Die Ehe des Unternehmers: Deutschland und Österreich im Vergleich

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Während Unternehmen im deutschen Recht eine vielfältige Regelung, ja nicht zuletzt im europäischen Kontext geradezu eine Überregulierung erfahren, ist dies für die rechtliche Stellung der Unternehmerinnen und Unternehmer (im Folgenden wird zur leichteren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form benutzt. Alle Darstellungen dieses Beitrags beziehen sich jedoch geschlechterneutral ebenso auf die Unternehmerin (vgl. BGH v. 13.3.2018 – VI ZR 143/17: kein Anspruch auf weibliche Bezeichnung bei generischem Maskulinum) nicht der Fall. Das Bürgerliche Gesetzbuch beschränkt sich in § 14 BGB auf eine Definition, die den Unternehmer für verbraucherbezogene Gegenstände in einen Gegensatz zum Verbraucher stellt:

§ 14 BGB:
„Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“

Ansonsten wird auf die Besonderheiten eines Unternehmers im Erbrecht und Familienrecht des BGB keine Rücksicht genommen. Das ist bedauerlich und führt zu zahlreichen Folgeproblemen, etwa im Bereich des Pflichtteilsrechts oder bei den Scheidungsfolgenansprüchen.

 

Das Unternehmensvermögen im österreichischen Ehegesetz

Ganz anders sieht es in unserem Nachbarland Österreich aus. Hier nimmt das österreichische Ehegesetz in seinen § 82 Abs. 1 und § 91 Abs. 2 ausdrücklich auf Unternehmensvermögen Bezug und ordnet die Herausnahme aus der Aufteilung an bei Berücksichtigung von Verwendungen aus sonstigem Vermögen:

Österreichisches Ehegesetz (zuletzt geändert Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich I 2017 Nr. 59):
§ 82 (1): „Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die …
3. zu einem Unternehmen gehören oder
4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.“

§ 91 (2): „Wurde eheliches Gebrauchsvermögen oder wurden eheliche Ersparnisse in ein Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht, eingebracht oder für ein solches Unternehmen sonst verwendet, so ist der Wert des Eingebrachten oder Verwendeten in die Aufteilung einzubeziehen. Bei der Aufteilung ist jedoch zu berücksichtigen, inwieweit jedem Ehegatten durch die Einbringung oder Verwendung Vorteile entstanden sind und inwieweit die eingebrachten oder verwendeten ehelichen Ersparnisse aus den Gewinnen des Unternehmens stammten. Der Bestand des Unternehmens darf durch die Aufteilung nicht gefährdet werden.“

 

Berücksichtigung von Pflichtteilsproblemen von Unternehmern

Im neuen Erbrecht werden in Österreich nunmehr auch die Pflichtteilsprobleme von Unternehmern berücksichtigt. Neben der Möglichkeit einer testamentarisch angeordneten Stundung (§ 766 BGB Öst.) sieht § 767 ausdrücklich die gerichtliche Anordnung einer Stundung vor, wenn ansonsten ein Unternehmen veräußert werden müsste oder sein Fortbestand gefährdet wäre.

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Österreich)
§ 767 (1) „Der Pflichtteilsanspruch ist auf Verlangen eines Pflichtteilsschuldners auch gerichtlich zu stunden, soweit diesen die Erfüllung unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig hart träfe. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn er mangels ausreichenden anderen Vermögens … ein Unternehmen, das seine wirtschaftliche Lebensgrundlage darstellt, veräußern müsste. Ebenso ist der Geldpflichtteilsanspruch auf Verlangen eines Pflichtteilsschuldners zu stunden, wenn dessen sofortige Entrichtung den Fortbestand eines Unternehmens erheblich gefährdet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.“

 

Passende Regelung mithilfe eines Ehevertrags

Solche Regelungen fehlen uns in Deutschland schmerzlich. Für das Familienrecht können die Ehegatten in der Unternehmerehe hingegen durch einen geeigneten Ehevertrag selbst eine passende Regelung finden, die einerseits das Unternehmen schont und andererseits auch im Scheidungsfalle Sicherheit gibt.

 

Ein Auszug aus dem Buch von Christof Münch, Die Unternehmerehe, 3. Auflage, 2025, S. 35-36

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Dr. Christof Münch ist Notar in Kitzingen.