Ulf Schönenberg-Wessel

Ulf Schönenberg-Wessel ist Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht/Sozialrecht und Partner der Kanzlei SIEWERT, SCHÖNENBERG-WESSEL und Partner in Kiel. Er ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen und Mitherausgeber der ZErb – Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis. Zudem ist Herr Schönenberg-Wessel seit 2023 Vorsitzender Richter am Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgericht und stellvertretender Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat im Deutschen Anwaltverein.

Letztwillige Verfügung zu Gunsten von Menschen mit Behinderung – der korrespondierende Pflichtteilsverzichtsvertrag

Die Gründung, Ausstattung und Erbeinsetzung der nichtselbstständigen Verbrauchsstiftung ist durch einen auflösend bedingten Pflichtteilsverzicht des Destinatärs abzusichern. Durch die Regelung des § 2346 Abs. 2 BGB besteht die Möglichkeit eines auf das Pflichtteilsrecht beschränkten Verzichts des Berechtigten. Der Pflichtteilsverzicht lässt das gesetzliche Erbrecht des Verzichtenden nach dem Erblasser unberührt.

Letztwillige Verfügung zu Gunsten von Menschen mit Behinderung – der Stiftungsvertrag

Die nichtselbstständige Verbrauchstiftung wird durch Vertrag zwischen Stifter, i.d.R. den Eltern des Kindes mit Behinderung und einem Treuhänder gegründet. Der Treuhänder verwaltet die Stiftung entsprechend den Regelungen des Stiftungsvertrages. Die Verwaltung muss dem Zweck der Stiftung entsprechend geschehen, der Treuhänder unterliegt den Weisungen des Stifters, wie sie sich aus dem Stiftungsvertrag ergeben.