Urkundssprache und Beteiligung sprachfremder Personen

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Grundsätzlich sind die Urkunden in deutscher Sprache abzufassen (§ 5 Abs. 1 BeurkG). Das ist zwingendes Recht für Amtsgerichte, Standesämter, Jugendämter und alle anderen Urkundspersonen. Nur der Notar (und die deutschen Konsuln) dürfen die Urkunden auf Verlangen der Beteiligten in einer fremden Sprache errichten. Der Notar soll das aber nur tun, wenn er dieser Sprache hinreichend mächtig ist (§ 5 Abs. 2 BeurkG).

Fremdsprachige Urkunden eines deutschen Notars sind in der Praxis eher selten. Häufiger kommt es vor, dass ein Beteiligter die deutsche Sprache, in welcher die Niederschrift aufgenommen wird, nicht hinreichend versteht. In diesem Fall muss das besondere Beurkundungsverfahren für Sprachfremde eingehalten werden (§ 16 BeurkG).

Sprachfremd ist ein Beteiligter, wenn er erklärt, der Urkundensprache nicht hinreichend kundig zu sein, oder wenn sich der Notar von der mangelnden Sprachkenntnis überzeugt hat. Dies soll in der Urkunde vermerkt werden. Alsdann muss sie dem sprachfremden Beteiligten anstelle des Vorlesens übersetzt werden. Die Übersetzung geschieht mündlich. Der Notar soll den Beteiligten darauf aufmerksam machen, dass er außerdem eine schriftliche Übersetzung verlangen kann. Sie ersetzt die mündliche nicht. Ist eine schriftliche Übersetzung verlangt worden, so wird sie dem Sprachfremden zur Durchsicht vorgelegt und der Niederschrift als Anlage beigefügt.

Der Notar – vorausgesetzt, er ist der fremden Sprache kundig – kann selbst übersetzen. Übersetzt der Notar nicht selbst, so muss ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Es reicht nicht, wenn ein anderer Beteiligter dem Sprachfremden die Urkunde übersetzt. Als Dolmetscher kann keine Person mitwirken, bei der Ausschließungsgründe bestehen, die auch einen Notar von der Beurkundung ausschließen würden. Damit soll erreicht werden, dass der Dolmetscher unparteiisch und nicht versucht ist, den Fremdsprachigen durch die Übersetzung zu beeinflussen (§ 16 Abs. 3 i.V.m. §§ 6 und 7 BeurkG).

Ist der Übersetzer nicht allgemein vereidigt, so soll der Notar ihn vereidigen, es sei denn, dass alle Beteiligten auf die Vereidigung verzichten. Das besondere Verfahren, das die Beteiligung des Sprachfremden verursacht, soll in der Niederschrift festgehalten werden.

Beispiel

Vor (…) erschienen:

1.     Herr Müller (…)

2.     Herr Legrand (…)

Die Beteiligten sind dem Notar bekannt.

Herr Legrand ist nach der Überzeugung des Notars der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig. Er spricht Französisch. Es wurde deshalb Herr Hans Dietrich, wohnhaft in Bremen, Hansastraße 11–13, geboren am 7.5.1940, als Dolmetscher zugezogen, in dessen Person Ausschließungsgründe als Dolmetscher nicht vorliegen. Er ist dem Notar bekannt. Er erklärte, als Dolmetscher allgemein vereidigt zu sein. (Oder: Er erklärte, als Dolmetscher nicht allgemein vereidigt zu sein. Alle Beteiligten verzichteten darauf, dass der Notar den Dolmetscher vereidigt.)

Die Beteiligten erklärten:

(…)

Diese Niederschrift wurde den Erschienenen in Gegenwart des Notars in deutscher Sprache vorgelesen und sodann von dem Dolmetscher in die französische Sprache übersetzt. Da Herr Legrand nach Hinweis des Notars eine schriftliche Übersetzung verlangte, fertigte der Dolmetscher eine schriftliche Übersetzung an, die Herrn Legrand zur Durchsicht vorgelegt wurde und der Niederschrift beigefügt ist. (Oder: Der Notar wies Herrn Legrand darauf hin, dass er eine schriftliche Übersetzung verlangen kann. Herr Legrand verzichtete jedoch auf eine schriftliche Übersetzung.) Die Niederschrift wurde von den Beteiligten genehmigt und von ihnen und dem Dolmetscher eigenhändig unterschrieben.

Die Verlesung in der Urkundensprache neben der Übersetzung kann unterbleiben, wenn der Fremdsprachige der einzige Urkundsbeteiligte ist. Die Übersetzung ersetzt aber nur gegenüber dem Sprachfremden das Vorlesen. Allen anderen ist die Niederschrift hingegen in der Urkundensprache vorzulesen, auch wenn sie zusätzlich die Sprache, in die übersetzt wird, verstehen. (Dazu DNotI-Report 2006, 183.)

Ein Auszug aus dem Buch Faßbender (Hrsg.) Notariatskunde, 21. Auflage, 2025, S. 171 – 172.

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