Bemessung der Gegenleistung
Bei der Bemessung der Gegenleistung berücksichtigen die Beteiligten – sofern nicht aufgrund persönlicher Nähebeziehungen andere Faktoren (gemischte Schenkung etc.) Bedeutung gewinnen – i.d.R. den von ihnen geschätzten Wert des „maßgeblichen“ verbleibenden Nachlassgegenstandes in der Quote, die sie für die Erbquote halten. Mitunter stellt sich nachträglich heraus – dies ist ein immanentes Risiko jeder Erbteilsübertragung! – dass zum ungeteilten Nachlass weitere Aktiva („das Nummernkonto aus Liechtenstein“) oder Passiva („Einkommensteuernachzahlungen für Veranlagungszeiträume vor dem Sterbefall“) gehören, oder es erweist sich gar die angenommene Erbquote als unzutreffend (da seit der Ausstellung des Erbscheins bereits Erbteilsübertragungen bzw. Abschichtungen stattgefunden haben – die ja nicht ihren Niederschlag im Erbschein finden –, oder da der Erbschein nach der Erbteilsübertragung als unrichtig eingezogen und durch einen neuen Erbschein mit abweichender Quotelung ersetzt wurde oder da es sich gar von Anfang an um einen quotenlosen Erbschein i.S.d. § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG handelte).
Anpassung aufgrund nachträglicher Erkenntnisse
In all diesen Fällen ist zu vereinbaren, ob diese späteren Erkenntnisse auch hinsichtlich der Gegenleistung bzw. des Umfangs des Erwerbsgegenstands zu einer Anpassung führen (§ 313 BGB: Änderung der Geschäftsgrundlage) oder nicht („Pauschalpreis im Sinne eines offenen Risiko-Rechtskaufs“).
Üblich ist Ersteres, d.h. die Beteiligten behandeln den Erbteilskauf als mittelbaren Kauf des wertbildenden Nachlassgegenstands, wobei allerdings (wie auch beim Direkterwerb) schlichte Fehleinschätzungen des Verkehrswerts dieses Nachlassgegenstands (als Folge ungenügender Untersuchung oder Erkundigung) unberücksichtigt bleiben.
Zusätzliche Nachlassaktiva und -passiva
Gehören zusätzliche Aktiva oder Passiva zum Nachlass, kann entweder der Kaufpreis nach oben bzw. unten angepasst werden, oder aber[1] der Veräußerer ist durch Rückübertragung der anteiligen Bruchteilsberechtigung an etwaigen weiteren Gegenständen (durch Auseinandersetzung) so zu stellen, als wären diese Gegenstände (Aktiva oder Passiva) zum wirtschaftlichen Anteil nicht mitübertragen worden (hierin liegt eine schuldrechtliche Abbedingung des andernfalls gem. § 2374 BGB allumfassenden Herausgabeanspruchs[2]).
Abweichung der Erbquote
Sollte die Erbquote von der Angenommenen abweichen, ist die Gegenleistung anzupassen, sofern nicht der Erwerber stattdessen binnen eines Monats die anteilige Rückgabe des „überschießenden“ Teils des Erbteils wählt.
Kaufpreisfälligkeit und Vollzugsvoraussetzungen
Die schuldrechtliche Abwicklung (Kaufpreisfälligkeit und -zahlung) erfolgt zur Absicherung beider Beteiligter dergestalt, dass der Erbteilserwerber zur Zahlung verpflichtet ist, sobald gemäß Mitteilung des vollziehenden Notars
- (a) (bei auflösend bedingtem Sofortübergang) der Widerspruch, (beim aufschiebend bedingtem Übergang) die Verfügungsbeschränkung, im Grundbuch eingetragen ist und
- (b) (da die Transaktion sonst nicht durchgeführt werden soll) etwa geschuldete Enthaftungserklärungen zugunsten des Veräußerers jdf. für den Fall dauerhafter Erbteilsübertragung zugesagt wurden,
- (c) Aufhebungserklärungen samt Zustimmungen zum Erbteilsverkauf und grundbuchliche Löschungsbewilligungen etwaiger Belastungsgläubiger am Erbteil [Nießbraucher, Pfandrechtsinhaber] unter aus dem Kaufpreis erfüllbaren Treuhandauflagen vorliegen, weiter
- (d) etwa für das schuldrechtliche und/oder dingliche Rechtsgeschäft erforderliche Genehmigungen (etwa gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdStVG bzw. gem. § 1851 Nr. 2 und 3 BGB) vorliegen und schließlich
- (e) ggf. bestehende Miterbenvorkaufsrechte nicht ausgeübt wurden (bei der Variante der auflösend bedingten Sofortabtretung ist dieses Miterbenvorkaufsrecht abweichend von § 464 Abs. 1 S. 1 BGB dem Erwerber gegenüber auszuüben, § 2035 Abs. 1 BGB,[3] sodass das sonst bestehende Risiko der Verheimlichung einer dem Verkäufer zugegangenen Ausübungserklärung[4] ausscheidet).
Sicherung des Verkäufers bei vorzeitiger Grundbuchberichtigung
Erfolgt die Berichtigung des Grundbuches aufgrund der sofort (auflösend bedingt) erklärten dinglichen Erbteilsübertragung (samt Unbedenklichkeitsbescheinigung) bereits vor der Entrichtung des Kaufpreises, wird zur Sicherung des Verkäufers die Verfügungsbeschränkung in Abteilung II eingetragen und später, nach Bestätigung des Geldeingangs wieder gelöscht.
Besonderheiten bei aufschiebend bedingter Abtretung
Bei der aufschiebend bedingten Abtretung führt der Zahlungsnachweis zur Löschung der Verfügungsbeschränkung und stattdessen Eintragung des Widerspruchs (bis zur Grundbuchberichtigung).
Ein Auszug aus der eBroschüre von Krauß, Erbteilsübertragung und Abschichtung, 1. Auflage 2026, S. 15-16.
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