Notarielle Vorprüfung gemäß § 15 Abs. 3 GBO

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Der Notar hat die zu einer Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen, welche dem Formerfordernis des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO unterliegen, vor ihrer Einreichung beim Grundbuchamt auf ihre Eintragungsfähigkeit zu überprüfen (§ 15 GBO Abs. 3 GBO). (Eine Parallelvorschrift für Registersachen (mit Ausnahme der Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen) wurde in § 378 Abs. 3 S. 1 FamFG aufgenommen.) Diese Prüfungspflicht gilt gemäß § 15 Abs. 3 S. 2 allerdings dann nicht, wenn die vom Notar an das Grundbuchamt übermittelte Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wurde. Gleiches gilt im Ergebnis für unterschriftsbeglaubigte Vollmachten oder Genehmigungserklärungen, da diese die betreffenden Grundbucherklärungen nicht unmittelbar enthalten.

Weitergehende Prüfungsanforderungen ergeben sich für den Notar aus § 15 Abs. 3 GBO im Ergebnis auch dann nicht, wenn er Grundbucherklärungen beurkundet oder diese – ohne sie später zu beurkunden – selbst entworfen hat, da ihm dann ohnehin eine inhaltliche Prüfungspflicht obliegt.

Ziel der notariellen Vorprüfung ist, dass vollständige und sachgerecht formulierte Anträge beim Grundbuchamt eingereicht werden. Folglich bezieht sich die Prüfungspflicht des Notars auch ausschließlich auf den ihm vorliegenden Antrag selbst, während außerhalb der Erklärung liegende Umstände grundsätzlich außer Betracht bleiben (z.B. Berechtigung bzw. Rechtsmacht des Erklärenden; Vorliegen weiterer Erklärungen oder Dokumente, die für die begehrte Eintragung etwa erforderlich sind; in der Erklärung gemachte Grundbuchangaben).

Für das Grundbuchamt muss aus der Erklärung selbst ersichtlich sein, dass der Notar deren Eintragungsfähigkeit überprüft hat. Ist eine Erklärung nach §§ 6 ff. BeurkG beurkundet worden, bedarf es insoweit keiner gesonderten Erklärung des beurkundenden Notars. Bei unterschriftsbeglaubigten Grundbucherklärungen sollte sich die erfolgte Prüfung der Eintragungsfähigkeit aus einem entsprechenden Prüfvermerk ergeben, der zweckmäßigerweise dem notariellen Beglaubigungsvermerk anzufügen ist.

Formulierungsbeispiel

Die vorstehend unterschriebene Erklärung habe ich auf ihre Eintragungsfähigkeit überprüft.

Sollte der Notar im Einzelfall Zweifel an der Eintragungsfähigkeit der Erklärung haben oder die Erklärung für nicht eintragungsfähig halten und die Beteiligten dennoch auf deren Übermittlung an das Grundbuchamt bestehen, ist auch dies im Beglaubigungsvermerk entsprechend zu vermerken:

Formulierungsbeispiel

Die vorstehend unterschriebene Erklärung habe ich auf ihre Eintragungsfähigkeit überprüft. Ich habe Zweifel hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit der Erklärung/Ich halte die Erklärung nicht für eintragungsfähig.

Das GNotKG wurde in Bezug auf die neue Prüfungspflicht gemäß § 15 Abs. 3 GBO (bzw. § 378 Abs. 3 FamFG in Registerangelegenheiten) in GNotKG KV Nr. 22124 ergänzt. Regelmäßig entstehen den Beteiligten durch die notarielle Vorprüfung jedoch keine Mehrkosten.

Ein Auszug aus dem Buch Faßbender (Hrsg.) Notariatskunde, 21. Auflage, 2025, S. 219 – 220.

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