In Teil 1 und Teil 2 haben wir bereits verschiedene Gebührentatbestände der Vollzugstätigkeiten beleuchtet. Heute widmen wir uns im letzten Teil den besonderen Fällen.
(Der Notar erhält keine Gebühr für das Beurkundungsverfahren / die Entwurfsfertigung)
Vollzugsgebühr für … | KV-Nr. Betrag / Satz | ||
… die Tätigkeiten nach der Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 (Nrn. 1 – 11, vgl. Texte in Tabellen Teil 1 und 2) | 1,0 (KV-Nr. 22120) | ||
1 – 11 | T ä t i g k e i t e n = jede aus den Tabellen Teil 1 und 2 | ||
… wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde | |||
… die Tätigkeiten nach der Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 (Nrn. 1 – 11, vgl. Texte in Tabellen Teil 1 und 2) | 0,5 (KV-Nr. 22121) | ||
1 – 11 | T ä t i g k e i t e n = jede aus den Tabellen Teil 1 und 2 | ||
… wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 betragen würde | |||
… die Überprüfung, ob die Urkunde bei Gericht eingereicht werden kann | 0,5 (KV-Nr. 22122) – entsteht nicht nehmen KV-Nrn. 22120 + 22121 (s.o.) + für die Prüfungen gemäß § 378 Abs. 3 FamFG + 15 Abs. 3 GBO (s.u.) – | ||
T ä t i g k e i t | |||
Beispiel (seltene Ausnahme): Isolierte Überprüfung, ob in einer Sache, bei der in einem gerichtlichen Vergleich die Auflassung erklärt wurde, das Barzahlungsverbot anzuwenden ist. | |||
… die Erledigung von Beanstandungen einschl. Beschwerdeverfahren | 0,5 (KV-Nr. 22123) – entsteht nicht nehmen KV-Nrn. 22120 – 22122 (s.o.) – | ||
T ä t i g k e i t | |||
Beispiel: Erledigung der Beanstandung / Zwischenverfügung des Registergerichts aufgrund eines durch den Beteiligten selbst gestellten Antrags. | |||
… die ausschließliche Übermittlung von Anträgen, Erklärungen, Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde oder einen Dritten oder die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten | 20,00 € (einmalig) (KV-Nr. 22124) – entsteht nicht, wenn eine der KV-Nrn. 22120 – 22123 abzurechnen sind – | ||
T ä t i g k e i t | |||
Beispiel: Isolierte Weiterleitung einer lediglich unterschriftsbeglaubigten Urkunde an einen Dritten (= z. B. anderen Notar), ein Gericht (z. B. Grundbuchamt) | |||
… die ausschließliche Prüfung auf Eintragungsfähigkeit gemäß § 378 Abs. 3 FamFG + 15 Abs. 3 GBO | 20,00 € (einmalig) (KV-Nr. 22124) – entsteht nicht, wenn eine der KV-Nrn. 22120 – 22123 abzurechnen sind und neben KV-Nrn. 25100 o. 25101 – | ||
T ä t i g k e i t | |||
Beispiel (seltene Ausnahme): Isolierte Prüfung einer „fremden“ Urkunde auf Eintragungsfähigkeit. | |||
… die Erzeugung von XML-Strukturdaten | 0,5 – max. 250,00 € (KV-Nr. 22125) – entsteht nicht, nehmen KV-Nrn. 22120 – 22124 sowie 25101 – | ||
T ä t i g k e i t | |||
Beispiel: Erzeugung von XML-Strukturdaten bei Einreichung einer „fremden“ Urkunde. |
Beispielfälle zu vorstehenden Vollzugstätigkeiten:
→ V veräußert an K ein Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 450.000,00 €. Der Kaufvertrag wurde von Notar A beurkundet, der keinen Vollzugsauftrag erhalten hat. Notar B, der einen Vollzugsauftrag erhalten hat, fordert die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde nach § 28 Abs. 1 BauGB und die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung an.
Der Notar erhält hierfür eine Vollzugsgebühr für die Anforderung der
- Vorkaufsrechtsverzichtserklärung
von 1,0 nach KV-Nrn. 22120 (gem. Vorbem. 2.2.1.1. Abs. 1 S. 2 Nr. 1) mithin 885,00 €.
Das zugrunde liegende Beurkundungsverfahren (= Immobilienkaufvertrag) löst eine 2,0-Gebühr aus. Die Gebühr ist in diesem Fall nicht auf 50,00 € begrenzt. Die Anforderung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung löst generell keine Gebühr aus.
→ V veräußert an K ein unbebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 150.000,00 €. In Abteilung III des Grundbuchs sind zwei Grundpfandrechte eingetragen. Der Kaufvertrag wurde von Notar A beurkundet, der keinen Vollzugsauftrag erhalten hat. Notar B, der einen Vollzugsauftrag erhalten hat, fordert die Löschungsunterlagen der Ablösegläubiger, die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde nach § 28 Abs. 1 BauGB und die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung an.
