Grundlagen der Beitreibung notarieller Gebührenforderungen

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Bei den für die Tätigkeit eines Notars vom Kostenschuldner zu zahlenden Gebühren handelt es sich um sog. öffentlich-rechtliche Gebühren, die im Gerichts- und Notarkostengesetz (dem GNotKG) verbindlich festgelegt sind.

Die Erhebung dieser Gebühren dem Grunde und der Höhe nach steht nicht im Belieben des Notars, sondern ist in § 17 BNotO, Abschn. VI Ziff. 3.1 RLNot verbindlich vorgegeben. Zwar besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Notars, Gebührenforderungen sofort nach Fälligkeit geltend zu machen; um unnötige Nachfragen von Kostenprüfern insoweit jedoch zu vermeiden, empfiehlt es sich ungeachtet dessen, diese zeitnah nach Fälligkeit abzurechnen und nach max. 3 Zahlungsaufforderungen auch zwangsweise beitreiben zu lassen.

I. Kostenschuldner allgemein

a) Kostenschuldner nach § 29 GNotKG

Schuldner der Notarkosten ist,

  • wer den Auftrag erteilt (§ 29 Nr. 1 GNotKG),
  • die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat (§ 29 Nr. 2 GNotKG)

oder/und

  • kraft Gesetzes für die Kostenschuld eines anderen haftet (§ 29 Nr. 3 GNotKG).

b) Kostenschuldner nach § 30 GNotKG

Die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten des Vollzugs der Urkunde und der Betreuungstätigkeit schuldet ferner jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist (§ 30 Abs. 1 GNotKG). Zudem haftet die Partei, die in der Urkunde Kosten übernommen hat, insoweit auch gegenüber dem Notar (§ 30 Abs. 3 GNotKG).

c) Kostenschuldner nach § 32 GNotKG

Schließlich haften mehrere Kostenschuldner dem Notar gegenüber als Gesamtschuldner, so z.B. regelmäßig bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages (§ 32 Abs. 1 GNotKG).

II. Beitreibungsverpflichtung

Der Notar ist nach dem Gesetz nicht nur verpflichtet, dem Kostenschuldner entstandene Gebühren in Rechnung zu stellen, sondern diese nötigenfalls auch zwangsweise (gem. § 88 GNotKG nebst Zinsen) beitreiben zu lassen.

III. Vollstreckbare Ausfertigung

a) (Selbst-)Erteilung

Die Beitreibung notarieller Kosten erfolgt gem. § 89 GNotKG stets aufgrund einer mit Vollstreckungsklausel, in der der Kostenschuldner gem. § 750 ZPO namentlich genau zu bezeichnen ist (vom Notar unterschrieben und mit Amtssiegel versehen), versehenen vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung (Abschrift der Urschrift), die sich der

  • Notar als hoheitlicher Amtsträger und Organ der Rechtspfleger nach § 1 BNotO

bzw. anstelle des Notars

  •  dessen amtlich bestellter Vertreter,
  • der Notar als Amtsnachfolger nach § 797 Abs. 2 ZPO, §§ 51,55 BNotO

 oder

  • der Notarverwalter nach §§ 56 ff. BNotO

insoweit selbst erteilen kann; gem. § 29 Nr. 3 GNotKG auch gegen die Erben des Kostenschuldners (die Erwirkung eines Erbscheins ist insoweit nicht erforderlich). Sie gilt als Vollstreckungstitel iSd §§ 704, 724, 794 ZPO.

b) Duldungspflicht Dritter

Lediglich dann, wenn die Vollstreckung gegen einen duldungspflichtigen Dritten betrieben werden müsste, muss die Vollstreckungsklausel gem. § 89 S. 2 GNotKG ergänzend auch die Duldungspflicht des Dritten, sowie das Vermögen, auf das sich dessen Duldungspflicht erstreckt, aussprechen; dies insbesondere bei Vollstreckungen im Falle

  • des Vermögens- und Erbschaftsnießbrauch nach § 737 ZPO
  • der beendeten Gütergemeinschaft vor Auseinandersetzung nach § 743 ZPO
  • der beendeten fortgesetzten Gütergemeinschaft vor Auseinandersetzung nach § 745 Abs. 2 ZPO

sowie

  • der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach § 744a ZPO.

