Dr. Hans-Frieder Krauß

Notar a.D. Dr. Hans-Frieder Krauß, LL.M. referiert und publiziert seit über 25 Jahren umfangreich zu notarrechtlichen Themen und war als Notar intensiv mit den praktischen Aspekten des Vortragsthemas befasst. Er ist Alleinautor der Standardwerke „Immobilienkaufverträge in der Praxis“ und „Vermögensnachfolge in der Praxis“. Zudem ist er u.a. Mitautor bei den Werken „Kersten/Bühling – Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit“ und „Heckschen/Herrler/Münch – Beck´sches Notarhandbuch“.

Pfändung und Verpfändung eines Erbteils

Ein Gläubiger kann durch amtsgerichtlichen Pfändungsbeschluss, der dem Schuldner und den weiteren Miterben als Drittschuldnern zugestellt werden muss, ein Pfändungspfandrecht am Erbteil gem. §§ 859 Abs. 2, Abs. 1 S. 2, 857, 829 Abs. 3 ZPO erwerben und im Wege der Berichtigung (unter Vorlage des Pfändungsbeschlusses und der Zustellnachweise) beim Erbteil im Grundbuch (Abt. II) vermerken.[1]

Erbteilsübertragung: Kaufpreisbemessung und -fälligkeit

Bei der Bemessung der Gegenleistung berücksichtigen die Beteiligten – sofern nicht aufgrund persönlicher Nähebeziehungen andere Faktoren (gemischte Schenkung etc.) Bedeutung gewinnen – i.d.R. den von ihnen geschätzten Wert des „maßgeblichen“ verbleibenden Nachlassgegenstandes in der Quote, die sie für die Erbquote halten. Mitunter stellt sich nachträglich heraus – dies ist ein immanentes Risiko jeder Erbteilsübertragung! – dass zum ungeteilten Nachlass weitere Aktiva („das Nummernkonto aus Liechtenstein“) oder Passiva („Einkommensteuernachzahlungen für Veranlagungszeiträume vor dem Sterbefall“) gehören, oder es erweist sich gar die angenommene Erbquote als unzutreffend (da seit der Ausstellung des Erbscheins bereits Erbteilsübertragungen bzw. Abschichtungen stattgefunden haben – die ja nicht ihren Niederschlag im Erbschein finden –, oder da der Erbschein nach der Erbteilsübertragung als unrichtig eingezogen und durch einen neuen Erbschein mit abweichender Quotelung ersetzt wurde oder da es sich gar von Anfang an um einen quotenlosen Erbschein i.S.d. § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG handelte).

Überblick zum neuen Stiftungszivilrecht

Die bundeseinheitliche Neuregelung des bisher überwiegend in den Landesstiftungsgesetzen geregelten Stiftungszivilrechts ist am 1.7.2023 in Kraft getreten (BGBl 2021 I S. 2947 ff.; Überblick zum Werdegang der Reform Janitzki, ErbR 2022, 15 ff.). Nunmehr 29 (statt wie zuvor neun) Normen des BGB enthalten Bestimmungen zu Name, Sitz, Vermögen der Stiftung, Rechten und Pflichten der Organmitglieder, […]

Vor- und Nachteile der Treuhandstiftung

Das BGB und die Landesstiftungsgesetze befassen sich nur mit (durch behördliche Anerkennung) rechtsfähig werdenden Stiftungen des bürgerlichen Rechtes. Sehr viel weiter verbreitet sind tatsächlich unselbstständige, sog. Treuhandstiftungen (monografisch: Wallenhorst/Wallenhorst, Die Treuhandstiftung, 2023. Übersicht bei Gemmer, EE 2023, 64 ff. (mit Muster der Ausstattung S. 68) und EE 2023, 77 ff. (dort Muster der Satzung); Kuhn, […]