Der Notar erhält hierfür eine Vollzugsgebühr für die Anforderung der
- Löschungsunterlagen
- Vorkaufsrechtsverzichtserklärung
von 1,0 nach KV-Nrn. 22120 (gem. Vorbem. 2.2.1.1. Abs. 1 S. 2 Nr. 1) mithin 354,00 €.
Die Anforderung verschiedener Vollzugsunterlagen löst eine 1,0-Gebühr, die nicht gedeckelt ist, aus, weil das zugrunde liegende Beurkundungsverfahren (= Immobilienkaufvertrag) eine 2,0-Gebühr auslöst. Die Gebühr ist in diesem Fall nicht auf 50,00 € begrenzt. Die Anforderung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung löst generell keine Gebühr aus.
→ E1 bestellt ein Grundpfandrecht mit einem Nennbetrag von 400.000,00 €. Der Notar beglaubigt lediglich die Unterschrift des E1. Zur Eintragung des Rechts wird mit Rücksicht darauf, dass in Abteilung II des Grundbuchs ein Sanierungsvermerk eingetragen ist, die sanierungsrechtliche Genehmigung benötigt.
Der beglaubigende Notar wird mit dem Vollzug beauftragt und fordert die sanierungsrechtliche Genehmigung bei der Gemeinde an.
Der Notar erhält hierfür eine Vollzugsgebühr für die Anforderung der
- sanierungsrechtlichen Genehmigung
von 0,5 nach KV-Nrn. 22121 (gem. Vorbem. 2.2.1.1. Abs. 1 S. 2 Nr. 1) mithin 392,50 €.
Mit Rücksicht darauf, dass das zugrunde liegende Beurkundungsverfahren weniger als eine 2,0-Gebühr -nämlich hier eine 0,2-Gebühr- auslöst, wird eine 0,5-Gebühr berechnet.
→ E1 reicht einen Grundbuchberichtigungsantrag aufgrund Erbfolge beim Grundbuchamt zum Vollzug ein. Das Grundbuchamt beanstandet den Antrag und sendet E1 eine Zwischenverfügung, die ihm nicht verständlich ist. Er sucht einen Notar auf und beauftragt diesen, die Beanstandung des Gerichts für ihn zu erledigen.
Der Notar kümmert sich auftragsgemäß um die (isolierte) Erledigung der Beanstandung, sodass die Berichtigung des Grundbuchs seitens des Gerichts vorgenommen wird. Er hat keine weiteren Unteragen anzufordern.
Der Notar erhält hierfür eine Vollzugsgebühr für die
- Erledigung der gerichtlichen Beanstandung
von 0,5 nach KV-Nrn. 22123 auf Basis des dem Grundbuchberichtigungsantrag zuzuordnenden Geschäftswerts gem. §§ 46, 97 GNotKG.
→ V legt Notar A eine (von Notar B entworfene) Verwalterzustimmung vor und unterzeichnet diese in dessen Gegenwart. Der Notar A beglaubigt die Unterschrift des V, der Notar A ferner beauftragt, die Urkunde an Notar B zu senden, der diese zum Vollzug eines Immobilienkaufvertrages benötigt.
Notar A schickt die Verwalterzustimmung auftragsgemäß an Notar B.
Notar A erhält hierfür (neben der Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung nach KV-Nr. 25100) eine Festgebühr für die
- Übermittlung der Verwalterzustimmung an einen Dritten (= Notar B)
von 20,00 € nach KV-Nr. 22124.
→ E1 unterzeichnet bei Notar A eine Urkunde zur Bestellung eines Grundpfandrechts zur teilweisen Finanzierung einer Immobilie mit einem Nennbetrag von 550.000,00 €. Notar A wird beauftragt, die Urkunde nicht selbst zur Eintragung beim Grundbuchamt vorzulegen, sondern diese in Ausfertigung an Notar B zu senden, der den Immobilienkaufvertrag beurkundet hat und auch vollzieht.
Notar B erzeugt bei elektronischer Einreichung der Ausfertigung der Grundpfandrechtsbestellungsurkunde beim Grundbuchamt XML-Strukturdaten.
Notar B erhält hierfür eine Vollzugsgebühr für die
- Erzeugung von XML-Strukturdaten
von 0,5 nach KV-Nrn. 22125 mithin 250,00 €. Die 0,5-Gebühr nach KV-Nr. 22125 beträgt maximal 250,00 €.
→ G1 unterzeichnet bei Notar A eine Handelsregisteranmeldung, die einen Geschäftswert von 30.000,00 € hat. Notar A wird beauftragt, die Urkunde nicht selbst zur Eintragung beim Registergericht vorzulegen, sondern diese in Urschrift an Notar B zu senden.
Notar B reicht die Handelsregisteranmeldung unter Erzeugung von XML-Strukturdaten auf elektronischem Wege beim Registergericht ein.
Notar B erhält hierfür eine Vollzugsgebühr für die
- Erzeugung von XML-Strukturdaten
von 0,5 nach KV-Nrn. 22125 mithin 62,50 €.