Das BGB und die Landesstiftungsgesetze befassen sich nur mit (durch behördliche Anerkennung) rechtsfähig werdenden Stiftungen des bürgerlichen Rechtes. Sehr viel weiter verbreitet sind tatsächlich unselbstständige, sog. Treuhandstiftungen (monografisch: Wallenhorst/Wallenhorst, Die Treuhandstiftung, 2023. Übersicht bei Gemmer, EE 2023, 64 ff. (mit Muster der Ausstattung S. 68) und EE 2023, 77 ff. (dort Muster der Satzung); Kuhn, ZEV 2020, 535 ff.; Hackenberg, NWB 2016, 179 ff. und Muscheler, ErbR 2016, 358 ff), von denen es derzeit (geschätzt) ca. 40.000 – also deutlich mehr als selbstständige Stiftungen – gibt.
Die unselbstständige Stiftung erfordert keine staatliche Anerkennung und unterliegt keiner staatlichen Aufsicht. Der Stifter muss also selbst im Zuwendungsvertrag Vorkehrungen gegen unerwünschte Entwicklungen treffen und bei der Auswahl des Treuhänders besondere Sorgfalt walten lassen. Als Rechtsträger einer unselbstständigen Stiftung bieten sich daher insb. juristische Personen des öffentlichen Rechts, Kirchengemeinden oder andere juristische Personen des Privatrechts an, die ähnliche Zwecke wie die unselbstständige Stiftung verfolgen und potentiell „ewig leben“. I.S.d. § 1 Abs. 6 Satz 2 GWG handelt es sich um „sonstige Rechtsgestaltungen“, die einem Trust vergleichbar sind, und demnach ein abstrakt erhöhtes Geldwäscherisiko auslösen (vgl. Wallenhorst/Wallenhorst, Die Treuhandstiftung, 2023, S. 62 ff.), von der Eintragung in das Transparenzregister sind gemeinnützige Treuhandstiftungen allerdings gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 GWG freigestellt.
Die Treuhandstiftung ist ohne staatlichen Anerkennungsakt schnell und kostengünstig errichtet
Die Treuhandstiftung ist ohne staatlichen Anerkennungsakt schnell und kostengünstig errichtet und erfordert weder ein „Mindestkapital“ noch eine Stiftungsverwaltung; auch eine staatliche Stiftungsaufsicht findet nicht statt (die steuerliche, insb. gemeinnützigkeitsrechtliche, Überprüfung bleibt freilich unberührt!). Auch unselbstständige Verbrauchsstiftungen sind denkbar, die 10-Jahres-Frist des § 82 Satz 2 BGB (Rdn 18), gilt insoweit nicht (vgl. Krüsmann, ZStV 2023, 201, 203.). Nachträgliche Anpassungen sind unproblematisch möglich (steuerrechtlich muss freilich die Vermögensbindung erhalten bleiben). Der Mangel an Normen führt andererseits zu erhöhtem Bedarf an vertraglichen Regelungen; ungeeignete Treuhänder können das Stiftungsgut veruntreuen oder dem Pfändungszugriff Dritter aussetzen.
Steuerrechtlich ist freilich die unselbstständige Stiftung der selbstständigen gleichgestellt, und zwar sowohl in Bezug auf die laufende Besteuerung der Stiftung selbst, als auch in Bezug auf die steuerliche Förderung des Stifters oder Spenders, teilweise gar unterliegt sie geringeren Belastungen (so wird etwa bei der unselbstständigen familiennützigen Stiftung keine Erbersatzsteuer erhoben): Als „wirtschaftlich selbstständige Vermögensmasse“ ist sie gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG selbst Körperschaftsteuersubjekt (verfügt also über eine vom Träger verschiedene Steuernummer und ist zur Abgabe einer eigenen Steuererklärung verpflichtet), (OFD Frankfurt, Vfg v. 30.8.2011 – S 0170 A-41-St 53, hierzu Weimar, ZErb 2013, 1, 5 f), und zwar bei Errichtung von Todes wegen bereits mit dem Erbfall (FG Hessen, 8.3.2010 – 11 K 3768/05, ErbStB 2010, 235).
Der bloße „Austausch“ des Treuhänders führt zu keiner Änderung; bei „Auflösung“ der Treuhandstiftung erfolgt der Vermögensanfall an die benannte, (ebenfalls steuerbefreite) anfallsberechtigte Körperschaft (Hackenberg, NWB 2016, 179, 185 f.).
Ein Auszug aus der PDF-eBroschüre von Dr. Hans-Frieder Krauß, Die gemeinnützige Stiftung in der Notarpraxis, 1. Auflage, 2025, S. 6-7
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