Motive für die Wahl der Kommanditgesellschaft (KG) als Rechtsform

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Gesellschaftsvertrag

Der Aufwand zur Errichtung einer KG kann überschaubar sein und zügig geschehen. Der Gesellschaftsvertrag braucht derzeit i.d.R. keine notarielle Beurkundung. Die Notar- und Gerichtskosten sind daher meistens gering. Anderes kann sich das darstellen, wenn Kosten für externe Beratungen oder Ausarbeitungen des Personenhandelsgesellschaftsvertrages beansprucht und zu vergüten sind.

Ein Motiv gegen eine eGbR oder eine OHG und für die KG kann darin liegen, dass nicht sämtliche Gesellschafter der KG mit ihrem gesamten Vermögen im Ernstfall haften müssen. Die Möglichkeit die Haftung auf die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme des Kommanditisten zu begrenzen, bietet nur die KG.

Die Rechtsformen KG und GmbH & Co. KG eignen sich als Publikumskommanditgesellschaft, um von Geldgebern Kapital einzusammeln. In solchen Fällen ähnelt die KG der Rechtsform der Aktiengesellschaft, deren Errichtung und Betreiben jedoch erheblich aufwendiger ist. Bei der Publikumskommanditgesellschaft tritt regelmäßig ein Kommanditist nach außen in Erscheinung. Dieser Kommanditist hält seine Beteiligung im Innenverhältnis allerdings als Treugeber für eine Vielzahl von Anlegern.

Auch Familien entscheiden sich dafür, ihren Betrieb in der Rechtsform einer KG oder GmbH & Co. KG zu betreiben. Auf diese Weise können bestimmte Personen der Familie ohne persönliches Haftungsrisiko mit den steuerlichen Vorteilen einer Personengesellschaft am Unternehmen beteiligt werden.

Steuervorteile

Steuerliche Vorteile sind insbesondere (Wachter, Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, § 9 Rn 915 m.w.N.):

  • Die Gewinne der GmbH & Co. KG werden unmittelbar bei den einzelnen Mitunternehmern besteuert, § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, sodass die Verluste der KG mit anderen Einkünften der Gesellschafter im Rahmen der §§ 15a und 2b EStG verrechnet werden können (Einheitsprinzip).
  • Die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter vom Gesellschafter auf die GmbH & Co. KG und umgekehrt können ohne Gewinnrealisierung sein, wobei bestimmte Kriterien einzuhalten sind. (Schmidt/Kulosa, EStG, § 6 Rn 530 ff.)
  • Der GmbH & Co. KG steht ein Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 EUR gem. § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG zu. Gesellschafter der GmbH & Co. KG können die Gewerbesteuer pauschal auf ihre Einkommensteuer anrechnen (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
  • Es gibt Vergünstigungen bei der Erb- und Schenkungsteuer. Bei Übertragung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG werden Begünstigungen für das Betriebsvermögen gewährt, ganz gleich wie hoch die Beteiligung des Erblassers oder Schenkers ist.
  • Wird Grundeigentum auf die GmbH & Co. KG übertragen, ist das grunderwerbsteuerfrei gestaltbar, §§ 5, 6, 6a GrEStG. (Weitere steuerrechtliche Hinweise siehe bei Wachter, Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, § 9 Rn 915.)

Hat die KG (auch oder nur) eine natürliche Person, die die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters trägt, können bilanzielle Offenlegungspflichten oft umgangen werden. (Kleiser, in: Hauschild/Kallrath/Wachter, § 6 Rn 32) Nötig bleibt die Offenlegung des Jahresabschlusses für die GmbH & Co. KG, §§ 325 ff. HGB. (Breithaupt, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, § 56 Rn 81) Bei kleinsten GmbH & Co. KGs i.S.v. § 267a HGB können diese Pflichten auch so erfüllt werden, dass die Bilanz in elektronischer Form dauerhaft zur Hinterlegung im elektronischen geführten Bundesanzeiger einreicht wird (§ 326 Abs. 2 S. 1 HGB). (Vgl. Breithaupt, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, § 56 Rn 81.)

Sollte die KG allerdings ein Versicherungs-, Kredit- oder Finanzdienstleistungsunternehmen sein, ergeben sich ggf. Veröffentlichungs- und Anzeigepflichten aus dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) und auch aus dem Publizitätsgesetz (PublG).

Ein Auszug aus dem Buch von André Elsing, Handels- und Gesellschaftsrecht in der notariellen Praxis, 6. Auflage, 2025, S. 197-198

Eine weitere kostenlose Leseprobe finden Sie in unserer Onlinebibliothek Notarpraxis Wissen.

André Elsing ist Bürovorsteher eines großen Notariates und verfügt über langjährige Berufserfahrung. Er ist Autor in notarrechtlichen Fachzeitschriften und leitet Seminare und Vortragsveranstaltungen für Notarfachangestellte.