Letztwillige Verfügung zu Gunsten von Menschen mit Behinderung – der Stiftungsvertrag

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Die nichtselbstständige Verbrauchstiftung wird durch Vertrag zwischen Stifter, i.d.R. den Eltern des Kindes mit Behinderung und einem Treuhänder gegründet. Der Treuhänder verwaltet die Stiftung entsprechend den Regelungen des Stiftungsvertrages. (Nährlich/Rugenstein ZStV 2024, 235 (236)) Die Verwaltung muss dem Zweck der Stiftung entsprechend geschehen, der Treuhänder unterliegt den Weisungen des Stifters, wie sie sich aus dem Stiftungsvertrag ergeben. (Falkenhagen RFamU 2024, 302 (303); E. Uricher in Uricher, ErbR, 5. Aufl. 2023, § 7 Rn 418; BFH ZEV 2017, 286 (287) Rn 11)

Die Ausgestaltung des Stiftungsvertrages ist davon abhängig, ob ein Auftragsverhältnis oder eine Schenkung vorliegt. Erhält der Treuhänder einen Auftrag vom Stifter (Falkenhagen RFamU 2024, 302 (305); Kuhn ZEV 2020, 535 (536)) kann das Treuhandverhältnis nach § 671 Abs. 1 BGB gekündigt werden; sofern es sich um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung handelt, besteht die Möglichkeit der Kündigung nach §§ 675, 620 Abs. 2 BGB. (Falkenhagen RFamU 2024, 302 (305); Kuhn ZEV 2020, 535 (538)) Eine Kündigung des Auftrags ist stets nach § 314 BGB aus wichtigem Grund möglich. (Gödeke/Jördening ZStV 2016, 218 (221 f.); Weitemeyer in MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, § 80 Rn 201, 204; vgl. OLG Celle npoR 2016, 166)) Dieses Recht geht im Falle des Versterbens des Stifters auf die Erben über. (Weitemeyer in MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, § 80 Rn 201)

Vorzugswürdig ist eine Gestaltung, in der eine endgültige Ausgliederung aus dem Vermögen des Stifters erfolgt und die Übertragung des Stiftungsvermögens an den Treuhänder schenkungsweise und unter Auflage erfolgt. In der Gestaltung des Behindertentestaments 2.0 bietet dies die notwendige Grundlage für die Genehmigungsfähigkeit der korrespondierenden Erklärungen, insbesondere des Pflichtteilsverzichts durch das Kind mit Behinderung.

Die Stiftung endet, wenn sie ihren Zweck erfüllt hat, spätestens mit dem Tod des Destinatärs. Das noch vorhandene Stiftungsvermögen fällt entsprechend der Anordnungen des Stifters im Stiftungsvertrag an den Anfallsberechtigten. Dabei kann es sich um Geschwisterkinder oder eine gemeinnützige Institution handeln. Aus steuerlichen Gründen dürfte eine gemeinnützige Organisation zu bevorzugen sein.

Formulierungsbeispiel

I. Vermögensausstattung

(1) Der Stifter verpflichtet sich, folgende Vermögensgegenstände unentgeltlich an die … (z.B: NGTV mbH, Kiel (Stiftungsträger)) zu übertragen: Geldvermögen in Höhe von … EUR
(2) Stifter und Stiftungsträger sind sich über den Übergang des Eigentums an den vorgenannten Vermögensgegenständen einig. Die zur dinglichen Vermögensübertragung etwa weiter erforderlichen Handlungen und Erklärungen werden die Vertragsteile unverzüglich bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung vornehmen bzw. abgeben.

II. Träger der Stiftung

(1) Der Stiftungsträger ist verpflichtet, das Stiftungsvermögen unter dem Namen …-Stiftung zu verwalten.
(2) Der Träger der Stiftung hat das Stiftungsvermögen getrennt von seinem übrigen Vermögen zu verwalten. Dabei ist es zulässig, dass der Träger der Stiftung das Vermögen gemeinsam mit ihm anvertrauten Sondervermögen anderer Stiftungen anlegt. Das Stiftungsvermögen und dessen Erträge dürfen nur zur Verfolgung der Zwecke der unselbstständigen Stiftung verwendet werden.
(3) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens erfolgt über das Vermögensmanagement der Förde Sparkasse. Der Stifter stimmt der individuellen Vermögensverwaltung durch die Förde Sparkasse ausdrücklich zu.
(4) Der Träger der Stiftung hat Schäden, die er dem Stiftungsvermögen aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten zugefügt hat, unverzüglich zu ersetzen.
(5) Für seine Tätigkeit erhält der Stiftungsträger neben dem Ersatz seiner Auslagen folgende Vergütung:

Der Vergütungssatz beträgt 3,50 % des Stiftungsvermögens zzgl. MwSt. Dieser fällt bei der Gründung der Stiftung, sowie bei jeder Zuwendung weiteren Stiftungsvermögens an den Stiftungsträger gesondert an. Zusätzlich ist ab dem auf die Ausstattung der Stiftung von Todeswegen folgenden Kalenderjahres eine jährliche Vergütung in Höhe von 5,5 % des jährlichen Stiftungsbruttoertrages, mindestens jedoch 500 EUR, geschuldet. Für den Fall, dass der vom statistischen Bundesamt monatlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland sich um 5,00 % oder mehr verändert, so erhöht oder vermindert sich der Mindestbetrag entsprechend der prozentualen Veränderung des Verbraucherpreisindexes. Maßgeblich ist jeweils der für Dezember festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland. 500,00 EUR = Dezember 2024 (113,2).

Ein Auszug aus der eBroschüre: Ulf Schönenberg-Wessel Letztwillige Verfügung zu Gunsten von Menschen mit Behinderung – Die stiftungsrechtliche Lösung, 1. Auflage, 2025, S. 23-24

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Ulf Schönenberg-Wessel ist Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht/Sozialrecht und Partner der Kanzlei SIEWERT, SCHÖNENBERG-WESSEL und Partner in Kiel. Er ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen und Mitherausgeber der ZErb – Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis. Zudem ist Herr Schönenberg-Wessel seit 2023 Vorsitzender Richter am Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgericht und stellvertretender Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat im Deutschen Anwaltverein.