Mit dem Tod eines Kommanditisten treten naturgemäß Veränderungen bei der KG ein.
Folgende Rechtsfolgen sind denkbar:
- Mit dem Tode eines Kommanditisten wird die Gesellschaft, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt, mit den Erben des verstorbenen Kommanditisten fortgesetzt § 177 HGB. Der Kommanditanteil ist grundsätzlich kraft Gesetzes vererblich.
- Mit dem Tode des Kommanditisten vererbt sich die Hafteinlage dennoch nicht, wenn der Gesellschaftsvertrag die Vererblichkeit nicht zulässt, z.B. wenn dort geregelt ist, dass mit dem Tode des Kommanditisten die Hafteinlage einer bestimmten Person, etwa dem Ehegatten oder einem Mitgesellschafter anwächst. Eine derartige gesellschaftsvertragliche Regelung gilt (im Personengesellschaftsrecht) vorrangig vor dem Erbrecht. (Elsing, Erbrecht in der notariellen Praxis, § 1 Rn 2 ff.)
Eine weitere Problematik kann die Regelung im Gesellschaftsvertrag sein, dass ein Kommanditist nur als Gesellschafter beteiligt sein darf, wenn er eine Mindest-Einlage erbracht hat. Hierzu ein Beispiel:
Beispiel
Im KG-Vertrag ist vereinbart, dass Kommanditist nur sein kann, wer mit mindestens einer Hafteinlage von 10.000 EUR an der Gesellschaft beteiligt ist.
Stirbt nun ein Kommanditist, der eine Mindestbeteiligung i.H.v. 10.000 EUR hat und wird er von zwei Miterben je zu 1/2 beerbt, erbt nicht die Erbengemeinschaft, bestehend aus den zwei Erben die KG-Einlage i.H.v. 10.000 EUR. Vielmehr wird jeder der beiden Miterben – mit einem seinem Erbanteil entsprechenden Anteil an der Hafteinlage – ein einzelner Kommanditist. Im geschilderten Fall würde damit theoretisch jeder Miterbe ein einzelner Kommanditist mit einer Hafteinlage i.H.v. nur 5.000 EUR werden. Da jedoch der KG-Gesellschaftsvertrag eine Beteiligung unter 10.000 EUR verbietet, wird keiner der beiden Miterben Kommanditist. (Elsing, Erbrecht in der notariellen Praxis, § 1 Rn 11.)
Bei Registeranmeldungen betreffend den Tod eines Kommanditisten sollte sich der Notar deshalb stets den Gesellschaftsvertrag vor der Anmeldung geben lassen und darauf überprüfen, ob die KG-Beteiligung vererblich gestellt ist oder nicht und ob andere Regelungen wie eine Mindestbeteiligungsquote ggf. zum Ausscheiden des Verstorbenen führen. Enthält der Gesellschaftsvertrag keinerlei Regelung hierzu, dann ist die KG-Beteiligung vererblich kraft Gesetzes, § 177 HGB.
Als Erbnachweis muss dem Registergericht entweder eine Erbscheinausfertigung oder eine beglaubigte Ablichtung eines eröffneten öffentlichen Testaments (§ 12 Abs. 1 HGB) nebst beglaubigter Ablichtung des Eröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts übermittelt werden. (Das Registergericht kann ein vom Nachlassgericht eröffnetes, notariell beurkundetes Testament mit Eröffnungsprotokoll (in beglaubigter Abschrift vom Nachlassgericht) als Erbnachweis in Anlehnung an § 35 Abs. 2 GBO als ausreichend ansehen, KG, Beschl. v. 30.5.2000 – 1 W 931/99, mitgeteilt von Richterin am KG Kasprik-Teperoglou, MittRhNotK 2000, 397; OLG Hamm MittRhNotk 1986, 128; OLG Hamburg NJW 1966, 986; siehe auch BGH, Urt. v. 5.4.2016 – XI ZR 440/15, openJur 2016, 6809, wonach das eindeutige eröffnete notarielle Testament mit Eröffnungsprotokoll genügt, das eröffnete eigenhändige Testament jedoch für die Registeranmeldung nicht.)
Ein Auszug aus dem Buch von André Elsing, Handels- und Gesellschaftsrecht in der notariellen Praxis, 6. Auflage, 2025, S. 238-239
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