- André Elsing
- Immobilienrecht
Ist eine Person allein als Eigentümer des Grundstücks gebucht, kann sie auch allein nach § 8 Abs. 1 WEG durch einseitige Erklärung, die Aufteilung dieses Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum abgeben („Vorratsteilung“).
Sind mehrere Personen Eigentümer (Gemeinschaftsverhältnis beliebig), können auch sie nach § 8 Abs. 1 WEG durch einseitige Erklärung die „Vorratsteilung“ abgeben.
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Wohnungseigentum – Teilungserklärung §§ 3, 8 WEG
- André Elsing
- Immobilienrecht
Ist eine Person allein als Eigentümer des Grundstücks gebucht, kann sie auch allein nach § 8 Abs. 1 WEG durch einseitige Erklärung, die Aufteilung dieses Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum abgeben („Vorratsteilung“).
Sind mehrere Personen Eigentümer (Gemeinschaftsverhältnis beliebig), können auch sie nach § 8 Abs. 1 WEG durch einseitige Erklärung die „Vorratsteilung“ abgeben.
Vorsorgevollmachten für Bankgeschäfte: Bedeutung, Rechtswirkung und ablehnendes Verhalten der Banken
- Prof. Dr. Walter Bayer/Sophia Runge
- Familienrecht, Wirtschaftsrecht
Vorsorgevollmachten erfreuen sich großer Beliebtheit und sind aus der notariellen Praxis nicht mehr wegzudenken. Allerdings endet deren Anerkennung oftmals am Bankschalter; spätestens das Online-Banking wird dem Bevollmächtigten verwehrt. Dieser Beitrag beleuchtet, welche Beweggründe Banken und Sparkassen dazu veranlassen, (notarielle) Vollmachten nicht anzuerkennen, und ob die bankseitig vorgebrachten Bedenken schlüssig sind. Dafür wird auf die Bedeutung und Rechtswirkungen der Vorsorgevollmacht sowie auf deren verschiedene Varianten näher eingegangen. Besteht möglicherweise sogar eine Pflicht zur Anerkennung (notarieller) Vorsorgevollmachten? Schlussendlich stellt sich die Frage, wie Notare diesem Problem in der Praxis begegnen können. Hierfür werden zwei Lösungsvorschläge vorgestellt.
Zentrales Vorsorgeregister wird vollwertiges elektronisches Dokumentenregister
- André Elsing
- Berufsrecht
Mit dieser Ersten Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung ändert das BMJV die Vorsorgeregister-Verordnung. § 78a Abs. 1 BNotO-E bestimmt nach wie vor, dass die Bundesnotarkammer als Registerbehörde unter Rechtsaufsicht des BMJV ein automatisiertes elektronisches Register führt, über:
Vorsorgevollmachten,
Betreuungsverfügungen,
Patientenverfügungen und
Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 BGB.
Optimierung notarieller Organisationsabläufe in Zeiten der Digitalisierung
- Redaktion
- Kanzleimanagement
In diesem Ausschnitt aus dem Webinar „Professionelle Gesprächsführung in der digitalen Welt – So meistern Sie die Herausforderungen im Notariatsalltag!“ erfahren Sie von Referentin Ronja Tietje, wie Notariate ihre organisatorischen Abläufe systematisch analysieren, digitale Prozessmodelle entwickeln und Verantwortlichkeiten klar definieren können. Dabei wird deutlich, dass Digitalisierung nur dann einen echten Mehrwert schafft, wenn Prozesse vereinfacht statt unnötig verkompliziert werden.
Testamentsvollstreckung bei fehlender voller Geschäftsfähigkeit – Teil 2
- Prof. Dr. Karlheinz Muscheler
- Erbrecht, Familienrecht
Der Erblasser hat die unter A. I. skizzierten Möglichkeiten auch dann, wenn der Erbe unter Vormundschaft steht. Hier ist ihm eine genaue Überlegung, welche Gestaltungsmöglichkeiten auf den konkreten Fall passen, besonders anzuraten. Auch hier wird er nicht selten von der Möglichkeit Gebrauch machen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.
Vertretung bei der Abgabe von Hoferklärungen
- Dr. Heiner Roemer, Ralf Stephany, Dr. Christian Vaupel
- Erbrecht
Ist der Eigentümer nicht testierfähig, sei es, weil er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 2229 Abs. 1 BGB), sei es, weil er wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB), so kann kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung in § 1 Abs. 6 S. 1 HöfeO sein gesetzlicher Vertreter für ihn die Hofeinführungs- und die Hofaufhebungserklärung abgeben.