Gründe für eine vorweggenommene Hoferbfolge

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Vorteile der lebzeitigen Betriebsübertragung

Die lebzeitige Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes durch Übergabevertrag ist der Nachfolge durch (Hof-) Erbfall vorzuziehen. Eine Hofnachfolge, die erst mit dem Tode des Eigentümers stattfindet und dazu führt, dass der Hoferbe den landwirtschaftlichen Betrieb erst in weit fortgeschrittenem Alter übernimmt, ist diesem zumeist nicht zuzumuten.[1] Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Strukturwandel in der Landwirtschaft. Der vorgesehene Nachfolger, in der Regel ein Kind oder sonstiger naher Angehöriger des Veräußerers, hat häufig bereits viele Jahre und gegen meist bescheidene Entlohnung im Betrieb des Übergebers mitgearbeitet und sich auf seine künftige Stellung als Betriebsinhaber und Hofeigentümer vorbereitet. Der Übergabevertrag verschafft ihm das Eigentum am Hof und verhindert, dass berechtigte Erwartungen, Berufs- und Lebensplanungen des Übernehmers durch eine spätere Willensänderung des Übergebers enttäuscht werden.

Neben dem Vorteil eines rechtzeitigen Generationenwechsels hat die lebzeitige Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes noch weitere Vorzüge. Der Übergabevertrag kann, wenn an seinem Abschluss, was zu empfehlen ist, die pflichtteilsberechtigten weichenden Erben beteiligt sind, deren Ansprüche in Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb abschließend regeln, flankiert durch Verzichte, insbesondere gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzichte und – im Geltungsbereich der HöfeO – Abfindungsverzichte. Die wirtschaftlichen und persönlichen Bedürfnisse und Interessen des Übergebers und seines Ehegatten, deren Altersversorgung häufig zumindest teilweise mit aus dem Betrieb zu erwirtschaftenden Zahlungen sichergestellt und denen ein lebenslanges Wohnen auf dem Hof – gegebenenfalls mit häuslicher Pflege und Betreuung durch den Übernehmer – ermöglicht werden soll, können durch eine entsprechende Ausgestaltung des (Hof-) Übergabevertrages angemessen berücksichtigt werden. Ein unter Beteiligung der weichenden Erben geschlossener Übergabevertrag dient darüber hinaus dem Familienfrieden und dem Zusammenhalt der mitwirkenden Familienmitglieder.

Besonderheiten im Anwendungsbereich der Höfeordnung

Liegt der landwirtschaftliche Betrieb, der übertragen werden soll, im Geltungsbereich der Höfeordnung (HöfeO), also gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 HöfeO in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein,[2] und erfüllt er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HöfeO, so hat der Übergabevertrag die vom allgemeinen Recht abweichenden Vorschriften der HöfeO zu beachten, einschließlich der hieraus folgenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten. In diesem Buch werden sowohl der Übergabevertrag über einen Hof im Sinne der HöfeO (Hofübergabevertrag) als auch der Übergabevertrag über einen landwirtschaftlichen Betrieb, der nicht Hof im Sinne der HöfeO ist, behandelt. Da die HöfeO dem Hofeigentümer die Möglichkeit eröffnet, die Hofeigenschaft aufzuheben (§ 1 Abs. 4 HöfeO), können auch im Geltungsbereich der HöfeO Übergabeverträge über landwirtschaftliche Betriebe abgeschlossen werden, auf welche die HöfeO keine Anwendung findet, wenn der Hofeigentümer zuvor gemäß § 1 Abs. 4 HöfeO die Hofeigenschaft durch Hofaufgabeerklärung (negative Hoferklärung) und anschließende Löschung des Hofvermerks im Grundbuch beseitigt hat.

Wegfall der Hofabgabepflicht im Sozialversicherungsrecht

Häufiger Anlass für eine lebzeitige Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes war bis zum Jahre 2018 auch das Bestreben, die sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben für den Bezug der gesetzlichen Altersrente des abgebenden Landwirts zu erfüllen.[3] Nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) bestand nämlich ein Anspruch auf Regelaltersrente nur dann, wenn – neben der Erreichung der Regelalterszeit und der Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren – das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben war (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG). Eine solche Abgabe lag nach § 21 Abs. 1 ALG vor, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme der stillgelegten Flächen auf einen Dritten übergegangen ist.[4] Mit Beschl. v. 23.5.2018 hat das BVerfG jedoch § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG für verfassungswidrig und unanwendbar erklärt, da das ALG keine Härtefallregelung für die Fälle einer Unzumutbarkeit der Hofabgabe vorgesehen habe.[5] In Reaktion auf diese Entscheidung hat der Gesetzgeber nicht etwa eine Härtefallregelung eingeführt, sondern § 11 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 21 und § 22 ALG ersatzlos aufgehoben.[6] Eine Hofabgabe ist somit nicht mehr Voraussetzung für den Bezug der Altersrente nach dem ALG.

Ein Auszug aus dem Buch von Roemer/Stephany/Vaupel, NotarFormulare Übergabe landwirtschaftlicher Betriebe, 2. Auflage 2026, S. 1-3.

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