Mit dem Tod eines Kommanditisten treten naturgemäß Veränderungen bei der KG ein. Folgende Rechtsfolgen sind denkbar: Mit dem Tode eines Kommanditisten wird die Gesellschaft, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt, mit den Erben des verstorbenen Kommanditisten fortgesetzt § 177 HGB. Der Kommanditanteil ist grundsätzlich kraft Gesetzes vererblich.

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