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Wie KI die juristische Wissensarbeit im Notariat verändert
- Redaktion
- Kanzleimanagement, Sonstiges
Der Einsatz Künstlicher Intelligenz im Notariat wirft fachliche, organisatorische und datenschutzrechtliche Fragen auf. Im Interview mit Julia Schmidt erläutert Dr. Roland Klaes, Mitglied der Geschäftsführung von C.H.BECK, für welche Arbeitsschritte Beck-Noxtua eingesetzt werden kann, wo die Grenzen des Systems liegen und welche Rolle die Fachinhalte des Deutschen Notarverlags dabei spielen.
Erfolge muss man langsam löffeln, sonst verschluckt man sich an ihnen. (Erika Pluhar)
Kann die Stammeinlage einer deutschen GmbH auf ein Konto bei einer ausländischen Bank eingezahlt werden?
- Redaktion
- Gesellschaftsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht
Die grenzüberschreitende GmbH-Gründung wirft in der Praxis häufig Fragen zur ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung auf. Besonders relevant ist dabei, ob die Stammeinlage zwingend auf ein deutsches Geschäftskonto eingezahlt werden muss oder ob auch ausländische Bankkonten genutzt werden können. Im Webinarausschnitt beleuchtet Referent Ralf Knaier die rechtlichen Anforderungen an die Einzahlung des Stammkapitals bei einer deutschen GmbH mit […]
Die Gerechtigkeit ist das Band der Menschen im Staat. (Aristoteles)
Auswirkungen des WEMoG auf die notarielle Praxis – Teil 2
- Prof. Dr. Stefan Hügel
- Immobilienrecht, Miet- und WEG-Recht
Mit der Neuausrichtung des WEG durch das WEMoG und dem hierdurch neu eingefügten § 9a Abs. 1 WEG ist das verbandsrechtliche Verständnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verstärkt worden. Der Gesetzeswortlaut in § 9a Abs. 1 S. 1 WEG ähnelt den Vorgaben in § 124 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 1 GmbHG und § 17 Abs. 1 GenG. In diesem Zusammenhang wird von einer Harmonisierung mit dem Verbandsrecht gesprochen.
Darf ein Vorsorgebevollmächtigter Schenkungen vornehmen und wo liegen die Grenzen?
- Redaktion
- Erbrecht
Darf ein Vorsorgebevollmächtigter Vermögen verschenken oder sogar auf sich selbst übertragen? Ein grundsätzliches Schenkungsverbot gibt es zwar nicht, doch entscheidend ist, ob und in welchem Umfang eine Schenkung von der Vollmacht und dem zugrunde liegenden Verhältnis gedeckt ist. Im Ausschnitt aus dem Webinar „Aktuelle Fragen zur Vorsorgevollmacht“ zeigt Ihnen Dr. Dietmar Weidlich, welche Schwierigkeiten dabei […]
Viele Hände machen der Arbeit ein schnelles Ende. (Deutsches Sprichwort)
Auswirkungen des WEMoG auf die notarielle Praxis – Teil 1
- Prof. Dr. Stefan Hügel
- Immobilienrecht, Miet- und WEG-Recht
Gut fünf Jahre nach der Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes ist der größte Rauch verzogen, die Konturen des neuen Rechts werden immer deutlicher. Dieser Beitrag versucht, einige wichtige Fragestellungen für den notariellen Alltag zu erhellen, die durch die Veränderungen hervorgerufen wurden. Zum einen geht es um ein sachenrechtliches Thema im Zusammenhang mit der Begründung von Sondereigentum an Stellplätzen, zum anderen um die Rechtsstellung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
Pfändung und Verpfändung eines Erbteils
- Dr. Hans-Frieder Krauß
- Erbrecht
Ein Gläubiger kann durch amtsgerichtlichen Pfändungsbeschluss, der dem Schuldner und den weiteren Miterben als Drittschuldnern zugestellt werden muss, ein Pfändungspfandrecht am Erbteil gem. §§ 859 Abs. 2, Abs. 1 S. 2, 857, 829 Abs. 3 ZPO erwerben und im Wege der Berichtigung (unter Vorlage des Pfändungsbeschlusses und der Zustellnachweise) beim Erbteil im Grundbuch (Abt. II) vermerken.[1]
Natürlich achte ich das Recht. Aber auch mit dem Recht darf man nicht so pingelig sein.
Reallasten im Immobilienklimaschutzrecht
- Harald Wilsch
- Bau- und Architektenrecht, Immobilienrecht
Anders als bei Dienstbarkeiten, stehen bei Reallasten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück im Fokus. Mit einer Reallast kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass an den Reallastberechtigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind, § 1105 Abs. 1 S. 1 BGB,[1] etwa Geld-, Pflege-, Erhaltungs- oder Ausgleichsmaßnahmen.[2]
autor
Dr. Ralf Wittkowski
Dr. Ralf Wittkowski ist Notar in Xanten.