Das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) hat das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundlegend verändert. So hat der Gesetzgeber das Gesamthandsvermögen abgeschafft und das Vermögen, welches die GbR hält, als eigenes Vermögen der GbR nach § 713 BGB deklariert. Damit folgt das Gesetz der seit 2001 bestehenden Rechtsprechung des BGH und modernisiert zugleich das Recht der GbR. Eingeführt wird ein Gesellschaftsregister. Die Eintragung ist zwar freiwillig, jedoch werden sich all diejenigen Gesellschaften, die ihrerseits registrierte Rechte innehaben (so etwa Grundbesitz, GmbH-Anteile, Beteiligungen an anderen Personengesellschaften) der Registrierung und Eintragung in das Gesellschaftsregister nicht entziehen können, denn das jeweilige Recht regelt eine ansonsten eingreifende Eintragungssperre, so etwa in § 47 Abs. 2 GBO für das Grundbuchrecht.
Die konkludente Ehegatteninnengesellschaft
Das neue Recht der Personengesellschaften differenziert zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Gesellschaften, wobei die Eintragung im Gesellschaftsregister nicht konstitutives Merkmal der Rechtsfähigkeit ist. Die rechtsfähige Gesellschaft kann auch mit dem Begriff „Außengesellschaft“ bezeichnet werden und die nicht rechtsfähige Gesellschaft mit dem Begriff „Innengesellschaft“. Diese Begriffe sollen synonym verwendet werden können, auch wenn das neue Recht die tradierte Begrifflichkeit nicht verwendet (Heckschen/Freier, MoPeG, § 3, Rn 33; MüKo-BGB/Schäfer, Vor § 705 BGB, Rn 96 und § 740 BGB, Rn 1; zur Innengesellschaft nach dem MoPeG: Lieder/Schmelzing, FamRZ 2024, 1509; Karsten Schmidt, BWNotZ 2024, 233.). Die familienrechtliche Literatur schlägt entsprechend vor, weiterhin von der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft zu sprechen (Herr, FamRB 2024, 255, 257.).
Für die Innengesellschaften enthalten die §§ 740 ff. BGB besondere Vorschriften. § 740 Abs. 2 BGB verweist auf bestimmte Vorschriften über das Innenverhältnis von rechtsfähigen oder Außengesellschaften und erklärt diese für entsprechend anwendbar. Die Beendigung der Innengesellschaft ist in § 740a BGB geregelt, wobei hier § 740b Abs. 2 BGB für die Auseinandersetzung auch auf bestimmte Vorschriften der Außengesellschaft verweist (im einzelnen MüKo-BGB/Schäfer, § 740 BGB, Rn 1 ff). Die Innengesellschaft wird insbesondere durch den Tod eines Gesellschafters beendet, § 740a Abs. 1 Nr. 3 BGB, während bei der Außengesellschaft der Tod eines Gesellschaftes nur dessen Ausscheiden zur Folge hat, § 723 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BGB. Scheidet so der vorletzte Gesellschafter aus, kommt es zu einer Anwachsung ohne Liquidation nach § 712a BGB.
Der neue gesicherte Rechtsrahmen für Innengesellschaften mag deren Vereinbarung für Ehegatten attraktiver erscheinen lassen (so Aumann, notar 2023, 9, 12.).
Ein Auszug aus dem Buch von Christof Münch, Die Unternehmerehe, 3. Auflage, 2025, S. 251-252
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