Mit der vorliegenden Ersten Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung ändert das BMJV die Vorsorgeregister-Verordnung.[1]
§ 78a Abs. 1 BNotO-E bestimmt nach wie vor, dass die Bundesnotarkammer als Registerbehörde unter Rechtsaufsicht des BMJV ein automatisiertes elektronisches Register führt, über:
- Vorsorgevollmachten,
- Betreuungsverfügungen,
- Patientenverfügungen und
- Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 BGB.
Redaktionell zur vorherigen Fassung wurden die Worte „die folgenden Vorsorgeverfügungen“ gestrichen.
Interessanter sind die Änderungen in § 78a Abs. 2 BNotO-E. Wie bisher dürfen zum Zweck der Registrierung der Vorsorgeverfügungen neben Angaben zu den jeweiligen Dokumenten folgende Angaben eingetragen werden, und zwar bei:
Weitere Angaben
1. Vorsorgevollmachten:
Angaben zu den Vollmachtgebern, den Bevollmächtigten und dem Inhalt der Vollmachten,
2. Betreuungsverfügungen:
Angaben zu den Vorschlagenden und den Vorschlägen zur Auswahl des Betreuers.
3. Patientenverfügungen:
Angaben zu deren Erstellern,
4. Widersprüchen gegen eine Vertretung durch den Ehegatten:
Angaben zu dem Widersprechenden.
Elektronische Abschrift
Neu ist nun, dass ergänzend zu der vorgenannten Registrierung zu 1. bis 3. (Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung und Patientenverfügung) nun auch diese Vorsorgeverfügungen in elektronischer Abschrift aufgenommen werden dürfen. Die Aufnahme ist nicht verpflichtend. Sie ist aber sinnvoll, weil im Krankenhaus im Ernstfall durch eine frühzeitig mögliche Kenntnis vom genauen Inhalt der aufgenommenen Vorsorgeverfügung zügig dies gewertet werden kann. Eine verpflichtende Einsichtnahme für die Ärzte im Ernstfall wäre wünschenswert gewesen, ist aber nach wie vor nicht vorgesehen. Die Vorsorgeverfügung „Vorsorgevollmacht“, wenn sie in Abschrift aufgenommen ist, ersetzt nicht die Urschrift der Urkunde. Eine Ausfertigung, die die Urschrift ersetzt muss nach wie vor vom Bevollmächtigten im Ernstfall vorgelegt werden. Auch ersetzt die Abschrift einer Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister nicht die Voraussetzungen der Kundgabe der Vollmacht durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung nach § 171 Abs. 1 BGB.[2]
Geschuldeter Hinweis § 20a BeurkG
Derzeit noch sieht § 20a BeurkG vor, dass der Notar, der eine Vorsorgevollmacht beurkundet, auf die Möglichkeit hinweisen soll, dass diese beim Zentralen Vorsorgeregister registriert werden kann.
Künftig schuldet der Notar diesen Hinweis nicht lediglich bei Beurkundung einer Vorsorgevollmacht, sondern weiterhin für diese Vorsorgeverfügung und für weitere Vorsorgeverfügungen. § 20a BeurkG wird voraussichtlich zum 1.10.2026 geändert.[3] Die Überschrift lautet künftig „Vorsorgeverfügung“ und ist nicht mehr nur auf die Vorsorgeverfügung der Vorsorgevollmacht beschränkt. Der Notar schuldet den Hinweis künftig damit auch, wenn er eine Vorsorgeverfügung beurkundete, die eine Betreuungsverfügung, eine Patientenverfügung oder ein Widerspruch des Ehegatten gegen die Vertretung eines Ehegatten beurkundet.
Unterbleiben des Hinweises
Unterbleibt der Hinweis, ist die Urkunde, die der Notar beurkundet gleichwohl wirksam. Der Notar begeht jedoch ein Amtsvergehen.[4]
Muster kurzer Notarhinweis ab 1.10.2026 – § 20a BeurkG-E
„Der Notar hat über Reichweite, Risiken und Alternativen der Vorsorgeverfügungen (der Vorsorgevollmacht, der Betreuungsverfügung, der Patientenverfügung, des Widerspruchs des Ehegatten nach § 1358 BGB sowie über die Möglichkeit der Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister) umfassend belehrt. Die Erschienenen bestätigten die Hinweise.“
Muster ausführlicher Hinweis ab 1.10.2026 – § 20a BeurkG-E
„Der Notar hat die Erschienenen über Inhalt, Reichweite und Risiken der Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung sowie über bestehende Kontrollmöglichkeiten und Alternativen umfassend belehrt. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass die Angaben zur Vorsorgeverfügung im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden können und dass zusätzlich die Möglichkeit besteht, eine elektronische Abschrift der Vorsorgeverfügung im Zentralen Vorsorgeregister zu hinterlegen. Die Beteiligten bestätigten die Hinweise.“
Hinweis:
Eine Abschrift eines Widerspruchs eines Ehegatten gegen die Vertretung durch den anderen Ehegatten, § 1368 BGB, ist nicht vorgesehen. Die Registrierung der Angaben in diesem Fall wird den Ärzten im Ernstfall eine genügende Kenntnis verschaffen. Eine Abschrift brächte keinen Mehrwert.


