Im Nachgang zur Übernahme einer Vertretung ist es ratsam, dem Amtsinhaber in einem Vermerk bzw. einer E-Mail eine kurze Rückmeldung zu den erledigten Amtsgeschäften zu geben. Besondere Vorkommnisse sind – unabhängig davon, ob diese das Beurkundungsverfahren oder den Vollzug betreffen – in jedem Fall mitzuteilen, um dem Amtsinhaber zu ermöglichen, sich nach der Rückkehr ins Amt einen Überblick über unerledigte Angelegenheiten zu verschaffen.

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Gestaltungsmöglichkeiten des Erbverzichts

Der Erbverzicht kommt insbesondere dann zum Einsatz, wenn bereits zu Lebzeiten Vermögensübertragungen stattfinden oder wenn innerhalb der Familie eine klare und konfliktfreie Vermögensnachfolge angestrebt wird. Notarinnen und Notare sind hier gefragt, rechtssichere und interessengerechte Lösungen zu entwickeln – vor allem dann, wenn komplizierte familiäre Konstellationen berücksichtigt werden müssen. Welche Gestaltungsmöglichkeiten beim Erbverzicht die notarielle Praxis konkret bietet, erklärt die Referentin Julia Roglmeier in folgendem Webinarausschnitt vom 02. April 2025.

Ehegattentestament: die Pflichtteilsstrafklausel

Ehegattentestamente enthalten oft eine Pflichtteilsstrafklausel – mit dem Ziel, pflichtteilsberechtigte Kinder davon abzuhalten, bereits nach dem ersten Erbfall und gegen den Willen des oder der Längerlebenden Ansprüche geltend zu machen. In dem Webinarausschnitt vom 11. April 2024 gibt Referentin Julia Roglmeier anhand praxisnaher Beispiele einen kompakten Überblick über die typischen Fallstricke – und zeigt auf, wie sich rechtssichere Formulierungen in der Praxis umsetzen lassen.

Das Erbscheinsverfahren: Reicht es aus, wenn ein Erbe einen quotenlosen Erbschein beantragt?

Müssen nicht alle Erben bei einem Erbscheinantrag mitwirken und einen entsprechenden Verzicht erklären? Mit diesen Fragen befasst sich Rechtsanwalt und Notar Ulf Schönenberg-Wessel in dem Webinar-Auszug vom 07. August 2024.

Das notarielle Nachlassverzeichnis: die Pflichten des Notars

Notare tragen als „Hilfsperson“ des Erben die Verantwortung für die vollständige und richtige Erstellung des Nachlassverzeichnisses. Was der Erbe hingegen mit diesem Verzeichnis macht, etwa ob er dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber der Auskunftspflicht nach § 2314 nachkommt, liegt außerhalb des notariellen Verantwortungsbereichs. Doch was genau sind die Aufgaben und Pflichten der Notarin oder des Notars als ebendiese […]

Testamente für Patchworkehen: Das Geschiedenentestament

Patchworkfamilien stellen besondere Anforderungen an die Testamentsgestaltung: Wie können Sie also Ihre Mandanten bei dem Thema rechtssicher beraten und eine ausgewogene Lösung für alle Beteiligten finden? In dem Webinar-Auszug vom 12. September 2024 erläutert die Referentin Julia Roglmeier, worauf es beim Geschiedenentestament ankommt und welche Aspekte für eine umfassende Beratung entscheidend sind.

„Irgendwo muss da noch Geld stecken!“ – Auf der Suche nach dem goldenen (Nachlass)Schatz … Verborgene Konten? Notare prüfen gründlich, sind aber keine Spürhunde

Steht einer Person ein Pflichtteil zu, kann diese von den Erben ein Nachlassverzeichnis verlangen (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB). Notare müssen Nachlass und Vermögen dann genau durchleuchten. Wie sie recherchieren und ausforschend vorgehen, haben sie dabei selbst in der Hand. Die Anforderungen an Notare dürfen jedoch nicht ins Unermessliche wachsen, sagt der BGH (Beschl. v. 07.03.2024, Az. I ZB 40/23). Hatte ein Erblasser mehrere Konten im Ausland, muss der Notar nicht bei allen möglichen dortigen Kreditinstituten anklopfen, um weitere Konten aufzuspüren. Dafür müssen schon ein paar konkrete Hinweise auf Konten oder Gelder auf dem Tisch des Notars landen.