Unter vorweggenommener Erbfolge wird die Übertragung von Vermögen (oder eines wesentlichen Teils davon) durch eine Person auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger verstanden. [1] Sie richtet sich nach den Vorschriften für Rechtsgeschäfte unter Lebenden [2] und dient fast immer der „Steueroptimierung“. Meist wird es sich um Schenkungen (unter Auflage) handeln. […]

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Vorweggenommene Erbfolge unter Beteiligung Minderjähriger: Vorgehensweise & gesetzliche Vertretung

Unter vorweggenommener Erbfolge wird die Übertragung von Vermögen (oder eines wesentlichen Teils davon) durch eine Person auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger verstanden. [1] Sie richtet sich nach den Vorschriften für Rechtsgeschäfte unter Lebenden [2] und dient fast immer der „Steueroptimierung“. Meist wird es sich um Schenkungen (unter Auflage) handeln. […]

Erbteilsübertragung: Kaufpreisbemessung und -fälligkeit

Bei der Bemessung der Gegenleistung berücksichtigen die Beteiligten – sofern nicht aufgrund persönlicher Nähebeziehungen andere Faktoren (gemischte Schenkung etc.) Bedeutung gewinnen – i.d.R. den von ihnen geschätzten Wert des „maßgeblichen“ verbleibenden Nachlassgegenstandes in der Quote, die sie für die Erbquote halten. Mitunter stellt sich nachträglich heraus – dies ist ein immanentes Risiko jeder Erbteilsübertragung! – dass zum ungeteilten Nachlass weitere Aktiva („das Nummernkonto aus Liechtenstein“) oder Passiva („Einkommensteuernachzahlungen für Veranlagungszeiträume vor dem Sterbefall“) gehören, oder es erweist sich gar die angenommene Erbquote als unzutreffend (da seit der Ausstellung des Erbscheins bereits Erbteilsübertragungen bzw. Abschichtungen stattgefunden haben – die ja nicht ihren Niederschlag im Erbschein finden –, oder da der Erbschein nach der Erbteilsübertragung als unrichtig eingezogen und durch einen neuen Erbschein mit abweichender Quotelung ersetzt wurde oder da es sich gar von Anfang an um einen quotenlosen Erbschein i.S.d. § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG handelte).

Das notarielle Nachlassverzeichnis: Die Grenzen der Ermittlungspflichten

In diesem Ausschnitt aus dem Webinar „Das notarielle Nachlassverzeichnis – Sonderfragen“ erfahren Sie von Referent Ulf Schönenberg-Wessel, welche Anforderungen die aktuelle Rechtsprechung an die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses stellt, welche Rolle Kontoauszüge, Registerabfragen und die Mitwirkung des Erben spielen und wie mit besonderen Herausforderungen wie Gemeinschaftskonten oder Kryptowerten umzugehen ist.

Notaranderkonto Schritt für Schritt: Ablauf, Fristen und Abrechnung im Notarbüro

Die für das Notaranderkonto maßgeblichen Regeln finden sich insbesondere in BeurkG, NotAktVV, DONot und GNotKG; hinzu kommen je nach Fall geldwäscherechtliche Vorgaben. Im Notarbüro werden sie aber nicht in dieser Reihenfolge gebraucht, sondern entlang der Abwicklung — von der Entscheidung im Entwurf bis zur Ablage in der Nebenakte. Dieser Leitfaden bringt sie in die praktische Ordnung und benennt die Stellen, an denen es erfahrungsgemäß klemmt.

Der demente dinglich Vorkaufsberechtigte im Verkaufsfall

Im Grundbuch des zu verkaufenden Grundstücks ist in Abteilung II ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für eine namentlich genannte natürliche Person eingetragen. Auf Nachfrage erklärt der Verkäufer, dass er sich seinerzeit mit seinem damaligen Nachbarn auf die Einräumung eines Vorkaufsrechts geeinigt und die Eintragung im Grundbuch veranlasst habe. Dieser sei vor einigen Jahren in ein Pflegeheim gezogen und leide an einer fortgeschrittenen Demenz. Dies wird durch die Angaben des Sohnes des Vorkaufsberechtigten bestätigt.

Gesetzesänderung 2024: Übertragbarkeit von Dienstbarkeiten mit privilegierten Nutzungszwecken für privilegierte Nutzungsberechtigte, § 1092 Abs. 3 BGB

Mit der Gesetzesänderung 2024[1] trat am 17.10.2024 eine grundlegende Änderung in Kraft, gerichtet gegen die fehlende Übertragungsmöglichkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen, § 1092 Abs. 3 S. 1 BGB.[2] Eröffnet wurde ein neues Paradigma, die Übertragbarkeit von Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energie-Anlagen, allerdings nicht in ersetzender, sondern in komplementärer Weise, § 1092 Abs. 3 S. 1 BGB.[3] Dies soll zur Realisierung der Agenda 2030 beitragen.[4]