Tanja Roden

Tanja Roden ist seit mehr als 30 Jahren als Notarfachangestellte tätig, langjähriges aktives Mitglied im Prüfungsausschuss der Schl.-H. RAK, Fachbuchmitautorin des Teilbereichs Notariat einer ReNo-Lehrwerkreihe, schreibt Beiträge für die ReNo-Praxis und hat viel Freude daran, den Berufsschülern der ReNo-Oberstufe alles zu vermitteln, was für deren Abschlussprüfung im Teilbereich Notariat erforderlich ist.

In ihrer Freizeit treibt sie Sport, geht gern in die Sauna und ist Vorsitzende eines gemeinnützigen Vereins, der ein Waldjugendgelände unterhält.

Die Vorsorgevollmacht – Teil 1

Wie der Name bereits vermuten lässt, ist die Vorsorgevollmacht ein Instrument zur Vorbereitung eines (vielleicht unvorhergesehen eintretenden) Notfalls. Wer gibt für mich Erklärungen ab, trifft Entscheidungen und nimmt Handlungen vor, wenn ich es selbst (dauerhaft oder für eine gewisse Zeit) nicht mehr kann, weil ich durch beispielsweise einen Unfall, eine Erkrankung oder altersbedingt vorübergehend das Bewusstsein verloren oder dauerhaft Schaden genommen habe, der mindestens zeitweise zu einer Geschäftsunfähigkeit führt? Hierfür ist die Vorsorgevollmacht vorgesehen.

Der Bauträgervertrag (eine Zusammenfassung)

Wenn von einem Bauträgervertrag die Rede ist, wird ein einheitlicher Vertrag bezeichnet, in dem neben dem Grundbesitz auch ein ggf. noch nicht errichtetes Bauwerk veräußert wird (§ 650u BGB), der zwingend notariell zu beurkunden ist (§ 311b Abs. 1 BGB). Der Bauträgervertrag ist eine Mischform aus Kauf- und Werkvertrag. In der Regel wird in einem solchen Vertrag eine bezugs- oder gebrauchsfertige Wohnung / Gewerbeeinheit veräußert; Abweichungen hiervon sind möglich.

Vollzug in besonderen Fällen

In Teil 1 und Teil 2 haben wir bereits verschiedene Gebührentatbestände der Vollzugstätigkeiten beleuchtet. Heute widmen wir uns im letzten Teil den besonderen Fällen.

Vollzugstätigkeiten – Teil 2

Weiter geht’s: Im ersten Teil haben wir bereits damit begonnen, einen für die Praxis verwendbaren Überblick über die verschiedene Gebührentatbestände (Teil 1: Vollzugsgebühr gemäß der Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-3) zu geben. Werfen wir nun einen Blick auf Vollzugsgebühr gemäß der Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4-11, sowie auf Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 2 und Abs. 3.

Vollzugstätigkeiten

Im Rahmen eines Beurkundungsverfahrens / sonstigen Verfahrens wird der Notar häufig auch mit dem Vollzug des Geschäfts beauftragt. Gleiches ist ferner möglich, wenn ein Notar ausschließlich den Entwurf einer Urkunde gefertigt, lediglich die Unterschrift auf einem Fremdentwurf beglaubigt oder nur die Urkunde eines anderen Notar zu prüfen / bei Gericht einzureichen hat. Für die verschiedenen Vollzugstätigkeiten fallen unterschiedliche Gebühren an, die jedoch innerhalb eines Verfahrens / Geschäfts (mit Ausnahme der Gebühr für die Erzeugung der XML-Strukturdaten) nur einmal berechnet werden dürfen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die jeweilige Tätigkeit vor oder nach der Beurkundung / Entwurfsanfertigung erfolgt ist.

Schenkungsverträge – Teil 3 vorweggenommenen Erbfolge

Dieser Vertragstyp wird sehr häufig zwischen Eltern und Kindern geschlossen und zielt darauf ab, das Vermögen der Eltern (Schenker/Überlasser) zu deren Lebzeiten an das Kind (Beschenkter/Übernehmer) zu übertragen. Sind mehrere Kinder vorhanden, kann das Vermögen unter diesen aufgeteilt werden. Selbstverständlich kann dieser Vertragstyp auch zwischen entfernteren Verwandten (z.B. Großeltern/Enkel oder Geschwistern) oder nicht Verwandten geschlossen werden, was in der Praxis jedoch nur geringe Relevanz hat.
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