Letztwillige Verfügung zu Gunsten von Menschen mit Behinderung – der korrespondierende Pflichtteilsverzichtsvertrag

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Die Gründung, Ausstattung und Erbeinsetzung der nichtselbstständigen Verbrauchsstiftung ist durch einen auflösend bedingten Pflichtteilsverzicht des Destinatärs abzusichern. Durch die Regelung des § 2346 Abs. 2 BGB besteht die Möglichkeit eines auf das Pflichtteilsrecht beschränkten Verzichts des Berechtigten. Der Pflichtteilsverzicht lässt das gesetzliche Erbrecht des Verzichtenden nach dem Erblasser unberührt. Die Verknüpfung des Pflichtteilsverzichts mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung ist ohne Weiteres zulässig. (BGH NJW 1962, 1910 (1912); BayObLG NJW-RR 1995, 648 Ls.; NJW 1958, 344 (345); Everts in BeckOGK, 1.3.2025, BGB § 2346 Rn 46) Die zu wählende auflösende Bedingung besteht in der Einsetzung des Treuhänders der gegründeten nichtselbstständigen Verbrauchsstiftung als (Mit-)Erben zu einer bestimmten Quote, mit dem Verzichtenden als Destinatär und einem festgelegten Stiftungszweck. Gemäß §§ 1851 Nr. 9, 2346 Abs. 1 BGB muss der Pflichtteilsverzicht, der durch den Betreuer erklärt wird, durch das Betreuungsgericht genehmigt werden.

Formulierungsbeispiel eines Pflichtteilverzichtsvertrages

§ 1 Vorbemerkungen

Die Erschienenen zu 1) und zu 2) haben die nichtselbstständige …-Stiftung als Verbrauchsstiftung auf die Lebenszeit der Vertretenen mit einem Vermögensbetrag von EUR … gegründet. Zweck der Stiftung ist es, der Vertretenen Leistungen zu einem dauerhaft angemessenen Lebensstandard zu gewähren, der über das Niveau der Sozialhilfe als staatlicher Grundversorgung hinausgeht. Ferner haben die Eltern ein sog. gemeinschaftliches Testament errichtet, welches die … (z.B. NGTV mbH, Kiel), … (Straße), … (Ort) als Treuhänderin der …- Stiftung als alleinige Schlusserbin/Schlusserbin zu … Anteil einsetzt. Die …-Stiftung soll mit sämtlichen im Rein-Nachlass befindlichen Vermögensgegenständen, die nach Begleichung aller Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind, weiter ausgestattet werden und vom Erben treuhänderisch verwaltet werden.  

Der Vertrag über die Errichtung der …-Stiftung und das gemeinschaftliche Testament der Eltern sind dieser Urkunde als Anlagen beigefügt.  

§ 2 Verzicht, auflösende Bedingung  

1. Die/der Vertretene verzichtet hiermit vollumfänglich auf ihr/sein gesetzliches Pflichtteilsrecht einschließlich insbes. etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche am Nachlass der Erschienenen zu 1) und zu 2).  

Wir, die Erschienenen zu 1) und zu 2), nehmen hiermit den vorstehenden Verzicht der/des Vertretenen an. Das gesetzliche Erbrecht der/des Verzichtenden wird durch den hier beurkundeten jeweiligen Verzicht nicht berührt.  

2. Der vorstehend vereinbarte Verzicht verliert seine Wirkung (auflösende Bedingung), wenn entweder

■ die …-Stiftung nicht mit dem aus der Anlage ersichtlichen Stiftungszweck gegründet und entsprechend ausgestattet wird oder
■ der überlebende Elternteil nicht Alleinerbe des erstverstorbenen Elternteils wird und die … GmbH (z.B. NGTV mbH, Kiel), … (Straße), … (Ort) als Treuhänderin der …- Stiftung nicht alleinige Schlusserbin/Schlusserbin zu … Anteil wird.

Für den Eintritt der auflösenden Bedingung genügt der Eintritt eines der vorstehenden Ereignisse.

Ein Auszug aus der eBroschüre: Ulf Schönenberg-Wessel Letztwillige Verfügung zu Gunsten von Menschen mit Behinderung – Die stiftungsrechtliche Lösung, 1. Auflage, 2025, S. 28-29

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Ulf Schönenberg-Wessel ist Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht/Sozialrecht und Partner der Kanzlei SIEWERT, SCHÖNENBERG-WESSEL und Partner in Kiel. Er ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen und Mitherausgeber der ZErb – Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis. Zudem ist Herr Schönenberg-Wessel seit 2023 Vorsitzender Richter am Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgericht und stellvertretender Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat im Deutschen Anwaltverein.