Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments

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Nach ganz herrschender Meinung ist der überlebende Ehegatte darüber hinaus berechtigt, bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen gem. §§ 2281 ff. BGB analog anzufechten (BGH, Urt. v. 25.5.2016 – IV ZR 205/15, NJW 2016, 2566, 2567). Für das gemeinschaftliche Testament enthält das BGB keine speziellen Anfechtungsregeln, weshalb für die Anfechtung gemeinschaftlicher Testamente im Grundsatz die §§ 2078 ff. BGB gelten. Im Falle wechselbezüglicher Verfügungen besteht allerdings aufgrund der mit ihnen verbundenen Bindungswirkung ein Bedürfnis dafür, auch dem überlebenden Ehegatten ein Anfechtungsrecht einzuräumen.

Selbstanfechtungsrecht wechselbezüglicher Verfügungen durch den überlebenden Ehegatten

Anerkanntermaßen hat der überlebende Ehegatte deshalb aufgrund der vergleichbaren Interessenlage ein Selbstanfechtungsrecht hinsichtlich seiner wechselbezüglichen Verfügungen gem. §§ 2281 ff. BGB analog. Ein Bedürfnis für ein solches Selbstanfechtungsrecht eines Ehegatten analog §§ 2281 ff. BGB besteht allerdings auch nur nach dem Tod des anderen Ehegatten und nur in Bezug auf wechselbezügliche Verfügungen. Solange beide Ehegatten noch leben, können wechselbezügliche Verfügungen gem. § 2271 Abs. 1 S. 1 BGB frei widerrufen werden. Nicht wechselbezügliche Verfügungen sind ohnehin jederzeit frei widerrufbar (§ 2253 BGB).

Für Form und Frist der Selbstanfechtung wechselbezüglicher Verfügungen durch den überlebenden Ehegatten gelten die §§ 2282 f. BGB analog. Die Anfechtungsfrist des § 2083 BGB beginnt allerdings frühestens mit dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2006 – 3 Wx 154/06, NJW-RR 2007, 947, 948). Will der überlebende Ehegatte die wechselbezüglichen oder einseitigen Verfügungen des verstorbenen Ehegatten anfechten, so gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 2078 ff. BGB.

Gleiches gilt für die Anfechtung einseitiger oder wechselbezüglicher Verfügungen durch Dritte (egal, ob nach dem ersten oder nach dem zweiten Erbfall). Wiederum nachdrücklich zu beachten ist, dass im Fall der Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des überlebenden Ehegatten durch Dritte § 2285 BGB analog gilt (BGH, Urt. v. 25.5.2016 – IV ZR 205/15, NJW 2016, 2566.).

Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten durch einen Dritten

Die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten durch einen Dritten ist hingegen nicht analog § 2285 BGB beschränkt (BGH, Urt. v. 25.5.2016 – IV ZR 205/15, NJW 2016, 2566, 2567).  Denn dem erstversterbenden Ehegatten steht selbst kein Anfechtungsrecht, sondern nur ein Widerrufsrecht hinsichtlich seiner wechselbezüglichen Verfügungen zu; zudem fehlt es hier auch an der für eine Analogie vergleichbaren Interessenlage.

Die infolge der Anfechtung eintretende Nichtigkeit der angefochtenen wechselbezüglichen Verfügung (§ 142 Abs. 1 BGB) führt grundsätzlich zur Nichtigkeit aller wechselbezüglichen Verfügungen (§ 2270 Abs. 1 BGB; OLG München, Beschl. v. 24.7.2017 – 31 Wx 335/16, MittBayNot 2018, 262, 263). Bei diesem Punkt existiert mittlerweile eine unüberschaubare Kasuistik, von welcher Rechtsfolge auszugehen ist. Wiederum sei das sog. Berliner Testament betrachtet: Es wird vertreten, dass die Anfechtung des überlebenden Ehegatten zur sofortigen (Ersatz-)Erbschaft der an sich schlusserbenden Kinder führt. Überwiegend wird aber davon ausgegangen, dass rückwirkend gesetzliche Erbfolge von überlebendem Ehegatten und Kindern eintritt.

Hinweis
Vor jeder Anfechtung sind die eintretenden Rechtsfolgen genau zu untersuchen. So führt die Anfechtung eines bindenden Berliner Testaments regelmäßig zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge auf den Tod des ersten Ehegatten mit der unliebsamen Folge des anfänglichen Erbschaftsbesitzes des überlebenden Ehegatten und der damit einhergehenden Implikationen (Keim, MittBayNot 2018, 211; Keim, notar 2019, 147; Wintermantel, BWNotZ 1993, 120.), vor allem auch in steuerlicher Hinsicht (Klarner, ZEV 2018, 53.).

 

Ein Auszug aus dem Buch von Julia Roglmeier, Markus Sikora, Walter Krug, NotarFormulare Testamente, 7. Auflage, 2025, S. 150-151

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