c) Weitere vollstreckbare Ausfertigung

Auch die (Selbst-)Erteilung einer weiteren Duldungspflicht ist möglich, sollten sämtliche Voraussetzungen des § 733 ZPO erfüllt sein.

d) Mehrere selbstständige Kostenberechnungen gegen denselben Kostenschuldner

Stehen mehrere selbstständige Kostenberechnungen gegen denselben Kostenschuldner zur Vollstreckung, so hat sich der Notar für jede einzelne Kostenberechnung eine gesonderte vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Eine Zusammenfassung mehrerer Kostenberechnungen in einer gemeinsamen Vollstreckungsklausel scheidet aus (so mE zuzustimmen auch OLG Celle, FGPrax 2009, 278).

e) Mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner

Im Falle mehrerer Kostenschuldner als Gesamtschuldner kann sich der Notar insoweit eine Vollstreckungsklausel gegen alle Gesamtschuldner gemeinsam erteilen oder aber auch zunächst separat nur gegen einen oder mehrere von ihnen (Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl., Rn. 326; Leipziger GNotKG/Klingsch, 2. Aufl., § 89 Rn. 10) mit Hinweis auf die Gesamtschuldnerhaftung, was eine spätere parallele Vollstreckung gegen an unterschiedlichen Orten wohnhaften oder geschäftsansässigen Schuldnern ermöglichen würde. Welchen der Gesamtschuldner der Notar hierbei ganz oder teilweise in Anspruch nimmt, steht insoweit allein in seinem Ermessen (LG Kleve, NotBZ 15, 359; LG Mönchengladbach, RNotZ 06, 629; OLG Düsseldorf, JurBüro 86, 1069).

Zahlt einer der Gesamtschuldner sodann, kann er von den Übrigen im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 2 BGB zwar einen Ausgleich verlangen (BGH, MDR 17, 149); nicht jedoch auch die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf sich (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 1596).

f) Zeitpunkt

Zwischen Einforderung der Kosten und (Selbst-)Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung sollte dem jeweiligen Kostenschuldner jedoch stets eine angemessene Frist von ca. 1 Monat eingeräumt werden, um freiwillig Zahlung leisten oder eine Entscheidung des Landgerichts gem. § 127 GNotKG herbeiführen zu können.

g) Aktenvermerk

Zudem sollte der Notar nach §§ 734 ZPO, 49 Abs. 4 BeurkG stets auch immer einen Vermerk zu den Akten nehmen, gegen wen er sich zu welcher Zeit eine Vollstreckungsklausel erteilt hat; insbesondere zur Kenntnisnahme der notariellen Kostenprüfer bei einer Amtsprüfung und, sollte die zwangsweise Beitreibung kanzleiintern von einem anderen Dezernat übernommen werden, zur internen Kommunikation bei späterer Zahlung.

IV. Zustellung, Wartefrist, Verzinsung, Vollstreckung und Kosten

a) Zustellung, Wartefrist, Verzinsung und Vollstreckung

Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung; wobei eine Vollstreckung aus einer mit Vollstreckungsklausel versehenen Kostenberechnung des Notars gem. § 798 ZPO stets erst dann begonnen werden darf, wenn dem Kostenschuldner diese mindestens 2 Wochen vor Vollstreckungsbeginn durch einen Gerichtsvollzieher nach §§ 191 ff. ZPO zugestellt worden ist.

Hatte der Notar dem Kostenschuldner ausnahmsweise bis dahin noch keine Kostenberechnung gem. § 19 GNotKG übersandt, so wird diese Übersendungsverpflichtung durch eine Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach §§ 191 ff. ZPO ersetzt.

Bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der zwangsweisen Forderungsbeitreibung ist eine Verwendung des Antragsformulars nach § 1 Abs. 2 S. 1 GVFV (§ 2 Abs. 1 S. 1 ZVFV n.F.) i.Ü. nicht notwendig, da es sich bei notariellen Kostenforderungen um öffentlich-rechtliche Forderungen handelt (so auch schon zur Geltung der GVFV: BGH, DNotZ 1990,96 = BeckRS 9998, 154782; AG Bretten, DGVZ 2021, 145 = BeckRS 2021, 7786).

