UG (haftungsbeschränkt) – Wandlung in die GmbH durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

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Häufig geschieht die Wandlung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch eine Bar-Kapitalerhöhung auf das gesetzliche Mindeststammkapital für eine GmbH. Gleichzeitig wird im Gesellschaftsvertrag der Rechtsformzusatz in „GmbH“ geändert. Wegen der Notwendigkeit, den Gesellschaftsvertrag abzuändern, bedarf es eines Beschlusses, der mindestens mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen und daher zu beurkunden ist.

Veränderung der UG in die GmbH durch Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses aus Gesellschaftsmitteln

Seltener geschieht die Veränderung der UG in die GmbH durch Beurkundung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses aus Gesellschaftsmitteln. Bei dieser Variante wird eine geprüfte Bilanz, versehen mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers benötigt oder ein Testat eines vereidigten Buchprüfers, wenn die Gesellschaft (wie in der Regel) eine kleine, nicht große Gesellschaft i.S.v. § 276 Abs. 3 HGB ist.

Der Nachteil dieser Variante für den Gesellschafter sind die anfallenden Kosten für die Bilanz und das Testat.

§ 57 GmbHG

In § 57c Abs. 2 GmbHG ist geregelt, dass der Gesellschafter die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erst beschließen kann, nachdem die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und der Verwendung des Ergebnisses erfolgt sind. Diese Beschlüsse können in der notariellen Urkunde zusammengefasst werden. (Priester, in: Scholz, GmbHG, § 57c Rn 10; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 57c Rn 4)

Zwingend ist bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Vorhandensein von ausreichenden Rücklagen – § 57d Abs. 1 GmbHG. Diese Rücklagen können Gewinnrücklagen aber auch Kapitalrücklagen sein. Bei der UG (haftungsbeschränkt) sind dies meistens die zwangsweise gebildete Gewinnrücklage in Höhe eines Viertels des Jahresgewinns nach § 5a Abs. 3 GmbHG.

Soweit die Gesellschaft daneben Verluste oder Verlustvorträge hat, muss der Betrag dieser Verluste/Verlustvorträge von der Summe der umzuwandelnden Rücklage abgezogen werden. Damit ist sichergestellt, dass das Eigenkapital zur Stammkapitalaufbringung genügt.

Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln können die Gesellschafter ihre bisherigen Geschäftsanteile aufstocken oder neue Geschäftsanteile ausgeben oder beides kombinieren. Sind die Geschäftsanteile noch nicht vollständig erbracht, kann die Kapitalerhöhung nur durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile geschehen.

Gleichgültig ob Geschäftsanteile aufgestockt werden oder ob neue Geschäftsanteile ausgegeben werden, jeder Geschäftsanteil muss stets durch 1 EUR teilbar sein. Für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird keine Übernahmeerklärung benötigt (§ 57c GmbHG), weil den Gesellschaftern nach § 57j GmbHG zwingend die Geschäftsanteile im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zustehen.

Hinweis der Redaktion
Im Buch Handels- und Gesellschaftsrecht in der notariellen Praxis finden Sie ein dazugehöriges Muster für eine notariell beurkundete Niederschrift über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

Ein Auszug aus dem Buch von André Elsing, Handels- und Gesellschaftsrecht in der notariellen Praxis, 6. Auflage, 2025, S. 433-434

Eine weitere kostenlose Leseprobe finden Sie in unserer Onlinebibliothek Notarpraxis Wissen.

André Elsing ist Bürovorsteher eines großen Notariates und verfügt über langjährige Berufserfahrung. Er ist Autor in notarrechtlichen Fachzeitschriften und leitet Seminare und Vortragsveranstaltungen für Notarfachangestellte.