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Wer etwas Großes will, der muss sich zu beschränken wissen; wer dagegen alles will, der will in der Tat nichts.

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Notargebühren: Dienstbarkeiten

Zu den Dienstbarkeiten zählt die Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB). Bei der Grunddienstbarkeit wird ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks belastet.
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Gesellschaftsrecht für Anfänger/Quereinsteiger: Der Wirksamkeitszeitpunkt für die Registeranmeldung

Der Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und der Übermittlung einer Registeranmeldung darf nicht zu weit auseinanderliegen: In manchen Fällen kann eine zu lange Verweildauer sogar dazu führen, dass der Registerrichter eine erneute Anmeldung erwünscht. Was Sie alles zum Wirksamkeitszeitpunkt der Anmeldung im Handels- oder Gesellschaftsregister wissen müssen, erklärt Ihnen Referent Frank Tondorf in diesem Ausschnitt aus dem Webinar „Gesellschaftsrecht für Anfänger/Quereinsteiger“ vom 22. November 2024.
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Unsere Fehlschläge sind oft erfolgreicher als unsere Erfolge.

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Der Untergang von Dienstbarkeiten beim Heimfall des Erbbaurechts

Bei nahezu allen Bestellungen von Erbbaurechten stellt sich bei einem mit einer Dienstbarkeit belasteten Grundstück die Frage nach einer Absicherung der im Rang zurücktretenden Dienstbarkeit. Nach der Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG kann das Erbbaurecht nur an ausschließlich erster Rangstelle im Grundbuch des mit dem zu belasteten Grundstück bestellt werden. Es kann also keine nachrangige oder gleichrangige Eintragung erfolgen.
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Notargebühren: Beratung

Die Gebühren kostenpflichtiger Beratungen des Notars sind in Nr. 24200–24202 KV GNotKG geregelt. Grundsätzlich sind die zu einem oder die innerhalb eines vollendeten Beurkundungs- oder Entwurfsverfahren geleisteten Beratungen mit der Hauptgebühr, also der Gebühr des Beurkundungsverfahrens (oder isolierten Entwurfsverfahrens) abgegolten.
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Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht.

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Der Bauträgervertrag (eine Zusammenfassung)

Wenn von einem Bauträgervertrag die Rede ist, wird ein einheitlicher Vertrag bezeichnet, in dem neben dem Grundbesitz auch ein ggf. noch nicht errichtetes Bauwerk veräußert wird (§ 650u BGB), der zwingend notariell zu beurkunden ist (§ 311b Abs. 1 BGB). Der Bauträgervertrag ist eine Mischform aus Kauf- und Werkvertrag. In der Regel wird in einem solchen Vertrag eine bezugs- oder gebrauchsfertige Wohnung / Gewerbeeinheit veräußert; Abweichungen hiervon sind möglich.
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Man kann niemanden überholen, wenn man in seine Fußstapfen tritt.

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Das Erbscheinsverfahren: Reicht es aus, wenn ein Erbe einen quotenlosen Erbschein beantragt?

Müssen nicht alle Erben bei einem Erbscheinantrag mitwirken und einen entsprechenden Verzicht erklären? Mit diesen Fragen befasst sich Rechtsanwalt und Notar Ulf Schönenberg-Wessel in dem Webinar-Auszug vom 07. August 2024.
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Die Vorteile digitaler Weiterbildung für Notare und Notariatsmitarbeiter

Schon gewusst? Heute, am 19. März, feiern wir den Welttag des digitalen Lernens – eine perfekte Gelegenheit, um über die Vorteile moderner Lernmethoden nachzudenken. Gerade für Notar/-innen und Notariatsmitarbeitende bietet digitales Lernen viele Chancen: flexibles, praxisnahes und nachhaltiges Lernen, das sich mühelos in den Arbeitsalltag integrieren lässt.
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Das notarielle Nachlassverzeichnis: die Pflichten des Notars

Notare tragen als „Hilfsperson“ des Erben die Verantwortung für die vollständige und richtige Erstellung des Nachlassverzeichnisses. Was der Erbe hingegen mit diesem Verzeichnis macht, etwa ob er dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber der Auskunftspflicht nach § 2314 nachkommt, liegt außerhalb des notariellen Verantwortungsbereichs. Doch was genau sind die Aufgaben und Pflichten der Notarin oder des Notars als ebendiese […]