Einen Monat nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung hat der Kostenschuldner die Kostenforderung gem. § 88 GNotKG mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Daher, und im Hinblick auf § 90 Abs. 1 GNotKG, wonach der Notar dem Kostenschuldner,

hat dieser innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung an ihn einen Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, nach § 127 Abs. 1 GNotKG gestellt, und wurde die Kostenberechnung des Notars daraufhin zu Lasten des Notars abgeändert,

den Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch die Vollstreckung oder durch eine zur Abwehr der Vollstreckung erbrachte Leistung möglicherweise entstanden ist, sollte eine Vollstreckungsmaßnahme mE, sollten keine anderweitigen Gründe vorliegen, immer erst auch einen Monat nach Zustellung der vollstreckbaren Kostenberechnung ausgebracht werden.

b) Kosten

Etwaige Kosten der Zwangsvollstreckung lassen sich im Rahmen des § 788 ZPO beitreiben und können gem. § 788 Abs. 1 ZPO zusammen mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Hauptanspruch, der notariellen Kostenforderung, beim Schuldner beigetrieben, alternativ auch gem. § 788 Abs. 2 ZPO durch gesonderten gerichtlichen Beschluss nach § 104 ZPO festgesetzt werden. Mehrere Kostenschuldner haften insoweit gem. § 788 Abs. 1 S. 3 ZPO als Gesamtschuldner (aA Fackelmann/Heinemann(Krause Rn. 11; Korintenberg/Tiedtke Rn. 17; Rohs/Wedewer/P. Rohs Rn. 9).

Gebühren nach dem RVG kann der Notar für die Erteilung eines Vollstreckungsauftrages indes nicht beanspruchen (Toussaint, Kostenrecht, 52. Auflage 2022, § 89 Rn. 15; aA AG Frankfurt, DGVZ 1995, 79); auch dann nicht, wenn er die Zwangsvollstreckung über einen (oftmals kanzleiinternen anderen) Rechtsanwalt betreiben lässt (Toussaint, Kostenrecht, 52. Auflage 2022, § 89 Rn. 15; AG Pfaffenhofen, DGVZ 1984, 47). Denn: Das GNotKG sieht im Kostenverzeichnis insoweit keine Gebühren für die mit der zwangsweisen Beitreibung von Kostenforderungen verbundenen Tätigkeiten des Notars vor; ebenso keine Erstattungsgrundlage für durch die Einschaltung Dritter entstandenen Gebühren und Auslagen (die speziellen Regelungen des GNotKG gehen der ZPO insoweit vor).

V. Rechtsmittel gegen eine begonnene Vollstreckung

Einwendungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen selbst sind gem. § 766 ZPO stets nur an das zuständige Vollstreckungsgericht zu richten.

VI. Vollstreckung im Ausland

Da eine vollstreckbare notarielle Kostenberechnung im Ausland, selbst in den Vertragsländern der VO (EU) Nr. 1215/2012 vom 12.12.2012, nicht als Vollstreckungstitel anerkannt wird, sollte der Notar bei Kostenschuldnern mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland mE daher stets ein Kostenvorschuss nach § 15 GNotKG verlangen; zumindest dann, wenn kein Übernahmeschuldner nach § 29 Nr. 2 GNotKG mit Sitz oder Wohnsitz im Inland vorhanden ist.

Zwar dürfte mE auch ein Beschluss des Landgerichts nach § 127 GNotKG einen zur Vollstreckung auch im Ausland geeigneten Vollstreckungstitel darstellen; allerdings dürfte dem Notar ein Antragsrecht nach § 127 GNotKG nur aufgrund bloßer Nichtzahlung der Gebühren nicht zustehen, sodass er stets auf eine Beanstandung der Kostenberechnung durch den Kostenschuldner angewiesen wäre (vgl. insoweit auch OLG Düsseldorf, JurBüro 2018, 533 ff.).

Frank Amshove ist Notariatsleiter Struktur I Organisation I Ausbildung in der deutschen, international tätigen Wirtschaftskanzlei Luther Rechtsanwaltsgesellschaft am Standort Essen und daneben langjähriger Dozent zu zwangsvollstreckungsrechtlichen Themen bei Zorn-Seminare.