Mit dem GmbH-Errichtungsprotokoll wird der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Dies kann im Rahmen des notariellen Beurkundungsverfahrens bereits unter Beteiligung einer einzigen Person, als Gründungsgesellschafterin, wirksam geschehen. Auch mehrere Personen können eine GmbH errichten; die Möglichkeiten der Errichtung durch eine Person und die durch mehrere Personen ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1 GmbHG.
Die Gründungsgesellschafter müssen insgesamt für mind. 25.000 EUR einstehen. Diese Summe entspricht gem. § 5 Abs. 1 GmbHG dem Mindeststammkapital. Den Gründungsgesellschaftern steht es frei, ein höheres Stammkapital zu bestimmen.
Ist die sofortige Volleinzahlung des Stammkapitals nicht gewünscht oder nicht möglich, genügt es bei der Errichtung vorzusehen, zunächst nur die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals einzuzahlen. Hierbei ist irrelevant, ob die GmbH durch eine oder mehrere Personen errichtet wird.
Stammkapital
Die Einzahlung auf das Stammkapital sollten die Gründungsgesellschafter erst nach der Beurkundung über die GmbH-Errichtung vornehmen. Die Überweisungen sollten auf ein Konto der GmbH in Gründung erfolgen. Eine Barzahlung an die Gesellschaft sollte vermieden werden. Sie könnte bereits dazu führen, ein höheres Risiko i.S.d. Geldwäschegesetzes anzunehmen. Nachvollziehbare Überweisungsbelege dienen zudem der Beweissicherung für die Gesellschaft und ihre Gesellschafter.
Soweit die Gründungsgesellschafter keine Volleinzahlung des Stammkapitals vorsehen, ist darauf zu achten, dass auf jeden Geschäftsanteil mind. ein Viertel seines Nennbetrags eingezahlt wird, § 7 Abs. 2 GmbHG.
Nennbetrag
Flexibel kann vorgesehen werden, dass auf bestimmte Geschäftsanteile jeweils nur ein Viertel des Nennbetrags und auf andere bestimmte Geschäftsanteile dagegen eine höhere Einzahlung, z.B. die Hälfte oder der gesamte Nennbetrag zu erfolgen hat. Am Ende müssen durch sämtliche der vorgenommenen Überweisungen an die Gesellschaft mind. insgesamt 12.500 EUR (1/2 des Mindeststammkapitals) eingezahlt und zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführung stehen. Auf keinen einzigen der Geschäftsanteile darf weniger als ein Viertel eingezahlt sein.
Häufig kommt es vor, dass bei der GmbH-Errichtung ein Stammkapital i.H.v. 25.000 EUR bestimmt wird und dass die Gesellschafter sich verpflichten, auf jeden der Geschäftsanteile die Hälfte des Nominalbetrages einzuzahlen.
Zu drei verschiedenen Möglichkeiten folgen drei Beispiele zur Veranschaulichung:
Beispiel 1
Ein Unternehmer errichtet seine GmbH. Das Stammkapital bestimmt er mit 25.000 EUR. Der Unternehmer übernimmt alle Geschäftsanteile (Nr. 1–25.000) zu je 1 EUR.
Hier genügt es nicht, nur die Einzahlung je eines Viertels (je 0,25 EUR) auf jeden Geschäftsanteil zu je 1 EUR vorzusehen. Dadurch würde lediglich insgesamt ein Betrag von 6.250 EUR eingezahlt.
Der Betrag von 6.250 EUR ist zu gering, unterschreitet unzulässig die nach § 7 Abs. 2 GmbHG vorgeschriebene, sofort aufzubringende Hälfte des Mindeststammkapitals um 50 %. Der aufzubringende Mindestbetrag von 12.500 EUR (§ 5 Abs. 1 GmbHG) würde verfehlt und der Geschäftsführung stünde zu wenig Kapital zur endgültig freien Verfügung.
Erforderlich ist also, dass der Unternehmer, wenn er die klassische GmbH erfolgreich zur Eintragung bringen will, dafür sorgt, dass mind. 12.500 EUR an die Gesellschaft eingezahlt wird, z.B. durch Einzahlungen jeweils 0,50 EUR auf jeden der Geschäftsanteile von 1 EUR.
Beispiel 2
Ein Unternehmer errichtet eine GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 EUR. Er übernimmt alle Geschäftsanteile (Nr. 1–50.000) im Nennbetrag von jeweils 1 EUR.
Hier genügt tatsächlich, lediglich auf jeden der 50.000 Geschäftsanteile ein Viertel (0,25 EUR) einzuzahlen.
Der insgesamt eingezahlte Betrag von 12.500 EUR genügt, entspricht der Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG.
Ab einem Stammkapital von 50.000 EUR reicht es also tatsächlich nur ein Viertel auf jeden der Geschäftsanteile zu leisten.
Beispiel 3
Zwei Personen errichten eine GmbH und bestimmen das Stammkapital mit 25.000 EUR. Jeder Gesellschafter übernimmt 12.500 Geschäftsanteile im Nennbetrag von je 1 EUR.
Es genügt hier, wenn der eine Gesellschafter auf seine 12.500 Geschäftsanteile (Nr. 1 bis 12.500) lediglich ein Viertel einzahlt, somit nur 3.125 EUR, wenn durch die Einzahlung des anderen Gesellschafters auf dessen Geschäftsanteile Nr. 12501 bis 25000 mehr eingezahlt wird, z.B. voll, so dass 12.500 EUR zahlt.
Insgesamt würden dann 15.625 EUR eingezahlt (und auf keinen Geschäftsanteil weniger als 1/4) und damit stünde mehr als die erforderliche Hälfte des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung.
Würde wie vorstehend beschrieben eingezahlt, ist bei der Formulierung der strafbewehrten Geschäftsführerversicherung Präzision zu üben; die angegebenen Einzahlungsbeträge müssen stimmen.
Ein Auszug aus dem Buch von André Elsing, Handels- und Gesellschaftsrecht in der notariellen Praxis, 6. Auflage, 2025, S. 293-295
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