- André Elsing
- Berufsrecht
Mit dieser Ersten Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung ändert das BMJV die Vorsorgeregister-Verordnung. § 78a Abs. 1 BNotO-E bestimmt nach wie vor, dass die Bundesnotarkammer als Registerbehörde unter Rechtsaufsicht des BMJV ein automatisiertes elektronisches Register führt, über:
Vorsorgevollmachten,
Betreuungsverfügungen,
Patientenverfügungen und
Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 BGB.
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Testamentsvollstreckung bei fehlender voller Geschäftsfähigkeit – Teil 1
- Prof. Dr. Karlheinz Muscheler
- Erbrecht
Noch in der heutigen Praxis wird nicht selten Testamentsvollstreckung angeordnet, wenn der Erblasser nicht voll Geschäftsfähige testamentarisch bedenken will. Dabei geht es um Minderjährige und Personen, die unter rechtlicher Betreuung stehen. Auch viele Juristen wissen nicht, dass diese Konstellation am historischen Ursprung der Testamentsvollstreckung als selbstständiges Rechtsinstitut steht. Dabei sollte sie schon die Vielzahl der Optionen, die das BGB dem Erblasser bei diesem Thema zur Verfügung stellt, hellhörig machen.
Höferechtliche Anforderungen an den Hofnachfolger
- Dr. Heiner Roemer, Ralf Stephany, Dr. Christian Vaupel
- Erbrecht
Hofnachfolger, sei es von Todes wegen, sei es aufgrund Hofübergabevertrages, kann nach der HöfeO nur werden, wer wirtschaftsfähig ist (§§ 6 Abs. 6, 7 Abs. 1 S. 2 HöfeO), d.h. nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den Hof selbstständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften.[10] An die Wirtschaftsfähigkeit ist ein strenger objektiver Maßstab zu stellen, wobei die Anforderungen von der Art, Größe und der in Betracht kommenden Bewirtschaftung des Hofes abhängen.[11]
Der Erbteilskauf in der notariellen Praxis – Teil 2
- Ulf Schönenberg-Wessel
- Erbrecht
§ 2376 BGB schränkt die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gegenüber den für Kaufverträge allgemein geltenden Vorschriften ein. Bei Schenkungen gilt darüber hinaus auch die Haftungsbeschränkung des § 2385 Abs. 2 S. 2 BGB.
GwG-Meldepflichten der Notarinnen und Notare
- André Elsing
- Basiswissen Notariat
Die Geldwäschemeldepflichtverordnung-Immobilien gibt verschiedene Sachverhalte vor, die Notare in der Ausübung ihres Amtes ggfls. der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden müssen. Stark von den Pflichten beeinträchtigt sind Notare, die bei ihren notariellen Tätigkeiten rund um Beratungen, Entwurfs- und/oder Beurkundungsverfahren meist geplante Immobilientransaktionen sondieren.
Die Zuweisung landwirtschaftlicher Betriebe nach dem GrdStVG
- Dr. Heiner Roemer, Ralf Stephany, Dr. Christian Vaupel
- Erbrecht
Ein landwirtschaftlicher Betrieb, der einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft gehört, kann nach § 13 GrdStVG durch Beschluss des Landwirtschaftsgerichts auf Antrag einem Miterben zu Alleineigentum zugewiesen werden.
Die stille Renaissance des Notaranderkontos: Wandel eines Instruments und sein Platz in der Geldwäsche-Reform 2027
- KanzleiBanking
- Kanzleimanagement, Sonstiges
Seit 1998 soll das Notaranderkonto eher die Ausnahme sein. Doch das Instrument hat sich gewandelt: Heute ist es sicherer und regelkonformer als oft gedacht. Wie aus dem vermeintlichen Auslaufmodell ein zeitgemäßes Instrument wurde — und welche Rolle es in der Geldwäsche-Reform 2027 spielen könnte. Ein Gespräch mit Dr. Max Danzmann.