Wer heute einen Notar sucht, schlägt nicht mehr im Branchenbuch nach, sondern tippt eine Suche in Google ein. „Notar Eberswalde”, „Notar Berlin Charlottenburg”, „Vorsorgevollmacht Notar”, „Grundschuld löschen Notar”: die Suchanfragen reichen vom Stadtbezug bis zur konkreten Sachfrage. Wer auf der ersten Seite erscheint, wird kontaktiert. Wer dort fehlt, fällt aus dem Blickfeld. Sichtbarkeit bedeutet hier nicht Werbung, sondern Auffindbarkeit. Es geht darum, dort gefunden zu werden, wo Menschen ohnehin suchen, und ihnen verlässliche Informationen über die Kanzlei zugänglich zu machen.

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Warum Sichtbarkeit für Notariate relevant ist

Wer heute einen Notar sucht, schlägt nicht mehr im Branchenbuch nach, sondern tippt eine Suche in Google ein. „Notar Eberswalde”, „Notar Berlin Charlottenburg”, „Vorsorgevollmacht Notar”, „Grundschuld löschen Notar”: die Suchanfragen reichen vom Stadtbezug bis zur konkreten Sachfrage. Wer auf der ersten Seite erscheint, wird kontaktiert. Wer dort fehlt, fällt aus dem Blickfeld. Sichtbarkeit bedeutet hier nicht Werbung, sondern Auffindbarkeit. Es geht darum, dort gefunden zu werden, wo Menschen ohnehin suchen, und ihnen verlässliche Informationen über die Kanzlei zugänglich zu machen.

Europas Rechts-KI erweitert Content-Allianz

„Für das Notariat zählen Praxisnähe und starke fachliche Tiefe. Der Deutsche Notarverlag ist als führender Fachverlag die zentrale Anlaufstelle für das Notarwesen. Mit der Integration unserer spezialisierten Fachinhalte in Beck-Noxtua sorgen wir dafür, dass notarielles Wissen schnell auffindbar und rechtskonform anwendbar ist. Nutzerinnen und Nutzer können so produktiver auf Basis exklusiver Inhalte arbeiten und gleichzeitig sicher sein, dass höchste Sicherheits- und Compliance-Standards eingehalten werden.“ – Dennis Flohr (Verlagsleiter Deutscher Notarverlag).

Vorgelesen und genehmigt – Notarpraxis im Dialog: #4 Formfehler mit Folgen Grunderwerbsteuer und Anzeigepflichten – mit RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose

In dieser Folge von „Vorgelesen und genehmigt – Notarpraxis im Dialog“ spricht Matthias Sören Holland mit BFH-Richter Prof. Dr. Matthias Loose über zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu grunderwerbsteuerlichen Anzeigepflichten (BFH-Urteil vom 8. Oktober 2025, Az. II R 20/23 und BFH-Urteil vom 22. Oktober 2025, Az. II R 24/22).

Testamentsvollstreckung bei fehlender voller Geschäftsfähigkeit – Teil 1

Noch in der heutigen Praxis wird nicht selten Testamentsvollstreckung angeordnet, wenn der Erblasser nicht voll Geschäftsfähige testamentarisch bedenken will. Dabei geht es um Minderjährige und Personen, die unter rechtlicher Betreuung stehen. Auch viele Juristen wissen nicht, dass diese Konstellation am historischen Ursprung der Testamentsvollstreckung als selbstständiges Rechtsinstitut steht. Dabei sollte sie schon die Vielzahl der Optionen, die das BGB dem Erblasser bei diesem Thema zur Verfügung stellt, hellhörig machen.

Höferechtliche Anforderungen an den Hofnachfolger

Hofnachfolger, sei es von Todes wegen, sei es aufgrund Hofübergabevertrages, kann nach der HöfeO nur werden, wer wirtschaftsfähig ist (§§ 6 Abs. 6, 7 Abs. 1 S. 2 HöfeO), d.h. nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den Hof selbstständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.[10] An die Wirtschaftsfähigkeit ist ein strenger objektiver Maßstab zu stellen, wobei die Anforderungen von der Art, Größe und der in Betracht kommenden Bewirtschaftung des Hofes abhängen.[11]

Der Erbteilskauf in der notariellen Praxis – Teil 2

§ 2376 BGB schränkt die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gegenüber den für Kaufverträge allgemein geltenden Vorschriften ein. Bei Schenkungen gilt darüber hinaus auch die Haftungsbeschränkung des § 2385 Abs. 2 S. 2 BGB.