André Elsing

André Elsing ist Bürovorsteher eines großen Notariates und verfügt über langjährige Berufserfahrung. Er ist Autor in notarrechtlichen Fachzeitschriften und leitet Seminare und Vortragsveranstaltungen für Notarfachangestellte.

GwG-Meldepflichten der Notarinnen und Notare

Die Geldwäschemeldepflichtverordnung-Immobilien gibt verschiedene Sachverhalte vor, die Notare in der Ausübung ihres Amtes ggfls. der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden müssen. Stark von den Pflichten beeinträchtigt sind Notare, die bei ihren notariellen Tätigkeiten rund um Beratungen, Entwurfs- und/oder Beurkundungsverfahren meist geplante Immobilientransaktionen sondieren.

Elektronische Präsenzbeurkundung seit 29.12.2025

Die Möglichkeiten Beurkundungen digital umzusetzen sind weitreichender geworden – dies durch das am 29.12.2025 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung. (Die Verkündung erfolgte im BGBl I, Nr. 320 v. 12.12.2025.) Damit greift ein wichtiger Fortschritt, durch Digitalisierung der Abwicklungsprozesse zwischen Notariaten und Gerichten die Arbeit effizienter zu gestalten. Störende Medienbrüche können unterbleiben (bei Medienbrüchen können Unterbrechungen und Wechsel von Kommunikations- und Informationsträger Fehler und Verzögerungen verursachen).

Motive für die Wahl der Kommanditgesellschaft (KG) als Rechtsform

Der Aufwand zur Errichtung einer KG kann überschaubar sein und zügig geschehen. Der Gesellschaftsvertrag braucht derzeit i.d.R. keine notarielle Beurkundung. Die Notar- und Gerichtskosten sind daher meistens gering. Anderes kann sich das darstellen, wenn Kosten für externe Beratungen oder Ausarbeitungen des Personenhandelsgesellschaftsvertrages beansprucht und zu vergüten sind.

UG (haftungsbeschränkt) – Wandlung in die GmbH durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Häufig geschieht die Wandlung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch eine Bar-Kapitalerhöhung auf das gesetzliche Mindeststammkapital für eine GmbH. Gleichzeitig wird im Gesellschaftsvertrag der Rechtsformzusatz in „GmbH“ geändert. Wegen der Notwendigkeit, den Gesellschaftsvertrag abzuändern, bedarf es eines Beschlusses, der mindestens mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen […]

Kapitalüberführung in die errichtete GmbH in Gründung

Mit dem GmbH-Errichtungsprotokoll wird der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Dies kann im Rahmen des notariellen Beurkundungsverfahrens bereits unter Beteiligung einer einzigen Person, als Gründungsgesellschafterin, wirksam geschehen. Auch mehrere Personen können eine GmbH errichten; die Möglichkeiten der Errichtung durch eine Person und die durch mehrere Personen ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1 GmbHG.

Tod eines Kommanditisten: die Rechtsfolgen

Mit dem Tod eines Kommanditisten treten naturgemäß Veränderungen bei der KG ein. Folgende Rechtsfolgen sind denkbar: Mit dem Tode eines Kommanditisten wird die Gesellschaft, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt, mit den Erben des verstorbenen Kommanditisten fortgesetzt § 177 HGB. Der Kommanditanteil ist grundsätzlich kraft Gesetzes vererblich.
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