderen Notar inhaltlich gem. § 15 Abs. 3 GBO für das Grundbuchamt auf ihre Eintragungsfähigkeit überprüft wurden.