Steht einer Person ein Pflichtteil zu, kann diese von den Erben ein Nachlassverzeichnis verlangen (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB). Notare müssen Nachlass und Vermögen dann genau durchleuchten. Wie sie recherchieren und ausforschend vorgehen, haben sie dabei selbst in der Hand. Die Anforderungen an Notare dürfen jedoch nicht ins Unermessliche wachsen, sagt der BGH (Beschl. v. 07.03.2024, Az. I ZB 40/23). Hatte ein Erblasser mehrere Konten im Ausland, muss der Notar nicht bei allen möglichen dortigen Kreditinstituten anklopfen, um weitere Konten aufzuspüren. Dafür müssen schon ein paar konkrete Hinweise auf Konten oder Gelder auf dem Tisch des Notars landen.